BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 49/12 vom 16. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 16. Mai 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Mai 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2012 wird auf seine Kosten zurüc k- gewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. Oktober 2011 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen gerichte ten Anhörungsrüge (§ 356a StPO) rügt der Verurteilte, die von ihm in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung vom 7. März 2012 vorgetragenen Einwände gegen das ang efochtene Urteil hätten keine B e- rücksichtigung gefunden; darüber hinaus sei der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ohne sich dazu vorab oder in dem beanstandeten Beschluss zu verhalten. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tats a- chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbri n- gen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung des Verurteilten vom 23. Dezember 2011 wie auch seine Gegenerklärung vom 7. März 2012 waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte 1 2 - 3 - nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrückli ch zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 ; StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136 ). Die Anhörungsrüge dient auch nicht dazu , wenn - wie hier - rechtl i- ches Gehör gewährt worden ist, das Revisionsgericht zu veranlassen, das R e- visions vorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung noc h- mals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ - RR 2007, 57). Gleiches gilt für die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Senats, die vorliegend von Amts wegen geprüft wurde. Eine Begründung enthäl t der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO auch insoweit regelmäßig nicht. Eine G e- hörsverletzung ist entgegen der Ansicht des Verurteilten auch nicht darin b e- gründet, dass ihm das Ergebnis dieser Prüfung nicht vorab mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnah me eingeräumt wurde. Ernemann Appl Berger Eschelbach Ott 3
Full & Egal Universal Law Academy