ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR487.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 487/15 vom 15. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 15. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 25. Juni 2015 a) im Schuldspruch dahin ge ändert, dass der Angeklagte C . wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils sechs Fällen schuldig ist ; b) i m Strafausspruch dahin geän dert, dass die im Fall II. 13 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von B e- 1 - 3 - täubungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils sieben Fällen zu einer G e- samtfreihe itsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im Ü b- rigen freigesprochen. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Rev i- sion des Angeklagten führt zu einer Korrektur des Schuldspruchs und dem En t- fallen einer Einzelstrafe . Im Übrigen ist die Revision unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden hat, st e- hen die dem mitangeklagten Haupttäter S . zur Last liegenden Fälle II. 11 und 13 der Urteilsgründe im Verhältnis der Tate inheit. Dies führt dazu, dass die für sich genommenen selbständigen Kurierfahrten des Angeklagten C . in den Fällen II. 11 und 13 rechtlich nur als eine Beihilfe zu dieser eine n Haupttat zu qualifizieren sind. Der Senat ändert den Schuldspruch ent sprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung und zum Weg fall der im Fall II. 13 der Urteilsgründe verhängte n Einzelstrafe. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt, da 2 3 - 4 - die zutreffende Bestimmung der Konkurrenzen zu keiner Veränderung des U n- rechts - und Schuldumfangs führt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 79/15; BGH, Beschl uss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 151). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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