BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 493/01 vom 20. Dezember 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schweren Menschenhandels u.a. zu 2.: Beihilfe zum schweren Menschenhandel - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 20. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s - sen: 1. Die Revision des Angeklagten J. R. gegen das U r - teil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Auf die Revision der Angeklagten D. R. wird das g e - nannte Urteil aufgehoben a) im Fall II. A. der Urteilsgründe mit den Feststellungen b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung a) im Fall II. A. der Urteilsgründe an das Amtsgericht - Schö f - fengericht - Wittlich verwiesen, b) im übrigen an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen. - 3 - Die weitergehende Revision wird verworfen. Grnde: Das Landgericht hat die Angeklagte D. R. wegen schweren Menschenhandels in zwei Fllen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuhlt e - rei (II. B. 1. und 2. der Urteilsgrnde) sowie wegen Menschenhandels in T a - teinheit mit Förderung der Prostitution (II. A. der Urteilsgrnde) zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von fnf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit Verfahrensrgen und der Sachrge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen U m - fang Erfolg; im brigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegrndet. 1. Der Schuldspruch im Fall II. A. - Tat im Jahre 1996 zum Nachteil Ri. - kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht Bad Kreuznach war fr die Entscheidung nicht zust n - dig. Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zustndigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 StPO geschehen. Eine die sachliche Z u - stndigkeit verndernde Verbindung kann nur durch Entscheidung des oberen Gerichts - hier des Oberlandesgerichts Koblenz - herbeigefhrt werden (§ 4 Abs. 2 StPO). Daran fehlt es, so daß die Verbindung der beiden Verfahren u n - wirksam ist (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9, 12). Das Verfahren ist danach noch bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Wittlich anhngig, das auch noch ber die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Zwar hat das Landg e - richt Bad Kreuznach die bei dem Amtsgericht Wittlich erhobene Anklage vom - 4 - 1. Mrz 1999, die ihm das Amtsgericht gegen den Antrag der Staatsanwal t - schaft zur Übernahme vorgelegt hat, durch Beschluû vom 8. Februar zugela s - sen und die Sache mit dem bei ihm anhngigen bereits erffneten Verfahren verbunden. Der in der bernommenen Sache erlassene Erffnungsbeschluû entbehrt jedoch - da die Anklage an das Amtsgericht Wittlich gerichtet war - der notwendigen Grundlage und ist gegenstandslos. Da die Sache insoweit nicht bei dem Landgericht Bad Kreuznach rechtshngig geworden ist, war das Verfahren, soweit es den Fall II. A. betrifft, entsprechend § 355 StPO an das Amtsgericht Wittlich zu verweisen (siehe auch BGH NStZ 1996, 47). 2. Die Überprfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen in den Fllen B. II 1. und 2. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Der Ausspruch ber die Gesamtstrafe kann aber wegen des Wegfalls der Verurteilung im Fall II. A. keinen Bestand haben. Die Feststellu n - gen hierzu bleiben aufrechterhalten. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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