BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 49/15 vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Beschwerdefüh rer s am 2. September 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2014, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaft s- strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zehn tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah ren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachb e- schwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Mit angeklagte W . ein Unternehmen, das Kunden erhebliche Darlehen ohne Kredits i- cherheiten und Bonitätsprüfung in Aussicht stellte. Die Vergabe der Darlehen sollte angeblich nur von der Zahlung einer Bearbeitungsgebühr abhängig sein. Tatsächlich hatt e W . nicht die Absicht, Darlehen zu vergeben. Es ging ihm ausschließlich darum, im Rahmen eines Schneeballsystems die sogenan n- 1 2 - 3 - te Bearbeitungsgebühr zu vereinnahmen. Der Angeklagte M . und der Mitangeklagte N . unterstütz t en seine be trügerischen Machenschaften dadurch, dass sie in Kenntnis der Täuschungsabsicht die Kunden vertrösteten, welche die Darlehensauszahlung anmahnten, und bei der Organisation von Präsentationsveranstaltungen zum Anwerben neuer Kunden mitwirkten. Im Ta t- zeitrau m kam es mindestens zu zehn Einzelfällen der Täuschung bestimmter Kunden durch den Mitangeklagten W . . Das Landgericht hat keine u n- mittelbaren Mitwirkungshandlungen des Angeklagten M . hieran festg e- stellt. Es hat ihn aber wegen Beihilfe zum Betrug im Rahmen eines Organisat i- onsdelikts abgeurteilt. 2. Die Revision rügt zu Recht eine Verletzung der Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 StPO durch das Landgericht. a) Dem Angeklagten war in der Anklageschrift gewerbsmäßig begang e- ner Betrug in 14 2 Fällen vorgeworfen worden, wobei es in drei Fällen beim Ve r- such geblieben sei. Die Anklageschrift war durch den Eröffnungsbeschluss der Strafkammer unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. In der Hauptverhandlung erfolgte eine Verfahrensbeschr änkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Anschließend wies das Landgericht darauf hin, dass auch eine Verurte i- lung des Angeklagten wegen einer einheitlichen Tat in Betracht komme. Ein Hinweis darauf, dass anstelle von Mittäterschaft auch Beihilfe in Betracht ko m- men kann , wurde hingegen nicht erteilt. Dies war verfahrensfehlerhaft. Die Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO gilt nicht nur in Bezug auf den Straftatbestand, sondern auch für die nach dem Urteil maßgebliche Zurechnungsnorm für Täterschaft oder Teilnah me (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 2011 - 2 StR 590/10, BGHSt 56, 235, 237). Nach E r- hebung und Zulassung einer Anklage wegen Mittäterschaft muss daher vor e i- 3 4 5 - 4 - ner Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu der von einem anderen begangenen Haupttat auf die se Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hi n- gewiesen werden. Das ist hier nicht geschehen. b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Möglichkeit einer anderen Verteidigung braucht dazu nicht nahe zu lieg en. Es genügt, dass sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 StR 196/85, NJW 1985, 860, 861; SK/Velten, StPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 67). Bei dem weiten Rahmen der Zurec h- nung eines uneigentlichen Organisationsdelik ts kann der Senat im vorliegenden Fall nicht ausschließen, dass Anträge der Verteidigung des Beschwerdeführers 6 - 5 - vor dem Landgericht auf Erhebung entlastender Beweise, durch eine Ergä n- zung der Einlassung zur Sache oder durch rechtliche Argumente gegen den V orwurf einer Beihilfe zum Betrug zu einem für den Angeklagten günstigeren Urteil geführt hätten. Eschelbach Franke Ott Zeng Bartel
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