BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 490/07 vom 21. November 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 21. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. April 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ob die strafsch344rfende Ber374cksichtigung des Umstands, dass die An-geklagten sich durch den vorausgegangenen Fehlschlag nicht von der Tatbegehung abhalten lie337en, im konkreten Fall gegen 247 46 Abs. 3 StGB verstie337, kann offen bleiben, weil die Strafzumessungsentschei-dung des Landgerichts auf dieser Hilfserw344gung jedenfalls nicht beruht. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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