ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR487.15.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 487/15 vom 15. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anh örung des Besch werdeführers am 15. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 25. Juni 2015 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S . des Hande ltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie des Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren zehn Fällen schuldig ist ; b) i m Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall II. 13 der Urteilsgrü nde verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer (ersten) Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf weiteren Fällen zu einer ( zweiten ) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten veru r- teilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.000 Euro angeordnet. Di e dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Korrektur des Schuldspruchs und dem Entfallen einer Einzelstrafe . Im Übrigen ist d ie Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts unbegründet i m Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte im großen Umfang mit Rauschgift. Im Mai 2014 erwarb er bei seinem Lieferanten in den Niederla n- den 1 kg Marihuana sowie 2 kg Amphetami n. Das gesamte Marihuana sowie 1 kg des Amphetamins veräußerte er unmittelbar an seine n Abnehmer in Deutschland gewinnbringend weiter (Fall II. 11 der Urteilsgründe). Das zweite Kilogramm Amphetamin lagerte er zunächst ein. Im Juni 2014 erwarb und ve r- äußer te er ein weiteres Kilogramm Marihuana in gleicher Weise an denselben Abnehmer (Fall II. 12 der Urteilsgründe). Im Juli 2014 bezog er von seinem ni e- derländischen Lieferanten erneut 1 kg Marihuana, das er im Folgendem z u- sammen mit dem von ihm zwischengelage rten zweiten Kilo Amphetamin aus d em Einkauf im Mai 2014 weiterveräußerte (Fall II. 13 der Urteilsgründe). 2. Die Annahme des Landgerichts, es habe sich in den Fällen II. 11 bis 13 um jeweils s elbständige Taten gehandelt, hält rechtlicher Prüfung nicht 1 2 3 4 - 4 - stand . D ie in den Fällen II. 11 und 13 verkaufte n Amphetaminmengen bilden - weil im Mai 2014 in einem Vorgang erworben - eine Bewertungseinheit. Alle Betätigungen, die sich auf den Betrieb derselben, in einem Akt erworbenen Menge an Betäubungsmitteln rich ten, werden als Bewertungseinheit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden, weil der Erwerb und der Besitz von Betä u- bungsmitteln, die zum Zwecke gewinnbringender Veräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesam t- menge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte alle späteren Veräußerungsgeschäfte , soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 467/15 mwN). Nach diesen Grundsätzen b esteht zwar hinsichtlich der in den Monaten Mai bis Juli 2014 jeweils in gesonderten A kten erworbenen und anschließend gesondert veräußerten Marihuanamengen für sich genommen keine Bewe r- tungseinheit . Indem aber der Angeklagte die aus dem Einkauf im Fall II . 11 stammende Restmenge von 1 kg Amphetamin zusammen mit de m i m Fall II. 13 erworbenen Marihuana gemeinsam weiterveräußert hat, ist nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Bewe r- tungseinheit eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 421/11 , NStZ - RR 2012, 24 , 25 mwN ; Kö r- ner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 313). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als gesch e- hen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Au f- hebung und zum Entfall der i m Fall II. 13 der Urte ilsgründe verhängten Einze l- strafe . D ie Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt, da die zutreffende Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses zu keiner Veränderung des U n- 5 6 - 5 - rechts - und Schuldumfangs führt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 79/15; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 151) . Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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