BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 488/12 vom 15. Januar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des G eneralbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer a m 15. Januar 20 1 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision en der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 22. März 2012 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben a) in vollem Umfang, soweit es den Angeklagten J . b e- triff t , b) soweit es den Angeklagten B . betrifft im Fall II . 2 der U r- teilsgründ e und im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten der Rechtsmit tel , an eine andere allge meine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten B . wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten J . wegen schweren Ra u- bes unter Einbeziehung ei ner früheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten B . wegen schweren Raubes in zwei Fällen unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer 1 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten J . hat bereits mit der Sachrüge in vollem Umfang E r- folg , so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge n nicht bedarf. Die R e- vi sion des Angeklagten B . erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel, was seine Ve r- urteilung im Fall II. 3 der Urteilsgründe anbelangt, aus den Gründen der A n- tragsschrift des Generalbu ndesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den Feststellungen schlossen sich spätestens im Jahr 2008 mehrere Angehörige der Volksgruppe der Roma, darunter auch die beiden A n- geklagten, unter Führung des R . zu ein er Bande zusammen, um potentielle Veräußerer von Immobilien oder hochwertigen Kraftfahrzeugen u n- ter Vorspiegelung eines Ankaufinteresses im Rahmen eines i nitii erten Geldtauschgeschäfts entweder betrügerisch zu schädigen oder gegebenenfalls zu berauben. Dab ei ging die Bande arbeitsteilig dergestalt vor, dass einige Mi t- glieder Zeitungsinserate bzw. Immobilien - oder Autoforen im Internet auf pote n- tielle Verkäufer hin sichteten und andere Bandenmitglieder unter verschied e- nen L egenden und Aliasnamen zunächst tel efonisch, später dann persönlich den Kontakt herstellten. Dabei wurde den Verkaufsinteressenten vorgeschl a- gen, das Veräußerungsgeschäft mit einer Geldtauschaktion bevorzugt im Au s- land zu verbinden. Die Täter gaben vor, angeblich Schwarzgeld investieren und gegen von den Verkäufern bereitzustellendes Bargeld mit einer Provision von bis zu 30 % eintauschen zu wollen. Soweit es zum Tausch kam, übergaben die vor Ort handelnden Bandenmitglieder den Veräußerern Falschgeld. Soweit die Verkäufer das mitgebracht e Bargeld nicht aushändigen wollten, brachten 2 - 4 - die Täter die Geldscheine notfalls unter Gewaltanwendung an sich. Dabei fu n- gierten weitere Bandenmitglieder als Fahrer oder Beobachter vor Ort, um die Tat abzusichern. 2. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe wurd e zu dem Zahnarzt Dr. P . Kontakt aufgenommen , der seinen Pkw L amborghini für 110.000 wollte. Vereinbarungsgemäß sollte dem Verkauf am 5. Dezember 2008 in I . ein Geldtauschgeschäft über 70.000 Bei dem vereinbarten Treffen brachte der gesondert verfolgte R . , der von dem früheren Mitang e- klagten S . chauffiert wurde, das von Verkäuferseite mitgeführte Bargeld gewaltsam an sich. Abgesichert wurde die Tat von dem ebenfalls vor Ort in e i- nem anderen Pkw wartende n , deswegen bereits rechtskräftig verurteilte n Si . . Zur Tatbeteilig ung der beiden Angeklagten führt die Strafkammer aus: "Die Angeklagte n J . und B . waren ma ß- ge b lich an der Vorbereitung und Planung der Tat, der Angeklagte B . darüber hinaus vermutlich auch an deren Durchführung b e- te iligt, indem er die Tat vor Ort absicherte " (UA 24). 3. Eine irgendwie geartete Tatbeteiligung der schweigenden Ang e- klagten an dem Raub zum Nachteil des Zeugen P . schließt das Lan d- gericht noch nicht daraus, dass diese beiden von einer f ür die Hauptverhan d- lung gesperrte n Vertrauensperson, die von dem genauen Tatablauf keine Kenntnis hatte, als Mittäter benannt worden waren. So führt die Strafkammer aus, die Angabe n der Vertrauensperson genügte n für sich genommen nicht, um den Angeklagten eine Tatbeteiligung sicher nachzuweisen, jedoch gäbe es zahlreiche weiter e Indizien, die in einer Gesamtschau den Nachweis der Mitt ä- terschaft erbrächte n (UA 35). So gehörten die Angeklagten J . und B . zum erweiterten Führungskreis der Tät ergruppe und seie n in der Ve r- 3 4 - 5 - gangenheit schon des Öfteren an so genannten "Trufa's" oder "rip - deals" bete i- ligt gewesen , was sich aus früheren inländischen und ausländischen Vorveru r- teilungen und verschiedenen Zeugenaussagen ergäbe. Zwar habe der geso n- dert verfolgte , selbst tatbeteiligte