BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 487/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Oktober 2010 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. April 2010 - auch soweit es die Mitangeklagten K. und D. betrifft - mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit gem344337 247 111i Abs. 2 StPO festgestellt ist, dass der Anordnung eines Verfalls in H366he von 522.500 200 Anspr374che von Verletzten entgegenstehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in 12 F344llen, wobei es in f374nf F344llen beim Versuch blieb, und der Verab-redung zu einem schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass der Anordnung eines Verfalls in H366he von 522.500 200 Anspr374che von Verletzten ent- 1 - 3 - gegenstehen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung nach 247 111i Abs. 2 StPO richtet. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begingen der Angeklagte, die Mitangeklagten K. und D. sowie zwei weitere Mitt344ter als Mitglieder einer Bande ab November 2008 sieben Einbruchsdiebst344hle, indem sie sich gewaltsam Zutritt zu Superm344rkten und Baum344rkten verschafften, dort aufge-stellte Geldautomaten aufbrachen und das darin befindliche Bargeld entwende-ten. In f374nf weiteren F344llen blieb es beim Versuch des Einbruchs und in einem weiteren Fall bei der Verabredung hierzu. Der Angeklagte und seine Mitt344ter erlangten dabei nach den Feststellungen eine Beute von insgesamt 492.055 200. Ohne n344here Begr374ndung hat das Landgericht festgestellt, dass der Anordnung eines Verfalls in H366he von 522.500 200 gegen jeden Angeklagten Anspr374che von Verletzten entgegenstehen. 2 2. Die Feststellung nach 247 111i Abs. 2 StPO hat schon deshalb keinen Bestand, da angesichts der H366he des nach den Feststellungen erbeuteten Ge-samtbetrages von 492.055 200 das Abstellen auf einen Betrag von 522.500 200 nicht nachvollziehbar ist. Der neue Tatrichter wird bei der Bestimmung der H366-he eines m366glichen Wertersatzverfalls dar374ber hinaus zu pr374fen haben, ob je-der der Angeklagten die gesamte Beute im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB "erlangt" hat und ob gegebenenfalls die Anwendung der H344rtevorschrift des 247 73c Abs. 1 StGB in Betracht kommt. 3 3. Gem344337 247 357 StPO war die Aufhebung des Urteils im Ausspruch nach 247 111i Abs. 2 StPO auch auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und D. zu erstrecken. 4 - 4 - 4. Soweit das Landgericht hier fehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten gewertet hat, die Taten seien in Einzelf344llen dadurch erleichtert worden, dass von Seiten der Banken und Sparkassen keine hinreichenden Sicherungen ge-gen Einbr374che und Diebst344hle vorgesehen gewesen und die Taten dem Ange-klagten und seinen Mitt344tern daher sehr leicht gemacht worden seien, be-schwert dies den Angeklagten nicht. 5 Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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