BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 489/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin und des Generalbundesanwalts, zu 3. auf dessen Antrag, am 27. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 7. Juni 2010 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich ihre auf die Sach-beschwerde gest374tzte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sin-ne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Ehemann K. die Angeklagte im Rahmen von Auseinandersetzungen wegen seiner Eifersucht und wegen finanzieller Probleme in der Vergangenheit mehrfach misshandelt und verletzt. Am Tattag, dem 31. Dezember 2009, kam es zu ver-balen Auseinandersetzungen und Beleidigungen der Angeklagten durch ihren 2 - 3 - Ehemann. Daraufhin zog sie sich zun344chst zur374ck, versuchte aber kurz vor Mit-ternacht, eine Vers366hnung herbeizuf374hren. Sie lehnte jedoch die Aufforderung ihres bereits alkoholisierten Ehemanns ab, gemeinsam Whisky zu trinken, was ihn wiederum erz374rnte und zu neuen Kr344nkungen veranlasste. Der Ehemann f374hrte einen Zierdolch 374ber den K366rper der Angeklagten, was sie als Bedrohung auffasste. Es kam zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf die Angeklagte den Dolch zu fassen bekam. Auf die 304u337erung des Ehemanns: "du stichst doch eh nicht zu, du Hure", versetzte sie ihm einen t366dlichen Messerstich, damit "es endlich vorbei ist". Darin hat das Landgericht zutreffend einen Totschlag gem344337 247 212 Abs. 1 StGB gesehen und den Strafrahmen aus 247 213 (1. Alternative) StGB zu Grunde gelegt. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat es der Angeklag-ten angelastet, dass "die Tat in Bezug auf Beleidigungen eine v366llig unange-messene Reaktion" dargestellt habe, ferner, dass "die Angeklagte durch die Tat ihren Kindern den Vater genommen" habe. Insbesondere dagegen wendet sich die Revision der Angeklagten. Insoweit ist das Rechtsmittel begr374ndet. 3 Es begegnet bereits im Hinblick auf 247 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Beden-ken, dass die Strafkammer den Verlust des Vaters f374r die gemeinsamen Kinder als bestimmenden Strafsch344rfungsgrund bewertet hat. Jedenfalls in dieser All-gemeinheit erscheint die Erw344gung rechtsfehlerhaft (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2004 - 4 StR 403/03), denn es geh366rt zu den regelm344337igen Tatfol-gen eines vollendeten T366tungsverbrechens, dass der T344ter den Angeh366rigen des Opfers Leid zuf374gt. Ob die Strafkammer zum Ausdruck bringen wollte, dass die (erwachsenen) Kinder, die nach der Todesnachricht "sehr geschockt und tief getroffen" waren sowie unmittelbar nach der Tat vom Kriseninterventions-team betreut wurden (UA S. 9), in ungew366hnlich schwer wiegender Weise von der Tat betroffen waren, kann offen bleiben. 4 - 4 - Jedenfalls kann der Strafausspruch wegen der weiteren Erw344gung, dass der durch Beleidigungen motivierte Totschlag eine "v366llig unangemessene Re-aktion" gewesen sei, keinen Bestand haben. Diese Erw344gung steht im Wider-spruch dazu, dass der Provokationsaffekt im Sinne von 247 213 (1. Alternative) StGB als die Tat ausl366sendes Moment, unbeschadet der Tatsache, dass die T366tung eines Menschen als Reaktion auf Kr344nkungen stets unangemessen ist, strafmildernd wirkt. Dar374ber hinaus ist zu ber374cksichtigen, dass in der Vergan-genheit mehrere Auseinandersetzungen vorangegangen waren, bei denen die Angeklagte auch erheblich k366rperlich verletzt worden war, ferner dass sie die der Tat unmittelbar vorausgehenden Handlungen des Ehemanns mit dem Dolch als Bedrohung empfand. In der Gesamtschau erlangen diese Umst344nde gr366337e-res Gewicht als dasjenige von blo337en Beleidigungen. Zudem ist zu besorgen, dass die Strafkammer mit ihrer Erw344gung letztlich die Erf374llung des Straftatbe-stands zu Lasten der Angeklagten bewertet und dadurch 247 46 Abs. 3 StGB ver-letzt hat. 5 Da der Strafausspruch nur aufgrund eines Wertungsfehlers keinen Be-stand hat, k366nnen die zugrunde liegenden Feststellungen, die rechtsfehlerfrei 6 - 5 - getroffen wurden, bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist dadurch nicht ge-hindert, erg344nzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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