BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 488/08 vom 19. November 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. November 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Mai 2008 wird als unbegr374ndet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt und erg344nzt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts K366ln vom 7. November 2007 - 641 Ls 96/07 -, vom 11. Oktober 2006 - 641 Ls 177/06 -, vom 7. Oktober 2005 - 651 Ls 255/04 - und vom 16. Juni 2004 - 641 Ls 116/04 - zu einer Einheitsjugend-strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Aus-lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Gr374nde: Das Landgericht hat 374bersehen, dass in das einbezogene Urteil des Amtsgerichts K366ln vom 7. November 2007 weitere Entscheidungen einbezogen worden waren. 1 Auch diese fr374heren Entscheidungen waren erneut formell einzubezie-hen und im Urteilstenor zu kennzeichnen (vgl. u.a. Senatsbeschl374sse vom 21. Dezember 2005 - 2 StR 542/05 - und vom 28. September 2005 - 2 StR 403/05 -). 2 - 3 - Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der betreffenden Verurteilun-gen nachgeholt und im Tenor klargestellt. 3 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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