S . bei seiner polizeilichen Vernehmung zunächst ausgesagt, ihm sei von einer Beteiligung der beiden Angeklagten an der Tat in I . nichts bekannt, auf gezielte Nachfrage habe er aber hinz u- gefügt, "nach seinem G efühl" sei en beiden in die Sache involviert gewesen, was er allerdings nicht konkret belegen könne. Auch in der Hauptverhandlung habe S . sein Gefühl weder erklären noch konkretisieren können. Dass sich der Pkw Porsche Carrera des Angeklagten J . am Tattag erwiesene r- maßen in Ro . befunden habe, hindere eine Tatbeteiligung dieser Ang e- kla g ten bei Anbahnung des Tauschgeschäfts mit dem Zeugen P . nicht. Was den Angeklagten B . anbelange, sei dieser etwa 20 Minuten nach Ta t- begehun g von dem Haupttäter R . per Handy angerufen worden, was indiziell auf dessen Einbindung hinweise. II. Die Verurteilung der beiden Angeklagten J . und B . wegen schweren Raubes im Fa l l II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Zwar ist die Annahme des Landgerichts, beide Angeklagte seien Ba n- denmitglieder gewesen, hinreichend belegt und nicht zu beanstanden. Jedoch fehlt es an tragfähigen Feststellungen dazu, dass und gegebenenfalls wie beide Angeklagte konkret an d er Tat zum Nachteil des Zeugen P . beteiligt waren. So bleibt schon völlig offen, wann und in welcher Weise die Angekla g- ten an der Vorbereitung und Planung der Tat beteiligt gewesen sein sollen und durch welche Handlungen der Angeklagte B . " vermutlich" an deren Durc h- 5 6 - 6 - führung mitgewirkt hat. Auf dieser Grundlage ist eine nach den allgemeinen Kriterien vorzunehmende rechtliche Bewertung, ob sich die Angeklagten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben, nicht möglich. 2. Hinzu kommt, dass selbst eine - irgendwie geartete Tatbeteiligung nicht hinreichend belegt ist. Die dieser Feststellung zugrunde liegende Bewei s- würdigung des Landgerichts begegnet durchgre ifenden rechtlichen Bedenken. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen. Alle r- dings setzt die zur richterlichen Überzeugungsbildung erforderliche Gewissheit d es Richters objektive Grundlage n voraus. Diese müssen aus rationalen Grü n- den den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wah r- scheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugängli ch. Deshalb müssen die Urteilsgründe e r- kennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstande s- mäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht g e- zogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als blo ße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NStZ 1986, 373; StV 1995, 453). b) Daran gemessen erlauben die vom Landgericht festgestellten Indizien nicht den Schluss auf eine konkrete Tatbeteiligung der Ange klagten. Die völlig unbestimmte Aussage der Vertrauensperson, die durch Angaben des Verne h- mungsbeamten vom Hörensagen ei ngeführt worden ist, hat die Strafkammer zu Recht nicht als Tatnachweis für ausreichend erachtet. Die rechtsfehlerfrei fes t- gestellte Ban denmitgliedschaft als solche erlaubt keinen Rückschluss auf eine konkrete Tatbeteiligung, da die Bande eine Vielzahl von Taten in häufig wec h- 7 8 9 - 7 - sel nder Besetzung begangen hat. Dem unmittelbar tatbeteiligte n , gesondert verfolgte n S . war von einer Beteili gung der Angeklagten nichts bekannt; lediglich auf Nachfrage hat er bei seiner polizeilichen "Nachtragsvernehmung", in der er Angaben gemacht hat, um eine Haftverschonung zu erreichen, von einem nicht belegbaren Gefühl berichtet, ohne irgendwelche Details nennen zu können. Dass der Haupttäter R . schließlich ca. 20 Minuten nach der Tatb e- gehung den Angeklagten B . angerufen hat, ist ohne Aussagekraft für de s- sen mögl iche Beteiligung in der Planungsphase. III. Nach alledem war das angefochtene Urteil hinsichtlich des nur im Fall II. 2 der Urteilsgründe verurteilten Angeklagten J . in vollem Umfang aufzuheben. Hinsichtlich des Angeklagten B . bedingt die Aufhebung im Fall II . 2 der Urteilsgründe auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspr uchs. Se i- ne Verurteilung im Fall II. 3 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und bleibt best e- hen. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen Erwachsene richtet, ve r- weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter das Verwandtschaftsverhältnis des Angeklagten J . zu dem Zeugen R . näher aufzuklären haben wird. Eine sch wäg erschaftliche Ver bindung deutscher Staatsangehöriger nur nach "Roma - Sitte" vermittelt 10 11 - 8 - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 1993, 349) nicht das Recht, das Zeugnis zu verweigern. Bei Bildung einer Gesamtfreiheitss trafe sind gegebenenfalls einbezogene frühere Einzelstrafen mitzuteilen. Becker Appl Berger Eschelbach Ott
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