BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 488/03 vom3. März 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 29. August 2003 wird als unzu-lässig verworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:"Die Revision des Angeklagten, die dieser durch Rechtsanwalt B. fristgerecht einlegen ließ (vgl. Bl. 244 f. d. A.), ist unzulässig, weil er nach derUrteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Ange-klagte nach der Urteilsverkündung und nachdem ihm eine Rechtsmittelbeleh-rung erteilt worden war, nach Rücksprache mit seinem PflichtverteidigerRechtsanwalt S. erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmit-tels. Diese Rechtsmittelverzichtserklärung wurde im Beisein des Angeklagtenlaut in das Protokoll diktiert und von ihm genehmigt. Die genehmigte Erklärungnimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmit-telverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise - 3 -zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen oder den Widerrufdes Rechtsmittelverzichts hätten rechtfertigen können, liegen nicht vor.Es kann dahinstehen, ob Umstände, wie sie in dem Schreiben vonRechtsanwalt B. vom 29. September 2003 vorgetragen sind, womöglichgeeignet sein könnten, einen Rechtsmittelverzicht als unwirksam anzusehen,weil er nach einer Hauptverhandlung erklärt worden ist, an der ein von demAngeklagten mandatierter Wahlverteidiger - weil vom Gericht nicht geladen -nicht teilgenommen hat (vgl. BGHSt 36, 259, 262). Denn nach der anwaltlichenVersicherung des Pflichtverteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt S. , vom22. Dezember 2003 (Bl. 322 d. A.) ist davon auszugehen, dass RechtsanwaltB. bereits vor der Hauptverhandlung nicht mehr von dem Angeklagtenmandatiert war und deshalb der Umstand, dass der (frühere) Wahlverteidiger,Rechtsanwalt B. , vom Vorsitzenden in Kenntnis des nicht mehr beste-henden Mandats (siehe Aktenvermerk vom 26. August 2003, Bl. 146 d. A.)nicht geladen wurde, Rechte des Angeklagten nicht verletzen konnte. Bei die-ser Ausgangslage fehlen im Übrigen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die zuBeginn der Hauptverhandlung auf Befragen persönlich abgegebene Erklärungdes Angeklagten, Rechtsanwalt B. sei nicht mehr sein Verteidiger(Bl. 202 d. A.), von Willensmängeln beeinflusst sein könnte, die die Wirksam-keit des am Ende der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts in Fra-ge zu stellen geeignet wären."Dem schließt sich der Senat an und weist im Hinblick auf den Schriftsatzvon Rechtsanwalt B. vom 16. Februar 2004 ergänzend auf folgendeshin:Abgesehen davon, daß kein derartiger Verfahrensfehler aufgezeigt wird,der zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen würde, ist ein solcher - 4 -Verfahrensverstoß auch nicht gegeben. Das Landgericht durfte nach Sachlageder Erklärung des damaligen Wahlverteidigers, Rechtsanwalt S. , folgen,mit welcher dieser namens des Angeklagten dem Gericht die Beendigung desMandats des anderen Wahlverteidigers (Rechtsanwalts B. ) anzeigte.Der Angeklagte selbst hat zu Beginn der Hauptverhandlung nicht nur bestätigt,daß Rechtsanwalt B. nicht mehr sein Verteidiger sei, sondern hat auch(ausweislich des Protokolls: Bl. 203 d. A.) "auf die Einhaltung sämtlicher Fris-ten (Einlassungsfrist, Ladungsfrist) verzichtet." In Anbetracht aller Umstände istdeshalb davon auszugehen, daß dem Angeklagten bewußt war, daß sein- vormaliger - weiterer Verteidiger, Rechtsanwalt B. , nicht zur Hauptver-handlung geladen wurde.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
Full & Egal Universal Law Academy