BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 491/01 vom 6. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in d er Sitzung vom 6. Mrz 2002, an der teilgenommen haben: Vizeprsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jhnke als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Limburg a. d. Lahn vom 24. Juli 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k - verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Bet u - bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (deren Vollstreckung nicht zur Bewhrung ausgesetzt wurde) und s i - chergestellte Betubungsmittel sowie DM 50,-- eingezogen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung mater i - ellen Rechts rügt, hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. - 4 - II. Der Strafausspruch hlt rechtlicher Überprfung nicht stand. Die Ka m - mer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG entnommen; das Vorliegen eines minder schweren Falles gemß § 29 a Abs. 2 BtMG hat sie verneint. Das Landgericht erörtert jedoch bei der Strafrahmenwahl nicht, ob die Voraussetzungen des "vertypten" Strafmilderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG vorliegen, obwohl sich diese Prfung - worauf auch der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - nach den Ausfhrungen im Urteil aufgedrngt htte (s. UA S. 7, 8, 10). Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der gesondert ve r - folgte B. Anfang Dezember 2000 in den Niederlanden mind estens 450 Gramm Heroin und 50 Gramm Kokain, nachdem er zuvor von dem geso n - dert verfolgten Z. DM 20.000,-- bekommen hatte. Die Angeklagte erhielt von den von B. erworbenen Betubungsmitteln ca. 50 Gramm Heroin und 6 Gramm Kokain zum Preis von DM 50,-- auf Kommission, wobei sie beabsic h - tigte, die Betubungsmittel gewinnbringend weiter zu verußern. Das Landgericht hat bei der Prfung des minder schweren Falles z u - gunsten der Angeklagten ihr Gestndnis bercksichtigt. Zudem hat es au s - drcklich festgestellt, daß die Angeklagte im Ermittlungsverfahren - in der Hauptverhandlung wollte sie hierzu nichts mehr sagen - die gesondert verfol g - ten B. und Z. als Beteiligte an der Straftat benannt (UA S. 7, 8) und Aufklrungshilfe geleistet hat (UA S. 10). Es hat jedoch nicht erörtert, ob durch die Angaben der Angeklagten ein wesentlicher Aufklrungserfolg i.S.v. § 31 Nr. 1 BtMG eingetreten ist. Die Formulierung in den Urteilsgrnden, die Ang e - klagte habe die gesondert Verfolgten als Beteiligte an der Straftat benannt, lßt es zumindest als möglich erscheinen, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 - 5 - BtMG gegeben sind. Daher war eine ausdrckliche Errterung dieser Frage hier geboten, denn schon die Feststellung, der Angeklagte habe seine Lief e - ranten oder Abnehmer des Rauschgifts bzw. seine Mittter offenbart/benannt, ist fr den Tatrichter ein hinreichender Anlaû, die Anwendung des § 31 BtMG zu prfen (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 30 BtMG; NStZ-RR 1996, 181; Beschl. vom 2. Oktober 1998 - 2 StR 297/98; BGHR B tMG § 31 Nr. 1 Prfung s - pflicht 1). Daû die Angeklagte in der Hauptverhandlung zu den Beteiligten keine Angaben mehr gemacht hat, nderte an der Errterungspflicht nichts. Denn die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG sind auch dann erfllt, wenn ein Ang e - klagter, der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, im weiteren Verfahren schweigt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4 und 6; vgl. auch BGH StV 1992, 421; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 20, zum Wide r - ruf der zuvor im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben). Auf die vom Generalbundesanwalt angesprochene Frage, ob der Senat zur Beurteilung einer hinreichenden Errterung der Voraussetzungen des § 31 BtMG auch ohne Vorliegen einer Aufklrungsrge auf Feststellungen des U r - teils gegen B. und Z. zurckgreifen knnte, das Gegenstand des Verfahrens 2 StR 494/01 war (vgl. dazu Meyer-Goûner/Cierniak StV 2000, 696 ff. m.w.N.), kommt es hier nicht an, weil sich der Rechtsfehler schon aus dem angefocht e - nen Urteil selbst ergibt. Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch. Zwar hat das Landgericht bei der Errterung der Voraussetzungen eines mi n - der schweren Falles die Benennung der Beteiligten durch die Angeklagte b e - rcksichtigt. Dennoch kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daû die Ve r - - 6 - urteilung milder ausgefallen wre, wenn die Kammer die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG geprft htte. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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