BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 487/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Januar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Ange-klagten in der Entziehungsanstalt angeordnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-walts bez374glich der rechtsfehlerfrei festgestellten Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschlie337enden Unterbringung selbst festgelegt. Das Landge-richt hat zutreffend die Unterbringung des Angeklagten angeord-net und bestimmt, dass ein - jedoch rechtsfehlerhaft berechneter - Teil der zugleich verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB vorweg zu vollziehen ist. Dabei hat das Tatgericht ohne Rechtsfehler die zur Therapie erforderli-che Dauer der Unterbringung von zwei Jahren festgestellt, es hat jedoch bei seiner Entscheidung die vom Beschwerdef374hrer bereits erlittene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. Dies ist nicht an-gezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gem344337 247 51 StGB grunds344tzlich von der Vollstreckungsbeh366rde auf den nach 247 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 StR 292/09 m.w.N.). - 3 - Da das unbeschr344nkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringf374gigen 304nderung des angefochtenen Urteils f374hrt, ist eine Kostenerm344337igung nach 247 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Krehl
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