BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 489/01 vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 2002, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Wiesbaden vom 29. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurg e - richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Fre i - heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Rev i - sion die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt eine Verurteilung des A n - geklagten wegen Mordes. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte, von Beruf Apotheker, und seine Ehefrau, eine Zahnär z - tin, lebten in F. seit 1999 getrennt. Die Ehe war zerrüttet. Der Angeklagte beschrieb die Situation wiederholt als "Rosenkrieg". Er war perfektionistisch, rechthaberisch und besserwisserisch und wies seine Ehefrau fortwährend z u - recht. Diese gab dem Angeklagten ständig nach, um die Ehe zu retten. Der 1994 geborene gemeinsame Sohn hielt sich nach der Trennung abwechselnd - 4 - bei einem der Elternteile auf. Im April 2001 wurde die Ehe (nicht rechtskrftig) geschieden. Das Verhltnis des Angeklagten zu seinen in T. lebenden Schwiegereltern K. war sptestens seit dem Auszug seiner Ehefrau khl bis feindselig. Sein Verhltnis zu dem im selben Haus wohnenden spteren Tatopfer J. K. , der Schwester des Schwiegervaters, war khl, ne u - tral, aber nicht feindselig oder gar haßerfllt. Der Angeklagte hielt sie fr die "Vernnftigste" in der Familie. Er wußte nicht, daß sie hingegen eine schlechte Meinung von ihm hatte. Sie meinte, der von dem Angeklagten im Juni 1999 verbte Anschlag, bei dem er versucht hatte, seine Ehefrau mit Äther zu bet u - ben und fr den er zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, sei in Wirklichkeit ein Mordanschlag gewesen und man msse sich vor dem Angeklagten in acht nehmen. Die Ehefrau des Angeklagten wollte mit dem Sohn in Urlaub fahren. Über Einzelheiten hatte sie den Angeklagten nicht informiert. Er nahm an, sie wolle allein reisen und den Sohn bei den Großeltern lassen. Das wollte er ve r - hindern. Um sich Gewißheit zu verschaffen, wollte er das Haus der Schwiege r - eltern in T. observieren. Die am Morgen des 21. Juni 2000 begonn e - ne Observation blieb bis 17.00 Uhr ergebnislos. Er fuhr daraufhin zum Friedhof in der Annahme, dort Frau J. K. zu begegnen. Er wollte sie nach den Urlaubsplnen fr seinen Sohn ausfragen. Frau K. kam jedoch nicht. Er bernachtete beim Friedhof in seinem VW-Bus; zum Einschlafen nahm er "ein paar Tropfen" einer Flunitrazepam-Lösung (Rohypnol), nach seinen eig e - nen Angaben "nicht sehr viel - etwa 35 Tropfen - ca. 1 1/2 mg Wirkstoff". Am nchsten Morgen, dem Fronleichnamstag, erwachte er recht frh und fuhr wi e - der zum Haus seiner Schwiegereltern, um seine Beobachtungen fortzusetzen. - 5 - Als er gegen 8.00 Uhr dort ankam, verlieûen seine Schwiegereltern gerade das Haus. Er entschloû sich nun, Frau J. K. nach den vermeintlichen Urlaubsplnen seiner Schwiegereltern auszufragen und danach, ob sein Sohn die Ferien bei ihnen verbringen solle. Möglicherweise unter dem Vorwand einer Blumenlieferung erreichte er, daû sie ihm die Tr öffnete. Frau K. war in Eile, weil sie rechtzeitig um 9.00 Uhr in der Kirche sein wollte. Sie lieû sich d a - her auf ein Gesprch nicht so ein, wie der Angeklagte das erwartet hatte. Er wollte sich aber nicht abwimmeln lassen und versuchte, Frau K. zu einer Auskunft zu zwingen. Als sie eine Unterredung verweigerte, schlug er der kö r - perlich unterlegenen 73-jhrigen Frau so heftig ins Gesicht, daû sie erhebliche Verletzungen erlitt, die sofort zu bluten begannen. Auûerdem fgte er ihr im Nacken zwei blutende, aber nicht tödliche Stichwunden zu. In Todesangst stieû sie einen lauten Schrei aus, den eine Nachbarin hörte. Schlieûlich wrgte der Angeklagte Frau K. , bis er sicher war, daû sie tot war. Hierzu kniete er sich auf ihren Brustkorb und verursachte zahlreiche Rippenbrche. Nach der Tat legte der Angeklagte die Leiche in die Badewanne und b e - seitigte notdrftig die Tatspuren. Sodann verkleidete er sich mit Kleidungsst k - ken von Frau K. und fuhr mit ihrem Pkw davon. Die Strafkammer meint, sie habe nicht klren können, aus