BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 488/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Dezember 2010 gem344337 247247 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juni 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. 2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 27. Juli 2010 wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Die gegen das Urteil des Landgerichts vom 2. Juli 2010 eingelegte Revi-sion ist in der Frist des 247 345 Abs. 1 StPO nicht begr374ndet worden, so dass das Landgericht sie durch Beschluss vom 27. Juli 2010 gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen hat. 1 Der hiergegen vom Angeklagten erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzul344ssig. Die vers344umte Handlung ist nicht nachge-holt worden. 2 - 3 - Daher ist der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, denn das Landgericht hat die Revision zutref-fend als unzul344ssig verworfen. 3 Rissing-van Saan Fischer Appl Eschelbach Ott
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