ECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR489.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 489/18 vom 23. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B esch werdeführers am 23. Januar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Fulda vom 28. Juni 2018 dahin geändert, dass der A n- geklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kind ern in 30 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Herstellen ki n- derpornographischer Schriften, und wegen sexuelle n Mis s- brauchs von Kindern in fünfzehn Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels un d die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wege n schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Einwi r- ken auf Kinder mittels pornographischer Schriften in 30 Fällen, davon in vier Fällen in weiterer Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, und wegen sexuellen Missbrauch s von Kindern in Tateinheit mit Einwirken auf Kinder mittels pornographischer Schriften in fünfzehn Fällen, davon in zwei Fä l- 1 - 3 - len in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schrifte n, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt wurde. Das Rechtsmi t- tel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ände rung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Dezember 2018 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat angenommen, im vorliegenden Fall trete der Ta t- bes tand des Einwirkens auf Kinder mit pornographischen Schriften ausnahm s- weise nicht hinter die Verwirklichung des § 176a Abs. 2 Nr. 1 oder des § 176 Abs. 1 StG B zurück. Das triff t jedoch nicht zu. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB stellt Vorbereitungshandlungen selbst ändig unter Strafe und sieht dafür einen geri n- geren Strafrahmen vor als § 176 Abs. 1 StGB. Der Tatbestand ist daher su b- sidiär (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 1 StR 707/95, NStZ 1996, 383, 384; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176 Rn. 26; Mü KoStGB/ Renzikowski, 3. Aufl., § 176 Rn. 69). Er ist nicht in den Schuldspruch aufz u- nehmen . Schuldumfang und Unrechtsgehalt der Tat bleiben von dieser Änd e- rung unberührt (vgl. BGH aaO). 2. Im Fall II.44. der Urteilsgründe ist die Strafverfolgung wegen He rste l- lens kinderpornographischer Schriften verjährt. Tatzeit der Herstellung von Videoaufnahmen der Geschädigten bei sexuellen Handlungen war nach den Feststellungen des Landgerichts der 15. Februar 2011. Demnach endete die fünfjährige Frist für die Verjä hrung der Strafverfolgung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB am 16. Februar 2016. Erste Hinwe i- se auf diese Tat ergaben sich aus der Vernehmung des Nebenklägers M . am 1. April 2016, als die Frist bereits verstrichen war . Der Senat ändert den 2 3 - 4 - Schuldspruch daher auch dahin ab, dass das tateinheitliche Herstellen kinde r- pornographischer Schriften entfällt. Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat die im Fall II.44 . der Urteil s- gründe festgesetzte Einzelstrafe und damit die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung der Verfo l- gungsverjährung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessun g zu Lasten des Angeklagten neben dem den Strafrahmen begründenden sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen die tateinheitliche He r- stellung kinderpornographischer Schriften berücksichtigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bunde sgerichtshofs ist es auch zulässig, verjährte Taten strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 441/07, NStZ 2008, 146). Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg 4
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