BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 49/13 vom 14. März 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2012 aufgeh o- ben, a) soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch, b) soweit es den Mitangeklagten R . betrifft, in den Aussprüchen über die in den Fällen III. 4, 5, 9 bis 13, 20 und 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch, c) so weit es den Mitangeklagten S. betrifft in den Au s- sprüchen über die in den Fäl len III. 5, 9 bis 11, 13 und 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch. Die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen schweren Ba n- dendiebstahls in 15 Fällen zu einer Gesamt freiheitsstrafe von fünf Jahren ve r- u r teilt. Gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten R . und S . hat es wegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen (R. ) bzw. 15 Fällen (S . ) unter Einbeziehung von jeweils mehreren Einzelstrafen aus Vorverurte i- lungen ebenfalls jeweils auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem B e- schlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . 1. Die Bemessung der gegen den Angeklagten B . in den Fällen III. 4, 5, 9 bis 13, 20 und 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen hält rech t- licher Überprüfung nicht stand. Bei der Bemessung der Einzelstrafen durfte die Strafkammer zwar n e- b en allgemeinen Strafzumessungserwägungen maßgeblich auf die den Schuldumfang bestimmende Höhe der jeweils erlangten Beute abstellen. Sie hat aber in den Fällen III. 4, 5, 9, 11, 12 und 20 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte lediglich zwischen 100 un d 1.050 Euro erbeutete, höhere Ei n- zelfreiheitsstrafen (jeweils drei Jahre) verhängt als im Fall III. 8 der Urteilsgrü n- de, in dem die Beute 1.200 Euro betrug. Dabei handelt es sich zwar offenku n- dig nur um ein Versehen des Landgerichts und der Angeklagte ist allein e- a- ten verhängt hat, nicht beschwert. Der Senat kann indes nicht ausschließen, 1 2 3 - 4 - dass das Landgeri cht in den Fällen III. 4, 5, 9, 11, 12 und 20 versehentlich zu hohe Einzelfreiheitsstrafen verhängt hat. Soweit die Strafkammer ausgeführt hat, sie habe die Einzelstrafen in a l- len übrigen Fällen, in denen ein pauschales Geständnis des Angeklagten vo r- lag u- messungserwägung bei der konkreten Bemessung der entsprechenden Einze l- strafen offenkundig aus den Augen verloren. Denn sie hat ungeachtet dessen, dass die erlangte Beute hier zwisch en 300 und 4.000 Euro lag, ohne weitere Begründung in allen Fällen eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und damit die Beutehöhe gerade nicht berücksichtigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Gericht bei tatsächlic her Diff e- renzierung nach der Beutehöhe jedenfalls in den Fällen III. 10, 13 und 21, in denen die Beute unter 570 Euro lag, geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Um der neu zur Entscheidung berufenen Strafklammer eine insgesamt in sich stimmige Strafzu messung zu ermöglichen, hebt der Senat den Stra f- ausspruch insgesamt auf. 2. Die dargestellten Fehler bei der Strafzumessung betreffen auch die gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten R. und S . in den Fällen III. 4, 5, 9 bis 13, 20 bis 21 ( R. ) bzw. in den Fällen II I. 5, 9 bis 11, 13 und 21 (S. ) verhängten Einzelstrafen, da die Strafkammer insoweit die Höhe der Beute als Strafzumessungskriterium ebenfalls nicht recht s fehlerfrei berücksic h- tigt hat. Dies führt gemäß § 357 Satz 1 StPO zur Aufhebung der entspreche n- den Einzelstrafen sowie der gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtstr a- fen. 4 5 6 - 5 - 3. Da es sich bei den aufgezeigten Fehlern um bloße Wertungsfehler handelt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den jewe il i- gen Strafaussprüchen bestehen bleiben. Ergänzende und hierzu nicht in W i- derspruch tretende Feststellungen sind möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12). Becker Fischer Appl Berger Ott 7
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