BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 487/06 vom 17. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Januar 2007 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kassel vom 8. Juni 2006 aufgehoben a) im Schuldspruch soweit der Angeklagte wegen eines im M344rz 2004 begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutz-befohlenen (II.4. der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist; in-soweit wird der Angeklagte freigesprochen. b) Im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Ge-samtstrafe gem344337 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Die Entscheidung 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels sowie 374ber die notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerin bleibt dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Der Angeklagte r374gt mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel hat auf die Sachr374ge hin den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist es aus den zutreffenden Erw344gungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 2006 unbe-gr374ndet. 2 Was die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.4. der Urteilsgr374nde und die Gesamtstrafe anbelangt, hat der Generalbundesanwalt wie folgt ausgef374hrt: 3 "Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener kann im Hinblick auf die im M344rz 2004 erfolgte Handlung (Nr. II. 4. der Urteilsgr374nde) keinen Bestand haben. Die nach den Feststellungen des Landgerichts am 1. M344rz 1986 geborene Gesch344digte hatte am 1. M344rz 2004 ihr 18. Lebensjahr vollendet und war damit im gesamten m366glichen Tatzeitraum keine Person un-ter 18 Jahren im Sinne von 247 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Da die betreffende Hand-lung nach den im Urteil getroffenen Feststellungen auch keinen anderen Straf-tatbestand erf374llt und eine erneute Hauptverhandlung diesbez374glich zu keinen anderen Erkenntnissen f374hren w374rde, ist das Urteil insoweit aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen. 4 Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Die Summe der drei verbleibenden Einzelstrafen von einmal einem Jahr Freiheits-strafe und zweimal sechs Monaten Freiheitsstrafe erreicht entgegen 247 54 Abs. 2 5 - 4 - Satz 1 StGB gerade die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe von zwei Jah-ren Freiheitsstrafe. Die Gesamtstrafe ist deshalb neu zu bestimmen. Das kann nach 247 354 Abs. 1 b StPO im Beschlussverfahren nach 247247 460, 462 StPO ge-schehen." Dem schlie337t sich der Senat an. Das Landgericht wird mit der abschlie-337enden Sachentscheidung auch 374ber die noch verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 6 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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