BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 49/14 vom 17. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts, zu Ziff e r 1.a) und 1.b) aa) auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2014 g emäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 4 StPO beschlo ssen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Gera vom 18. Oktob er 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen u n- erlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln in 30 Fällen verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e- klagten d er Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist, bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheit sstrafe aufgeh o- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Straf aussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen die Verurteilung wegen une r- laubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln in 30 Fällen richtet sich seine R e- vision mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt nach Teileinstellung des Verfa h- rens wegen der arzneimittelre chtlichen Vergehen zur Aufhebung des Au s- spruchs über die Gesamtstrafe. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit jeweils einem Kilogramm M a- rihuana in den Fällen II.A.1 und II.A.2 und zwei Kilogramm Marihuana im Fall II. A. 3 der Urteilsgründe zu Einzelfrei heitsstrafen von einem Jahr und vier Mon a- ten (Fall II.A.3) sowie jeweils zehn Monaten (Fälle II.A.1 und II.A.2) nimmt die Revision hin. Sie beanstandet nur noch die Verurteilung wegen Verkaufs von Kräutermischungen, denen synthetische Cannabinoide zugesetz t waren, in 30 Fällen, wofür die Strafkammer Einzelstrafen von 3 0 Tagessätzen (Fälle II.B.30, 33) oder 60 Tagessätzen Geldstrafe (Fälle II.B.4, 5, 8, 14, 16 - 20, 24 - 29), einem Mon at Freiheitsstrafe (Fälle II.B. 6, 7 , 9 - 13, 21 - 23) oder vier Monaten Freiheit s- s trafe (Fall II.B.15) verhängt hat. Insoweit stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit Blick auf das Ersuchen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs auf Vorabentscheidung durch den Europäischen Gericht shof mit Beschluss vom 28. Mai 2013 - 3 StR 437/12 - (NStZ - RR 2014, 180 ff.) ein. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zur Abänderung des Schul d- spruchs. Sie zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfre i- 1 2 3 - 4 - heitsstrafe, weil der Senat unbe schadet der hohen Einsatzstrafe und der ve r- bleibenden Einzelstrafen wegen der Betäubungsmitteldelikte nicht ausschließen kann, dass dieser Ausspruch vom Wegfall der 30 Einzelstrafen berührt wird. Insoweit hat das Landgericht die Gesamtstrafe mit der Dauer des gesamten Tatzeitraums und der Gesamtmenge der Drogen und Arzneimittel begründet, mit denen der Angeklagte Handel getrieben oder die er in Verkehr gebracht hat. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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