BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 488/12 vom 14. März 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes hier: Gegenvorstellung des Angeklagten J . - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschl ossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten J . gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 4 StPO ergang e- nen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein de rartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet. Becker Fischer Appl Berger Ott 1
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