BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 490/09 vom 31. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Juni 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Gro337-Gerau vom 6. April 2006 - 210 Js 47.383/05 - und vom 10. M344rz 2008 - 210 Js 31.366/07 - zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt ist. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kosten und Aus-lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Rissing-van Saan Maatz Fischer Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy