BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 49/11 vom 10. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts am 10. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Limburg (Lahn) vom 19. Oktober 2010 a) im Schuldspruch zu Fall 3 der Urteilsgr374nde dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte tateinheitlich - des unerlaubten Erwerbs der tats344chlichen Gewalt 374ber eine Kriegswaffe, - des unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer halbauto-matischen Kurzwaffe in zwei rechtlich zusammentreffen-den F344llen, sowie - des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Schusswaf-fen in zwei rechtlich zusammentreffenden F344llen schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall 3 der Urteils-gr374nde sowie 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. - 3 - 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1), ferner wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln (Fall 2), sowie wegen vors344tzlicher Aus374bung der tats344chlichen Gewalt 374ber eine unerlaubt erworbe-ne Kriegswaffe in Tateinheit mit vors344tzlichem unerlaubten Besitz von zwei halbautomatischen Schusswaffen, einer weiteren Schusswaffe und einer Vor-derschaftrepetierflinte mit Kurzwaffengriff (Fall 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensbeanstan-dungen und die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmit-tel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ge-nannten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 I. Der Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgr374nde ist in dem aus der Ent-scheidungsformel ersichtlichen Sinne abzu344ndern. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts lagerte G. , der "Sergeant at Arms" des Motorradclubs "MC Bandidos", eine Handgranate, zwei 3 - 4 - halbautomatische Selbstladepistolen, eine Vorderschaftrepetierflinte und ein Repetiergewehr mit Hilfe des Angeklagten, der dem Club als Anw344rter auf eine Mitgliedschaft einen "Support" leisten wollte, in dessen H374tte auf einem Wald-grundst374ck ein. Der Angeklagte verschloss die H374tte und behielt den Schl374ssel. Damit erwarb der Angeklagte die tats344chliche Gewalt 374ber die Handgra-nate als Kriegswaffe im Sinne von 247 22a Abs. 1 Nr. 2 KWKG. Der Auffangtatbe-stand des 247 22 Abs. 1 Nr. 6 KWKG, den derjenige erf374llt, der "374ber Kriegswaf-fen sonst die tats344chliche Gewalt aus374bt", tritt zur374ck (vgl. Heinrich in: M374nch-Komm-StGB 2007 247 22a KWKG Rn. 106). 4 Bei dem Waffendelikt nach 247 52 Abs. 1 WaffG hinsichtlich der Schuss-waffen stehen Erwerb und Besitz nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs in Tateinheit (vgl. BGHR WaffG 247 52 Konkurrenzen 1). 5 II. Der Strafausspruch im Fall 3 der Urteilsgr374nde begegnet durchgreifen-den rechtlichen Bedenken und ist auf die Verfahrensr374ge aufzuheben. Daher entf344llt auch die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat 247 261 StPO verletzt, indem es bei der Strafzumessung nicht alle Beweise ausgesch366pft hat, die zum Inbe-griff der Hauptverhandlung gemacht wurden. 6 Die Strafkammer hat sich in diesem Fall - anders als bei den F344llen 1 und 2 - nicht mit der nahe liegenden M366glichkeit einer f374r die Strafzumessung erheblichen Aufkl344rungshilfe durch den Angeklagten auseinander gesetzt. Die-ser hatte nach dem polizeilichen Durchsuchungsbericht vom 17. Juni 2010 fr374hzeitig Angaben zur Rolle des G. bei dem Waffendelikt ge-macht. Diese Angaben waren nach Ansicht des federf374hrenden Polizeibeam- 7 - 5 - ten, die in einem Ermittlungsbericht festgehalten wurde, glaubhaft. Dies w344re vom Gericht zu 374berpr374fen gewesen. Den Inhalt des Durchsuchungsberichts und des Ermittlungsvermerks kann der Senat mit den Mitteln des Revisionsrechts rekonstruieren, nachdem das Tatgericht diese Urkunden gem344337 247 249 Abs. 1 StPO verlesen hat (vgl. BGHSt 43, 212, 214). Daraus ergeben sich Hinweise auf eine Aufkl344rungshilfe des Angeklagten, welche f374r die Strafrahmenwahl nach 247 22a Abs. 3 KWKG und 247 51 Abs. 3 WaffG oder nach 247247 46b, 49 Abs. 1 StGB sowie f374r die Straf-zumessung im engeren Sinne von Bedeutung sein k366nnen. 8 Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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