BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 489/04 vom 14. Januar 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu bemerken ist lediglich: Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen irrtümlich die Tat-bestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 für erfüllt erachtet (UA S. 23) und nicht wie in der Liste der angewandten Strafvorschrif-ten zutreffend § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (UA S. 1 a), handelt es sich im Hinblick auf das festgestellte Tatgeschehen um ein offen-sichtliches Schreibversehen. Zudem wäre - entgegen dem Antrag - 3 - des Generalbundesanwalts - eine Schuldspruchänderung wegen Annahme einer anderen Variante desselben Tatbestands nicht erforderlich. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck
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