BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 490/06 vom 27. April 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247247 251 Abs. 1 Nr. 2, 250 Satz 2, 55 Wird ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen, weil er sich vorab auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gem344337 247 55 StPO berufen hat, so darf seine Vernehmung nicht durch Verlesung von ihm stammender fr374herer schriftlicher Erkl344rungen gem344337 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt werden. BGH, Urteil vom 27. April 2007 - 2 StR 490/06 - LG K366ln in der Strafsache gegen - 2 - wegen Bestechlichkeit - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. April 2007 in der Sitzung am 27. April 2007, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichthof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt bei der Verk374ndung als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 13. Juni 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall eines Betrages von 50.000 200 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 I. Der Angeklagte war von 1998 bis 1999 Oberstadtdirektor der Stadt K. . Nach den Feststellungen des Landgerichts beauftragte er den Fraktionsvorsit-zenden der SPD-Ratsfraktion, R., im Jahre 1999 mit der Beschaffung von Spenden von dem Abfallentsorgungsunternehmer T.. Er 344u337erte dabei: "Ich kann das nicht machen, ich bin ja Amtstr344ger". Das Geld sollte der Finanzierung des im Jahre 1999 anstehenden Wahlkampfs um das Oberb374rgermeisteramt in K. dienen, um das sich der Angeklagte bewerben wollte. T., der wusste, dass die Spendenanfrage vom Angeklagten ausging, 374bergab an R. insgesamt 2 - 5 - 150.000 DM in bar. Allen Beteiligten war klar, dass T. mit der Geldzahlung das Ziel verfolgte, der Angeklagte solle im Rahmen seiner T344tigkeit als Oberstadtdi-rektor bzw. als zuk374nftiger Oberb374rgermeister Einfluss auf den Stadtrat und auf die SPD-Fraktion nehmen, um eine Teilprivatisierung der K. Abfallentsor-gung unter Beteiligung von Unternehmen des T. zu erreichen. Das 374bergebene Geld floss teilweise direkt der Wahlkampfkasse des Angeklagten, teilweise in Form vorget344uschter Kleinspenden der SPD zu. II. Die neben anderen Verfahrensr374gen und der Sachr374ge zul344ssig erhobe-ne R374ge der Verletzung der 247247 250, 251 StPO f374hrt zur Aufhebung des Urteils. 3 1. Der R374ge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Das ge-gen den Abfallentsorgungsunternehmer T. wegen Vorteilsgew344hrung im Zu-sammenhang mit der hier abgeurteilten Tat gef374hrte Ermittlungsverfahren war durch die Staatsanwaltschaft K366ln im Dezember 2004 gem344337 247 154 StPO vor-l344ufig eingestellt worden. In diesem Verfahren hatten seine Verteidiger am 7. September 2004 eine schriftliche Stellungnahme zu dem hier abgeurteilten Tatgeschehen f374r ihn abgegeben. Nach der vorl344ufigen Einstellung gab T. am 4. Juli 2005 gegen374ber der Staatsanwaltschaft eine schriftliche 204Zeugenerkl344-rung223 ab, in der er ausf374hrte, dass die Angaben in dem anwaltlichen Schreiben vom 7. September 2004 auf seinen Informationen beruhten, er sich den darin enthaltenen Tatsachenvortrag zu eigen mache und als Zeuge best344tige. 4 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lud der Vorsitzende der Straf-kammer im Mai 2006 T. sowie dessen Verteidiger als Zeugen zur Hauptver-handlung. Letztere sollten dazu vernommen werden, welche Angaben ihr Man-dant ihnen gegen374ber zu dem im Schriftsatz vom 7. September 2004 behandel-ten Sachverhalt gemacht hatte. Die Rechtsanw344lte teilten daraufhin in einem 5 - 6 - Schreiben an den Vorsitzenden mit, T. habe sie nicht von ihrer Verschwiegen-heitspflicht entbunden; sie seien daher nicht befugt, als Zeugen zu diesem Be-weisthema auszusagen. Weiterhin teilten sie mit, dass T. im hier vorliegenden Verfahren von einem Auskunftsverweigerungsrecht gem344337 247 55 StPO umfas-send Gebrauch machen und zur Sache nichts aussagen werde. Der Vorsitzen-de der Strafkammer lud daraufhin T. und seine Rechtsanw344lte wieder ab. In der Hauptverhandlung am 18. Mai 2006 regte die Strafkammer an, das anwaltliche Schreiben