BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 488 /1 4 vom 13 . Mai 201 5 in der Strafsache gegen w egen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts u nd de s Beschwerdeführer s am 13 . Mai 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 9 . Mai 201 4 , soweit er verurteilt wurde , im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmi t- tel s und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwe n- digen Auslagen , an eine allgemeine Strafkammer des Landg e- richts zurückverw i esen. 3. Die weiter gehende Revision w i rd verworfen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagte n wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Fr eiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und im Ü brigen freigesprochen . Es hat zudem bestimmt, dass für die " übe rlange Verfahrensdauer " vier Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten . Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten . Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspr uchs ; i m Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . 1 - 3 - 1. Da die Revision mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs durchdring t , bedarf es keiner Entscheidung über die nicht weitergehenden Ve r- fahrensrügen . 2. Das Urteil unterliegt im Strafa usspruch der Aufhebung . Die getroffenen Feststellungen belegen (nur) die Voraussetzungen einer gefährlichen Körpe r- verletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB , nicht hingegen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB . Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht ausg eführt, dass ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit regelmäßig als gefährliches Wer k- zeug an zu sehen sei, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird (vgl. auch BGH, Urteil e vom 11. Februar 1982 - 4 StR 689/81, BGHSt 30, 375, 376 und vom 15. September 2010 - 2 StR 395/10, NStZ - RR 2011, 337 [fester Turnschuh] ; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 224 Rn . 9c mwN). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht zwe i- felsfrei entnehmen. Einerseits stellt die Strafkammer ohn e weitere Beschre i- bung (lediglich) fest, der Angeklagte habe der nach vorn gebeugten Geschädi g- ten mit dem " beschuhten Fuß " ins Gesicht getreten , worauf sie nach hinten u m- gefallen sei ; andererseits führt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung a us, dass " davon auszugehen " sei, die Schuhe des Angeklagten " in Form von Lederslippern " hätten " die Gefährlichkeit des wuchtigen Tritts mit dem Fuß noch erhöht weil das schwungvolle Auftreten der festen Sohle auf das Gesicht/den Kopf gefährliche Verletzungen hervorzurufen " . Weder die Beschaffenheit der vom Angeklagten getragenen Schuhe noch d e- ren konkret er Einsatz ist somit nachvollziehbar belegt . Auf den Schuldspruch wirkt sich d ieser Rechtsfehler nicht aus . D as Landgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei der gefährliche n Körperverle t- 2 3 4 5 - 4 - zung - gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - schuldig gesprochen. Da die Stra f- kammer jedoch sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, beide Tatbestandsvaria n- ten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht zu haben, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. 3. Die Kompensationsentscheidung, die keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten erkennen lässt, wird von der Teilaufhe bung des Urteils nicht erfasst ( BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 , 138 ) . 4. Ein die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf steht nicht mehr in Frage ; der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StP O deshalb an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Fischer Roggenbuck Eschelbach Zeng Bartel 6 7
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