BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 492/07 vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. Februar 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, so-weit es ihn betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit Verfahrensr374gen und mit der Sachr374ge begr374ndet worden ist. Das Rechtsmittel hat mit der R374ge einer Verletzung des 247 338 Nr. 7 StPO Erfolg. 1 Die Verfahrensr374ge, das Urteil sei versp344tet zu den Akten gebracht wor-den (247 275 Abs. 1, 247 338 Nr. 7 StPO) greift durch. Das am 25. April 2007 nach elft344giger Hauptverhandlung verk374ndete Urteil h344tte sp344testens nach neun Wo-chen, also bis zum 27. Juni 2007 zu den Akten gebracht werden m374ssen. Aus-weislich des Vermerks der Gesch344ftsstelle auf der Urteilsurkunde ist dies je-doch erst am 4. Juli 2007 geschehen. 2 - 3 - Gem344337 247 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die Frist nur 374berschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Ein solcher Umstand liegt hier auch angesichts des vom Vorsitzenden Richter der Jugend-kammer in seinem Vermerk vom 25. Juni 2007 mitgeteilten Sachverhalts nicht vor. Danach war der Berichterstatter nach Urlaubsr374ckkehr erkrankt und ab dem 18. Juni 2007 krankgeschrieben, seine R374ckkehr und die Wiederherstel-lung der Dienstf344higkeit waren fr374hestens ab dem 2. Juli 2007 zu erwarten. Zum Zeitpunkt der Erkrankung lag kein Urteilsentwurf vor, auch gab es keine Leseabschrift der Mitschriften des Berichterstatters mit Ausnahme der Zusam-menstellungen, die die Kammer f374r die w344hrend der Hauptverhandlung getrof-fenen Entscheidungen verwandt hatte. Der Vorsitzende erstellte dann einen Urteilsentwurf, dessen Fertigstellung sowohl in Einzelfragen der Sachverhalts-schilderung wie auch zur Wiedergabe der Beweisw374rdigung nach seiner An-sicht einen R374ckgriff auf die Mitschriften des Berichterstatters unabdingbar machte. 3 Die geltend gemachten Umst344nde rechtfertigen eine Frist374berschreitung nicht. Angesichts der Erkrankung des Berichtserstatters war der Vorsitzende gehalten, das Urteil fristgem344337 zu den Akten zu bringen. Wenn er nach seiner Ansicht hierzu Leseabschriften von den Mitschriften des Berichterstatters be-durfte, h344tte er veranlassen m374ssen, dass solche umgehend angefertigt w374r-den. Dass auf die Mitschriften selbst nicht zugegriffen werden konnte und sie auch von keiner Schreibkraft entziffert werden konnten, ist dem Vermerk nicht zu entnehmen. Angesichts des 374berschaubaren Tatvorwurfs 226 es ging um die Einfuhr von rund 15 Kilogramm Haschisch aus den Niederlanden, die auf einem Parkplatz in Erfurt in das Kraftfahrzeug eines Mitangeklagten umgeladen wur-den 226 und der Beweislage 226 der bestreitende Angeklagte und die beiden teilge-st344ndigen Mitangeklagten hatten 374ber ihre Verteidiger schriftliche Einlassungen 4 - 4 - abgegeben, der gesondert verfolgte Fahrer hatte bei polizeilichen Vernehmun-gen seine Mitwirkung einger344umt, Mobiltelefonate waren abgeh366rt worden, die Speicher der Mobiltelefone waren ausgelesen worden, die 334bergabe auf dem Parkplatz war gefilmt und observiert worden 226 h344tte das Urteil im 334brigen aber auch ohne Leseabschriften der Mitschriften des Berichterstatters verfasst wer-den k366nnen und m374ssen. Die Frist374berschreitung beruht demgem344337 nicht auf einem nicht vorhersehbaren Umstand im Einzelfall. Das 334berschreiten der in 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist begr374ndet einen absoluten Revisionsgrund (247 338 Nr. 7 StPO), so dass es nicht darauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann. 5 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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