BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 489/07 vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2007 - soweit es den Angeklagten betrifft - a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und die sichergestellte Kokainzubereitung nebst Ver-packungsmaterial eingezogen. Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt die Verurtei- 1 - 4 - lung des Angeklagten wegen vollendeter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. Der Angeklagte hat die Einfuhr des Bet344ubungsmittels entgegen der Annahme des Landgerichts nicht nur versucht, sondern vollendet. Der Angeklagte reiste am Tattag aus Venezuela kommend als Rausch-giftkurier auf dem Flughafen Frankfurt am Main in das Bundesgebiet ein. In sei-nem nach Frankfurt aufgegebenen Koffer befanden sich ca. 7,5 kg Kokainzube-reitung mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 5 kg Kokainhydrochlorid. Dieses Rauschgift sollte nach dem Tatplan nicht im Bundesgebiet verbleiben. Vielmehr wollte der Angeklagte den Rauschgiftkoffer von Frankfurt auf dem Landwege mit einem Fahrzeug des Mitangeklagten M. zusammen mit diesem nach Ungarn bringen und dort an einer Tankstelle an einen unbekannt gebliebenen Empf344nger 374bergeben. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Angeklagte in Frank-furt bereits im Transitbereich des Flughafens von einem Zollbeamten kontrolliert wurde, bevor er Zugriff auf den aufgegebenen Koffer hatte. Der Zollbeamte ging mit dem Angeklagten zum Gep344ckausgabeband. Dort lie337 der Angeklagte den Koffer zweimal vorbeilaufen, ohne ihn aufzunehmen. Daraufhin verglich der Zollbeamte die Nummer des Gep344ckscheins am Flugschein des Angeklagten mit dem Koffer, stellte deren 334bereinstimmung fest und nahm den Koffer vom Band. Bei der 334berpr374fung des Koffers wurde das Kokain entdeckt. 2 Die rechtliche W374rdigung dieses vom Landgericht rechtsfehlerfrei festge-stellten Sachverhalts h344lt der sachlich-rechtlichen Pr374fung nicht stand, soweit das Landgericht die Tat des Angeklagten als lediglich versuchte Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet hat, weil er im Inland nicht die tats344chliche unkontrollierte Verf374gungsmacht 374ber den Rauschgiftkoffer er-langt habe. Zutreffend vertritt die Beschwerdef374hrerin die Ansicht, dass der Ein- 3 - 5 - fuhrtatbestand bereits vollendet wurde, als der Angeklagte mit dem nach Frank-furt aufgegebenen Rauschgiftkoffer 374ber die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einreiste (vgl. BGHSt 34, 180; 31, 374). Der Angeklagte hat sich somit der vollendeten und nicht nur der versuch-ten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Tateinheitlich hierzu hat er als Kurier zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Beihilfe geleistet. 4 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil schon die Anklage von dieser rechtlichen W374rdi-gung des Tatvorwurfs ausging. 5 Die 304nderung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten hat die Aufhebung des Strafausspruchs und der zugeh366rigen Feststellungen zur Folge. 6 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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