vom 7. September 2004 sowie die "Zeugenerkl344rung" des T. zu verlesen. Ein Verteidiger des Angeklagten widersprach dieser Vorge-hensweise. Daraufhin ordnete die Strafkammer durch Beschluss die Verlesung der beiden Schriftst374cke gem344337 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO mit der Begr374ndung an, T. k366nne auf Grund der Geltendmachung seines Auskunftsverweigerungs-rechtes als Zeuge in absehbarer Zeit nicht vernommen werden. Da in einem solchen Fall anerkannterma337en Vernehmungspersonen als Zeugen zu dem Inhalt fr374herer Vernehmungen vernommen werden k366nnten, sei es 204nicht erkl344r-lich223, warum dann nicht auch von dem Zeugen stammende Erkl344rungen verle-sen werden k366nnten. Der Beschluss wurde ausgef374hrt. Die Strafkammer hat die verlesenen Urkunden im Urteil verwertet. 6 2. Die hiergegen erhobene Verfahrensr374ge eines Versto337es gegen 247247 250, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist zul344ssig. Entgegen der vom Generalbundes-anwalt in der Hauptverhandlung vertretenen Ansicht bedurfte es gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht des Vortrags einer fr374heren Vernehmung des Zeugen T.. Die Frage, ob T. schon vor der schriftlichen Erkl344rung seiner Verteidiger einmal als Beschuldigter vernommen worden war und was er bei dieser Gele-genheit aussagte, konnte allenfalls hinsichtlich des Beruhens des Urteils auf der Verlesung der sp344teren Urkunden von Belang sein. F374r den Vortrag und den Beweis des ger374gten Rechtsfehlers selbst, also der nach Ansicht der Revision 7 - 7 - unzul344ssigen Verlesung jener Urkunden, war der Inhalt einer m366glichen fr374he-ren Vernehmung ohne Belang. 3. Die R374ge ist auch begr374ndet, denn die Verlesung des anwaltlichen Schriftsatzes und der "Zeugenerkl344rung" begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 8 a) Hinsichtlich des anwaltlichen Schriftsatzes vom 7. September 2004 kann dahinstehen, ob sich ein Verlesungs- und Verwertungsverbot schon aus 247 252 StPO ergeben k366nnte, weil sich die Anw344lte der Sache nach auf ihr Zeug-nisverweigerungsrecht nach 247 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen haben (vgl. dazu BGHR StPO 247 252 Verwertungsverbot 13; BGH bei Kusch NStZ 1998, 25, 26). Bei einem anwaltlichen Schriftsatz, in dem Angaben des Mandanten wiederge-geben werden, handelt es sich zwar zun344chst um eine Erkl344rung des Rechts-anwalts selbst (vgl. BGHR StPO 247 250 Satz 2 Schriftliche Erkl344rung 2). Der Zeuge T. hat sich aber den Inhalt dieses Schriftsatzes in seiner Zeugenerkl344-rung ausdr374cklich zu eigen gemacht. Damit ist der Inhalt des Schriftsatzes je-denfalls auch wie eine eigene Erkl344rung des T. zu werten. 9 b) Das Landgericht hat die Verlesung der Urkunden zu Unrecht auf 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO gest374tzt. Hierdurch hat es den in 247 250 StPO niedergelegten Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt. Der Vernehmung einer Auskunftsperson 374ber deren Wahrnehmungen kommt gegen374ber der Verlesung eines Protokolls 374ber eine fr374here Vernehmung oder von Erkl344rungen der Auskunftsperson Vor-rang zu, wenn hierdurch der Beweis entscheidungserheblicher Tatsachen ge-f374hrt werden soll. Von dieser Regel, die zu den tragenden Grunds344tzen des geltenden Strafprozessrechts geh366rt, sind Ausnahmen nur unter bestimmten, in den 247247 251 ff. StPO im Einzelnen aufgef374hrten Voraussetzungen m366glich; grunds344tzlich kann nur in diesen enumerativ aufgez344hlten F344llen die unmittelba- 10 - 8 - re Aussage einer Vernehmungsperson durch die Verlesung von Niederschriften 374ber fr374here Vernehmungen oder von der Beweisperson herr374hrender schriftli-cher Erkl344rungen ersetzt werden. