BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 491/08 vom 5. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2008 im Schuldspruch dahin ab-ge344ndert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln (Kokain und Heroin) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge und Besitz von Bet344ubungsmitteln (Heroin)" zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts 1 - 3 - r374gt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, ein Drogenkurier, in Jamaika weisungsgem344337 79 Kapseln mit Kokain mit einem Gesamtgewicht von 773,5 g und einem Kokainhydrochloridgehalt von 70,1 % geschluckt, um das Rauschgift f374r seinen Auftraggeber nach Venedig zu trans-portieren. Gleichzeitig hatte er zur Deckung seines Eigenbedarfs rektal 0,18 Gramm Heroin eingef374hrt. Bei einem Zwischenstopp auf dem Flughafen Frank-furt erfolgte seine Festnahme. 2 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln hat dagegen keinen Bestand. Der unerlaubte Besitz von Bet344ubungsmitteln - hier die 0,18 Gramm Heroin - tritt hinter der t344terschaftlichen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zur374ck (BGH StraFo 2008, 254 m.w.N.). 3 Der Strafausspruch kann auch nach 304nderung des Schuldspruchs be-stehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafe auf dem rechtsfehler-haften Schuldspruch beruht; zum einen betraf die Verurteilung wegen tateinheit-lichen Besitzes nur eine Menge von 0,18 Gramm eingef374hrten Heroins, zum anderen hat die Strafkammer dem Umstand, dass der Angeklagte drei Strafge-setze verwirklicht habe, nur geringes Gewicht beigemessen (UA S. 12). 4 - 4 - In der 304nderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des Rechtsmittels, der es unbillig machen w374rde, den Angeklagten mit den gesam-ten Kosten und Auslagen zu belasten. 5 Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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