ECLI:DE:BGH:2017:310517U2STR489.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 489/16 vom 31. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundes gerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Zeng , Dr. Grube , Schmidt, Obers taatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27. April 2016 wird verworfen. Der Be schwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen und Bankrotts unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurte i- lung zu einer Gesamtfre iheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass vier Monate dieser Strafe als bereits vollstreckt gelten. Hie r- gegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte, in der Sitzung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmi t- tel ist unbegründet. I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: a) Im Zeitraum von Januar 2008 bis März 2010 veranstaltete die Priva t- radio Landeswelle M . im Rundfunk Gewinnspiele. Diese sollten der Steigerung der Attraktivität ihres 1 2 3 - 4 - . M . . den Ang eklagten als Moderator zugeschnittenes Format. Dazu konnten sich Hörer beim Sender unter Angabe ihrer Telefonnummern registrieren lassen. Ihre Bewerbungsschreiben wurden in einem Karton gesammelt. Der Geschäft s- führer des Senders S . entnahm dann für den nächsten Sendetag nach dem Zufallsprinzip einige Bewerberschreiben, die in das Redaktionsfach des Angeklagten gelegt wurden. Der Angeklagte rief dann im Laufe der von ihm bis der mehrere Hörer an, wobei die Telefongespräche auch unterhaltsame Pr o- grammbeiträge ergaben. Wenn der Angerufene sich mit dem Slogan meldete: . M . G ewinn in Höhe von 1.000 Euro. Nannte er darüber hinaus einen zu Beginn der Sendung oder über die B . - Z . bekannt gegebenen ungeraden Geldbe - trag, erhöhte sich der Gewinn auf diesen Betrag. Der Angeklagte vermerkte dann den Gewinn auf dem Bewerbungssc hreiben des Gewinners. Anschli e- ßend wurde dieser mit der Sendeassistenz verbunden, die Einzelheiten zur Auszahlung des Gewinns klärte. Im Januar 2008 erwähnte der Angeklagte gegenüber dem früheren Mi t- angeklagten B . , er habe eine Idee, wie sie einen Te il der Gewinne abschöpfen könnten. B . solle vertrauenswürdige Personen ansprechen, die sich als Teil - nehmer am Gewinnspiel registrieren lassen sollten. Er sollte ihm dann deren Namen und Telefonnummern mitteilen. Er werde seine Position als Moderator d azu ausnutzen, um die Auswahl der Gewinnspielteilnehmer zu beeinflussen. Auch werde er per SMS den Zeitpunkt des Anrufs ankündigen, sodass der j e- weilige Teilnehmer den gesuchten Geldbetrag ermitteln könne. Die vorinfo r- mie r ten Teilnehmer dürften höchstens e in Viertel des Gewinns behalten; der übrige Gewinn solle zwischen ihnen aufgeteilt werden. Bedenken der ang e- 4 - 5 - sprochenen Personen könne man mit dem Argument zerstreuen, dass der Sender das Geld ohnehin verschenke, weshalb es diesem gleichgültig sei, wer in d en Genuss des Geldes komme. B . war mit diesem Vorschlag einverstan - den. Der Angeklagte war sich bewusst, dass im Fall einer Aufdeckung der . - tigt werden würden. Er hielt aber da s Entdeckungsrisiko für gering. Er beabsic h- tigte, die Bewerbungsschreiben der von B . angeworbenen Personen heimlich anstelle derjenigen eines vom Geschäftsführer S . nach dem Zufallsprinzip ermittelten Bewerbers zu verwenden. Anschließend wollte er den Zettel mit den Daten der von ihm angerufenen Person unauffällig mit den übrigen Bewe r- bungsschreiben der von S . ausgewählten Personen zurückgeben. Er wusste, dass keine Kontrolle dieses Rücklaufs von Bewerbungsschreiben an die Redaktion stattf and und die Schreiben nur begrenzte Zeit aufbewahrt wu r- den. Dem Tatplan entsprechend gewann B . zuerst die Zeugin V . dazu, eine Bewerbung einzureichen. Am 17. Januar 2008 rief der Angeklagte diese an. Die vorab über den Anruf und dessen Zeitpunkt informierte Zeugin konnte den Slogan und den gesuchten Geldbetrag von 13.000,13 Euro nennen. Die Zeugin und der Angeklagte erweckten im Telefongespräch den Eindruck, als habe es sich um einen regulären Gewinn gehandelt. Der Angeklagte ve r- schwieg gegenüber dem Geschäftsführer S . , dass die Auswahl der ange - rufenen Person gezielt durch ihn erfolgt und vorab mit dieser abgesprochen war. In Unkenntnis der Manipulation veranlasste S . die Überweisung von 13.000,13 Euro auf das Konto der Zeugin V . . Di ese hob 12.000 Euro ab und übergab das Geld an B . , der einen Teilbetrag für sich behielt und den Rest an den Angeklagten übergab (Fall II.A.1. der Urteilsgründe). 5 6 - 6 - Auf die gleiche Weise wurde dem Zeugen W . am 2. Februar 2008 ein Gewinn von 2. 