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Der Umstand, dass der Zeuge T. sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht gem344337 247 55 StPO berufen hatte, f374hrte nicht dazu, dass er im Sinne des 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO in absehbarer Zeit nicht vernommen werden konnte. aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist 374ber die M366glich-keit einer Verlesung nach 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO (bzw. 247 251 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F.) bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden bisher nicht ausdr374ck-lich entschieden worden. Vielmehr lagen den in diesem Zusammenhang ent-schiedenen F344llen jeweils Konstellationen zugrunde, in denen ein Zeuge in der Hauptverhandlung erschienen war und sich 226 jedenfalls nach Vernehmung zur Person 226 dann ganz oder teilweise auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gem344337 247 55 StPO berief, oder in denen eine Zeugenvernehmung aus anderen Gr374n-den, z. B. wegen eintretender Vernehmungsunf344higkeit, unm366glich wurde. Als unzul344ssig erachtet hat der Bundesgerichtshof in diesen Konstellationen sowohl die Verlesung schriftlicher Erkl344rungen des sich auf 247 55 StPO berufenden Zeugen (BGH NStZ 1988, 36: nur erg344nzende Verlesung neben der Zeugen-vernehmung zul344ssig; vgl. auch BGHSt 20, 160, 161 f.; ebenso Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 251 Rdn. 11; Diemer in KK 5. Aufl. 247 251 Rdn. 26) als auch die Verlesung nichtrichterlicher Protokolle 374ber seine Vernehmung (BGH NStZ 1982, 342 226 sogar dann, wenn alle Verfahrensbeteiligten in die Verlesung ein-gewilligt haben -; BGH NJW 1984, 136; BGH NStZ 1993, 350; BGH NStZ 1996, 96; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1975 226 5 StR 407/75; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1978 226 5 StR 767/78; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1983 226 5 StR 310/83; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juni 1976 226 5 StR 209/76). 11 - 9 - Soweit das Landgericht sich auf die Entscheidung des Senats in NStZ 2002, 217 berufen hat, ergibt sich aus diesem Beschluss nicht, dass bei Aus-kunftsverweigerung eines Zeugen eine Urkundenverlesung nach 247 251 Abs. 2 Satz 2 a.F. (247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO heutiger Fassung) zul344ssig sei. Erw344gun-gen des Senats zur Erweiterung des Urkundenbeweises spielten in jener Ent-scheidung keine tragende Rolle, weil in dem seinerzeit zu Grunde liegenden Fall die Verfahrensbeteiligten einer Protokollverlesung zugestimmt hatten. 12 In eng umgrenzten Ausnahmef344llen hat die Rechtsprechung Erweiterun-gen des 247 251 StPO zugelassen: So kann dann, wenn der Gesundheitszustand eines Zeugen zwar sein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht schlechthin unm366glich macht, aber zu einer erheblichen Verschlechterung seines Zustan-des f374hren kann, ein Protokoll 374ber eine fr374here richterliche Vernehmung verle-sen werden (BGHSt 9, 297, 300). 304hnliches ist f374r den Fall angenommen wor-den, dass einem Zeugen im Falle einer wahrheitsgem344337en Aussage eine rechtsstaatswidrige Verfolgung (BGHSt 17, 337, 349 f.) oder dass dem Zeugen oder seiner Familie bei wahrheitsgem344337er Aussage Gefahr f374r Leib oder Leben droht (BGH NStZ 1993, 350 f374r Protokolle nichtrichterlicher Vernehmungen). Diesen Ausnahmen ist gemeinsam, dass das Vernehmungshindernis sich je-weils aus 344u337eren, nicht vom Zeugen beherrschbaren Umst344nden ergibt. Ob-wohl dies von der Rechtsprechung nicht als allgemeiner Grundsatz formuliert wurde, hat die Literatur 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO daher 374berwiegend dahin aus-gelegt, dass die Vorschrift nur bei tats344chlichen, nicht aber bei rechtlichen Ver-hinderungsgr374nden eingreifen k366nne (vgl. etwa Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 251 Rdn. 10 m.w.N.). 13 Anerkannt ist in der Rechtsprechung dar374ber hinaus, dass 247 250 Satz 2 StPO dann nicht eingreift, wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung teilweise vernommen werden konnte. In diesem Fall kann die Vernehmung unter Um- 14 - 10 - st344nden durch Verlesung einer vom Zeugen stammenden schriftlichen Erkl344-rung erg344nzt werden; eine Ersetzung im Sinne von 247 250 Satz 2 StPO liegt dann nicht vor (BGHSt 20, 160, 161 ff.; BGH NStZ 1988, 36). Auch ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. bb) Gegen die Annahme, eine Verlesung fr374herer Protokolle und Erkl344-rungen k366nne, wenn sich ein Zeuge auf ein Auskunftsverweigerungsrecht be-ruft, auf 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO gest374tzt werden, spricht der Wortlaut dieser Vorschrift, die voraussetzt, dass der Zeuge 204nicht vernommen werden kann223. Diese Voraussetzung ist bei einer Auskunftsverweigerung gem344337 247 55 StPO nicht gegeben. 