BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 489/14 vom 26. März 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anw alts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2015 gemäß § § 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur B e- gründung der Revision gegen das U rteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2014 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete U r- teil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re visionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Ergänzend bemerkt der Senat: Die im Rahmen der Strafzumessung erfolgte Berücksichtigung der U m- stände, dass der Angeklagte "Überführungsrisiken planvoll verhindert hat", i n- dem er Gespräche aus Telefonzellen geführt, den Abnehmern seine Telefo n- nummer nicht genannt, Betäubungsmittel an abgelegenen Orten übergeben und darauf geachtet hat, diese nicht mit bloßen Händen zu berühren, ist rech t- lich nicht unbedenklich. Jedoch ist di e Bewertung des Gesamtbildes eines pr o- fessionellen Vorgehens als Ausdruck krimineller Energie im Ergebnis rechtsfe h- lerfrei. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. RiBGH Dr. Appl ist an der Krehl Eschelbach Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Ott Zeng
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