600,60 Euro verschafft, wovon dieser 2.200 Euro an B . übergab, der das Geld mit dem Angeklagten teilte (Fall II.A.2. der Urteilsgrü n- de). Am 21. Januar 2009 wurde dem Zeugen Sc . , der vorab über den Anruf informiert worden war, ein Gewinn von 1.0 00 Euro verschafft. Den Höchstgewinn von 10.000 Euro konnte der Zeuge Sc . nicht erzielen, weil er das dafür vorgesehene Lösungswort trotz seiner Vorinformationen nicht nen - nen konnte. 700 Euro des Gewinns gab er B . weiter, der wiederum mit dem A ngeklagten teilte (Fall II.A.3. der Urteilsgründe). Die vorab über den Anruf, dessen Zeitpunkt und das Lösungswort info r- mierte Zeugin K . konnte am 27. Januar 2009 die Voraussetzungen für den Höchstgewinn von 10.000 Euro erfüllen, wovon sie 7.500 Eu ro an B . weiter - gab, der wieder das Geld mit dem Angeklagten teilte (Fall II.A.4. der Urteil s- gründe). Am 4. Februar 2009 erzielte der Zeuge Ka . den Höchstgewinn (Fall II.A.5. der Urteilsgründe), ebenso am 11. Februar 2009 die Zeugin Sch . ( Fall II.A.6. der Urteilsgründe) und am 8. Dezember 2009 die Zeugin M . (Fall II.A.7. der Urteilsgründe). Auch hier teilten sich der Angeklagte und B . im We - sentlichen die Gewinne. g e- l- ten Geräusches erraten sollte, wofür er einen Gewinn in Höhe von mindestens 5.000 Euro erzielen konnte. Bei jeder falschen Antwort eines Anrufers erhöhte sich die Gewinnsumme für den nachfolgenden Anrufer. Die jeweils gesendeten Geräusche hatte der Geschäftsführer S . zuvor ausgewählt und den Ange - 7 8 9 10 11 - 7 - klagten vor Beginn seiner Sendung darüber informiert. Dies nutzte der Ang e- klagte wiederum dazu aus, die von B . für eine Mitwirk ung gewonnene Zeugin Br . über das zu erwartende Geräusch zu informieren. Diese konnte am 10. Februar 2010 den ausgelobten Gewinn in Höhe von 8.000 Euro erzielen. Davon gab sie, wie vorher vereinbart, 7.500 Euro an B . weiter, der dieses Geld mit de m Angeklagten teilte (Fall II.A.8. der Urteilsgründe). Mit der gleichen Manipulationsmethode konnte die Zeugin Ka . am 5. März 2010 einen Gewinn von 10.600 Euro erzielen, wovon 8.500 Euro an B . ausgekehrt wur - den, der das Geld mit dem Angeklagte n teilte (Fall II.A.9. der Urteilsgründe). Insgesamt führten die Manipulationen bei den Gewinnspielen zur Au s- zahlung von 75.200,73 Euro, wovon der Angeklagte und sein Komplize 61.400 Euro erhielten. Im Frühjahr 2010 gab der Angeklagte die Manipulatione n auf, weil sich sein Verhältnis zu seinem Mittäter B . verschlechtert hatte. b) Der Angeklagte führte einen aufwendigen Lebensstil, der dazu führte, dass er im Juni 2004 zahlungsunfähig war. Deshalb beauftragte er einen Rechtsanwalt mit der Beantragu ng eines Insolvenzverfahrens über sein Verm ö- gen. Zugleich beschloss er, ab September 2004 seine nicht unerheblichen Ei n- künfte, soweit sie die Pfändungsfreigrenze überschritten, den Gläubigern zu entziehen. Er wollte ein Regelinsolvenzverfahren vermeiden un d eine Res t- schuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren erlangen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 14. November 2005 als Verbra u- cherinsolvenzverfahren eröffnet. Dort meldeten Gläubiger des Angeklagten in s- gesamt Forderungen in Höhe von 520.555 Euro an. 12 13 14 - 8 - Um seine Einkünfte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, veranlasste der Angeklagte seine Lebensgefährtin Sa . dazu, die A . GmbH zu gründen, die formal a n seiner Stelle zur Vertragspartnerin des Radiosenders wurde. Die A . GmbH wurde vertraglich mit der Konzipierung und monatlich 4.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Sonderzahlungen erhielt, während der Angeklagte als Angestellter der GmbH offiziell nur ein Gehalt en t- sprechend der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO bezog. Später kündigte die GmbH den Vertrag und an ihre Stelle trat die Zeugin Sa . als Einzelunter - n ehmerin. Die monatlichen Honorarzahlungen wurden stufenweise auf 10.000 Euro zuzüglich Steuern und Sonderzahlungen angehoben. Nachdem die L e- bensgemeinschaft des Angeklagten mit der Zeugin Sa . zerbrochen war, trat an deren Stelle die Zeugin We . zu de n bisherigen Bedingungen als Partnerin in den Dienstleistungsvertrag mit dem Radiosender ein. Ab 2011 erhielt diese neben den Honorarzahlungen auch eine Jahresprämie in Höhe von 20.000 E u- ro sowie eine Vorauszahlung auf Sonderzahlungsansprüche für das Folg ejahr in Höhe von insgesamt 64.000 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die vom Sender anfangs an die A . GmbH, später an die Zeugin Sa . und danach an die Zeugin We . gezahlten