247 55 StPO berechtigt grunds344tzlich nur zur Verweigerung der Auskunft auf einzelne Fragen (vgl. Senge in KK 5. Aufl. 247 55 Rdn. 2 m.w.N.). Selbst wenn 226 wie hier 226 die gesamte in Betracht kommende Aussage des Zeugen so eng mit einem m366glicherweise strafbaren Verhalten zusammen-h344ngt und deswegen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht besteht (vgl. BGHSt 10, 104, 105), ist aber eine Vernehmung m366glich. Der Zeuge muss Angaben zur Person machen; ggf. muss er gem344337 247 56 StPO das Bestehen des Auskunftsverweigerungsrechts glaubhaft machen (vgl. BGH NStZ 1982, 342). In vielen F344llen ergibt sich der Umfang eines m366glichen Auskunftsverwei-gerungsrechts auch erst w344hrend einer Vernehmung. Dass ein Zeuge, der sich schon im Vorfeld seiner geplanten Vernehmung auf ein umfassendes Aus-kunftsverweigerungsrecht beruft und mitteilt, er werde keinerlei Angaben zur Sache machen, zur Hauptverhandlung gar nicht mehr geladen wird, stellt sich daher als eine aus praktischen Gr374nden verfahrensvereinfachende Ausnahme dar; aus ihr ergibt sich nicht, dass der Zeuge 374berhaupt nicht vernommen wer-den k366nnte. 15 cc) Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dagegen, 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO anzuwenden, wenn sich ein Zeuge auf 247 55 StPO beruft. 16 - 11 - In der Strafprozessordnung von 1877 war die heute in 247 251 StPO ent-haltene Materie noch in 247 250 geregelt. Nach dessen Absatz 1 konnte ein Pro-tokoll 374ber eine fr374here (richterliche) Vernehmung verlesen werden, wenn der Zeuge verstorben, in Geisteskrankheit verfallen oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln war. Nach Absatz 2 konnten Protokolle 374ber kommissarische (richterli-che) Vernehmungen unter bestimmten Voraussetzungen in die Hauptverhand-lung eingef374hrt werden. Der Gesetzgeber der StPO hat damals Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz bewusst nur in eng umgrenzten F344llen zugelas-sen (vgl. die Begr374ndung zum Gesetzentwurf in: Hahn, Die gesammelten Mate-rialien zu den Reichs-Justizgesetzen Band 3, 2. Aufl. S. 193 ff.; vgl. ferner Langkeit/Cramer StV 1996, 230, 233). In der Kommission des Reichstages wurde ein Antrag zur Erweiterung der Verlesungsm366glichkeiten auch auf die F344lle, in denen ein Zeuge oder Sachverst344ndiger 204in der Hauptverhandlung sei-ne Aussage223 verweigert, ausdr374cklich abgelehnt (vgl. Protokolle der Kommissi-on in: Hahn aaO S. 856 ff.). 17 Erst durch Art. 4 der 3. Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechts-pflege vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 342) erfuhren die Verlesungsm366glichkeiten des 247 251 StPO umfangreiche Erweiterungen. So wurde die dem heutigen 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO entsprechende Regelung in 247 251 Abs. 2 StPO a.F. eingef374hrt. Durch die Neuregelung sollte der Abzug von im Wehrdienst bzw. in der Kriegsproduktion ben366tigten Personen zum Zwecke einer Zeugenverneh-mung eingeschr344nkt werden; auch hier ging es somit lediglich um tats344chliche Hinderungsgr374nde (vgl. auch D366lling NStZ 1988, 6, 9; Mitsch JZ 1992, 174, 180). Die weiteren 304nderungen durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der b374rgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) und durch das Strafverfahrens344nderungsgesetz vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475) haben den Inhalt der Regelung im Wesentli- 18 - 12 - chen unber374hrt gelassen. Durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) erhielt die M366glichkeit der Verlesung (auch) nicht-richterlicher Urkunden wegen Unm366glichkeit der Vernehmung eines Zeu-gen lediglich einen anderen Standort innerhalb der Norm; die neue Systematik der Regelung beruhte auf der Einf374gung