ECLI:DE:BGH:2016:290616B2STR492.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 492/15 vom 29. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts un d nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund d er Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Liest ein Sachverständiger mit Hilfe eines Anwendungsprogramms ( gelösch te ) Daten aus einem Handy oder einer SIM - Karte aus die ansonsten nicht zu er mitteln gewesen wären, verstößt die Verlesung allein des die Datengewinnung dokumenti e- renden Extraktionsberichts und der einzelnen aufgefundenen Daten nicht gegen den Unmittelbarke itsgrundsatz (§ 250 StPO), auch wenn der Sachverständige selbst nicht angehört worden ist (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 250 Rn. 10). Fischer Appl Krehl Eschelbach Bartel
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