welchem Grund der Angeklagte Frau K. getötet hat. Möglicherweise habe er b e - frchtet, durch einen erneuten Schrei könnten Dritte aufmerksam werden und ihn entdecken, weshalb er sich entschlossen habe, Frau K. zu töten, um sie zum Schweigen zu bringen. Möglicherweise habe er aber auch seinen ttl i - chen Angriff auf Frau K. ve rdecken wollen, um - anders als beim Angriff auf seine Ehefrau ein Jahr zuvor - kein Risiko einzugehen, daû ihn Frau K. bei der Polizei anzeigt. Nicht auszuschlieûen sei auch, daû der Ang e - - 6 - klagte Frau K. aus Haû oder Wut auf ihre Familie gettet habe. Da der Angeklagte selbst kein Motiv fr die Ttung angegeben habe und sich kein Motiv zwingend aufdrnge, msse das Tatmotiv offenbleiben. Das Landgericht hat den Angeklagten danach wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt, weil nicht feststehe, daû er aus niedrigen B e - weggrnden, heimtckisch, grausam oder um eine andere Straftat zu verde k - ken gettet habe. 2. Die Ablehnung eines Schuldspruchs wegen Mordes hlt der rechtl i - chen Prfung nicht stand. Soweit das Landgericht das Mordmerkmal der nie d - rigen Beweggrnde abgelehnt hat, sind seine Erwgungen zum Tatmotiv l k - kenhaft. Die Strafkammer konnte sich zwar nicht davon berzeugen, daû der Angeklagte Frau K. aus Haû oder Wut auf die Familie gettet hat (UA S. 36/37). Das La ndgericht hat aber bei seiner Prfung der mglichen Tatmot i - ve ein naheliegendes und in den Urteilsgrnden selbst angedeutetes Tatmotiv nicht nher erwogen. Hierauf hat der Generalbundesanwalt zu Recht hingewi e - sen: Das Landgericht hat festgestellt, daû der Angeklagte verrgert war, als sich Frau K. unerwartet nicht auf ein Gesprch einlieû (UA S. 58). Er wollte sie daher zu einer Auskunft zwingen und griff sie deshalb massiv ttlich an (UA S. 34, 58). Einzig ihre Ablehnung, dem Angeklagten Rede un d Antwort zu stehen, ist Frau K. zum Verhngnis geworden (UA S. 70). Wenn nur dieser Grund den Angeklagten veranlaûte, Frau K. zu tten, htte sich das Landgericht nicht nur mit den in den Urteilsgrnden errterten mglichen Tatmotiven (Verdeckungsabsicht, Haû auf die Familie), sondern auch mit der naheliegenden Mglichkeit auseinandersetzen mssen, daû der Angeklagte - 7 - Frau K. aus Verrgerung darber gettet hat, daû auch seine ttlichen Angriffe nicht den gewnschten Erfolg hatten. Geht man von diesem Tatmotiv aus, kommt es durchaus in Betracht, daû der Angeklagte bei der Ttung von Frau K. aus niedrigen Beweggrnden handelte. Das Landgericht htte daher dieses Tatmotiv ausdrcklich errtern mssen. Ein Beweggrund ist nach stndiger Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 11, 22, 23, 25, 28; BGH NJW 2002, 382, 383). G e - fhlsregungen wie Verrgerung, Wut und Zorn kommen als niedrige Bewe g - grnde in Betracht, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 8, 16, 22, 23; BGH NJW a.a.O.). Anhaltspunkte dafr, daû der Angeklagte seine gefhlsmûigen oder triebhaften Regungen nicht gedanklich beherrschen und willensmûig steuern konnte (vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Bewe g - grnde 15; BGH NJW a.a.O.), ergeben die bisherigen Urteilsgrnde nicht, z u - mal das sachverstndig beratene Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfhigkeit des Angeklagten ohne Rechtsfehler verneint hat. Ein neuer Tatrichter muû daher nochmals darber entscheiden, ob der Angeklagte des Mordes schuldig ist. Soweit niedrige Beweggrnde in Betracht kommen und eine Spontantat nach den bisherigen Feststellungen nicht ausg e - schlossen ist, wird zu beachten sein, daû in solchen Fllen eine besonders sorgfltige Prfung erforderlich ist, in die insbesondere das zur Tat fhrende Geschehen, der Anlaû der Tat sowie alle naheliegenden Mglichkeiten der inneren Verfassung des Tters einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 31 m.w.N.). - 8 - Da die Vorgeschichte und das eigentliche Tatgeschehen durch das mgliche Tatmotiv eng miteinander verknpft sind, mssen die gesamten Fes t - stellungen aufgehoben werden, um dem neuen Tatrichter eine umfassende neue Beurteilung des Gesamtgeschehens zu ermglichen. Bode Detter Rothfuû Fischer Elf
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