von 247 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Der Wortlaut von 247 251 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. StPO a.F. ist mit dem von 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO n.F. identisch. Anhaltspunkte daf374r, dass der Gesetzgeber mit der Verschiebung dieser Verlesungsm366glichkeit innerhalb der Vorschrift auch eine inhaltliche Erweiterung verbinden wollte, ergeben sich aus den Ge-setzesmaterialien nicht (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 25 f.). dd) Zu beachten ist auch, dass das Gesetz richterlichen Vernehmungs-protokollen, deren Verlesbarkeit in 247 251 Abs. 2 StPO geregelt ist, eine gr366337ere Vertrauensw374rdigkeit als nichtrichterlichen Vernehmungsprotokollen zuerkennt (BT-Drucks. 15/1508 S. 26). Es w374rde daher einen Wertungswiderspruch dar-stellen, wenn die Verlesung nichtrichterlicher Protokolle und schriftlicher Erkl344-rungen eines Zeugen unter geringeren Voraussetzungen m366glich w344re als die Verlesung richterlicher Protokolle (vgl. Mitsch JZ 1992, 174, 179 f.). Dies k366nnte aber der Fall sein, wenn richterliche Protokolle nur bei einem Hindernis f374r das 204Erscheinen223 des Zeugen in der Hauptverhandlung verlesen werden d374rften, sonstige Protokolle und schriftliche Erkl344rungen aber schon dann, wenn der Zeuge von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht. 19 c) Entgegen Meinungen in der Literatur (J. Meyer, Der Urkundenbeweis in der Hauptverhandlung S. 124 f., 144 ff.; Mitsch JZ 1992, 174 ff.; vgl. auch Gollwitzer in LR 25. Aufl. 247 250 Rdn. 20; K. Meyer JR 1987, 523, 524) sieht der Senat keinen Anlass, die Verlesungsm366glichkeit nach 247 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Fallgestaltungen wie die vorliegende zu erweitern. Selbst wenn es in Einzel-f344llen, in denen eine Vernehmungsperson oder der Empf344nger einer schriftli- 20 - 13 - chen Erkl344rung als Zeuge nicht zur Verf374gung stehen, zu einer Begrenzung der Beweism366glichkeiten und dadurch auch der Aufkl344rungspflicht nach 247 244 Abs. 2 StPO kommen kann, ist dies die notwendige Konsequenz der Gesetzes-lage. Meist ist aber mit einem Beweisverlust nicht zu rechnen, weil eine dritte Person als Zeuge zur Verf374gung steht, die zur Entstehung und zum Inhalt einer Urkunde vernommen werden kann. Im vorliegenden Fall h344tte das Landgericht den Staatsanwalt, an den die Schreiben des Zeugen T. und seiner Rechtsan-w344lte gerichtet waren, unschwer als Zeugen vernehmen k366nnen, so dass es auch aus Gr374nden der Aufkl344rungspflicht und der Verfahrens366konomie an Gr374nden f374r die vom Tatrichter angestrebte Rechtsfortbildung fehlte. Entgegen der Ansicht der Revision bestand insoweit auch kein Verwertungsverbot. 21 d) Das Urteil beruht auch auf dem Rechtsfehler. Das Landgericht hat seine 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten (UA S. 41) sowie da-von, dass der wirtschaftliche Hintergrund der Spenden allen Beteiligten bekannt war (UA S. 70), ausdr374cklich auch auf den Inhalt der zu Unrecht verlesenen Urkunden gest374tzt. Zwar f374hren die Urteilsgr374nde aus, dass die Angaben des Zeugen R. bereits 204aus sich heraus glaubhaft223 seien (UA S. 31) und dass schon nach dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme 204nur223 die Annahme einer Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und T. 204lebensnah223 sei (UA S. 66). Damit in einem gewissen Widerspruch steht aber, dass die Urteilsgr374n-de sich ausf374hrlich gerade auch mit dem Inhalt der Erkl344rung vom 7. September 2004 befassen. Das Landgericht hat den Urkundeninhalt 374berdies an mehreren Stellen (UA S. 70, 72, 78) ausdr374cklich zum Beweis von Feststellungen na-mentlich zum wirtschaftlichen Hintergrund der Tat verwertet, weil sich die Zeu-gen E. und R., soweit ihre Angaben im Urteil wiedergegeben sind, hierzu nicht 22 - 14 - verhielten. Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler l344sst sich daher, ent-gegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, nicht ausschlie337en. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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