Beträge wurden voll - ständig an den Angeklagten weitergegeb en. Im Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 24. November 2011 flossen ihm dadurch verdeckte Honorarza h- lungen in Höhe von insgesamt 606.000 Euro netto zu, ferner Sonderzahlungen in Höhe von mindestens 130.415,40 Euro netto. Diese Summen wurden nicht zur B efriedigung der Gläubiger verwendet. An unpfändbaren Einkünften erhielt der Angeklagte im gleichen Zeitraum 119.156,45 Euro. 15 16 - 9 - Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 31. März 2012 wurde dem Angeklagten die Restschuldbefreiung erteilt. Das der Masse i m Insolvenzve r- fahren entzogene Geld hatte er zur Finanzierung seines Einfamilienhauses und der von ihm genutzten Luxusfahrzeuge der Marken Ferrari und Hummer ve r- wandt; außerdem hatte er große Geldbeträge in der Spielbank in War . verspielt. 2 . Das Landgericht hat die Manipulationen in den Fällen II.A.1. bis 9. der Urteilsgründe als von dem Angeklagten und B . gemeinschaftlich mit den je - weiligen Gewinnspielteilnehmern begangenen Betrug bewertet (§ 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB). Der Angeklag te habe die Gewinnchance der vorab von ihm ausgewählten und informierten Anrufer beeinflusst. Die Teilnehmer hätten den Radiosender konkludent darüber getäuscht, die Regeln des Gewinnspielve r- trags einzuhalten. De r Geschäftsführer S . habe sich darüber geirrt, dass ein regulärer Spielverlauf vorgelegen habe. Er habe durch Auszahlung der G e- winne über das Vermögen des Senders verfügt. Dadurch sei auch eine Verm ö- gensminderung eingetreten. Dass die zweckwidrig ausgezahlten Gewinne ohne die Manipulationen a nderen Hörern zugeflossen wären, sei unerheblich. Im Fall II.B. der Urteilsgründe habe sich der Angeklagte des Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. II. Die in der Sitzung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wirksam auf den S trafausspruch beschränkte Revision ist unbegründet. Die Annahme, der Angeklagte habe bei den Betrugstaten jeweils g e- werbsmäßig gehandelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gewerbsmäßigkeit 17 18 19 20 21 - 10 - liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatb e- gehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem U m- fang zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282). Diese Absicht war nach den rechtsfehlerfrei getroff e- nen Feststellungen beim Angeklagten bereits bei der ersten Betrugstat und in der Folge vorhanden. Auch die Annahme, der Angeklagte habe bei seinen Bankrotthandlungen im Sinne von § 283a Satz 2 Nr. keinen rechtlichen Bedenken . Gewinnsucht liegt vor, wenn das Gewinnstreben auf ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges Maß gesteigert ist (vgl. BT - Drucks. 7/3441 S. 37). Gewinnsucht geht über ein legitimes Gewinnstreben hinaus. E r- forderlich ist eine besondere Rücksichtslosigkeit, mi t der sich der Täter um se i- ner eigenen Vorteile willen über die Interessen der Gläubiger und über die A n- forderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinwegsetzt (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 283a Rn. 3 mwN). Gewinnsucht ist ein Str e- ben nach Gewinn um jeden Preis . Eine solche Art des Vorgehens des Ang e- klagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei damit begründet, dass dieser seine erheblichen Einkünfte über der jeweiligen Pfändungsfreigrenze zur Aufrechte r- haltung eines verschwenderischen Lebensstils durch Erfolgs - und Statussymbole, wie den Einsatz hoher Geldbeträge in der Spielbank, die Nutzung von Luxusfahrzeugen und einer großzügigen Immobilie, Das Landgericht hat ferner in rechtlich nicht zu be anstandender Weise das durch die Erfüllung der genannten Regelbeispiele jeweils indizierte Vorli e- gen besonders schwerer Fälle des Betruges und des Bankrotts unter Abw ä- gung aller für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte geprüft und ebenso rechtsfeh lerfrei die Bemessung der Einzelstrafen sowie der Gesamtfre i- 22 23 - 11 - heitsstrafe unter Einbeziehung von 26 Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. November 2012 begründet. Dass der frühere Mit angeklagte B . , der anders als der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet hat, milder bestraft wurde, erklärt sich auch daraus, dass der Angeklagte der Ideengeber der Manipulationen war und in seiner in Händen hielt. Die Entscheidung des Landgerichts über die Kompensation einer Verfa h- rensverzögerung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt 24 25
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