BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 493/03 vom28. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Januar 2004 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsFrankfurt am Main vom 11. Juli 2003 wird mit der Maßgabe ver-worfen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Weiter hat es seine Unterbringung ineiner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß ein Drittel der Strafevor der Unterbringung zu vollstrecken ist. Gegen dieses Urteil hat der Ange-klagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellenRechts rügt. Er hat folgende Beschränkung seines Rechtsmittels erklärt: "Aus-drücklich nicht gerügt wird die verhängte Maßnahme nach § 64 StGB und dieAblehnung einer Maßnahme nach § 66 StGB."Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit eine Maßregelnach § 64 StGB angeordnet wurde; diese hat zu entfallen. Im übrigen ist dieRevision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -II. Der Maßregelausspruch war aufzuheben.1. Die Beschränkung der Revision war im vorliegenden Fall nichtrechtswirksam. Der Revisionsführer hätte mit einer Beschränkung seinesRechtsmittels auf den Strafausspruch auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom Rechtsmittelangriff wirksam ausnehmen kön-nen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 8. Juni 1994 - 2 StR 204/94). SeinerRevi-sionsbegründung läßt sich aber nicht zweifelsfrei entnehmen, daß seinRechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt sein soll. Zum einen wird dortnicht klargestellt, daß der Schuldspruch nicht angefochten sein soll, vielmehrwird eine umfassende Verfahrensrüge erhoben. Zum anderen beantragt erselbst die vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils. Da somit auchvon einer Anfechtung des Schuldspruchs ausgegangen werden muß, ist mit dererklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Un-terbringung gemäß § 64 StGB verzichtet worden, da die Feststellung einerSymptomtat unerläßliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist.2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt durch den Tatrichter erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Land-gericht hat bereits nicht festgestellt, daß der Angeklagte den Hang hat, alkoho-lische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu neh-men. Zu den Konsumgewohnheiten des Angeklagten hat das Landgericht mit-geteilt, daß der Angeklagte "Haschisch und Alkohol konsumiert, dabei jedenTag Haschisch, jedoch Alkohol nicht jeden Tag".Vor beiden Taten hatte der Angeklagte Alkohol getrunken. Beide Verge-waltigungsopfer, die sich jeweils längere Zeit in der Gewalt des Angeklagtenbefanden, konnten keinerlei Auffälligkeiten im Hinblick auf Alkohol oder Drogen - 4 -feststellen. Das Gericht ist von einer gewissen alkoholischen Beeinflussungdes Angeklagten bei den Taten ausgegangen, hat aber in Übereinstimmung miteinem Sachverständigen ausgeschlossen, daß der Angeklagte im Zustand derverminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt hat. Das Landgericht gibtden Sachverständigen dahin wieder, der Angeklagte sei durch den Mißbrauchvon Alkohol und Drogen mental nicht beeinträchtigt, für eine Abhängigkeit be-stünden keine Hinweise. Er habe jedoch den Hang, beides zu nehmen. Es seivon einem gewohnheitsmäßigen Alkohol- und Haschischkonsum auszugehen,wobei die Delinquenz des Angeklagten durch das Zusammenwirken von Dro-genmißbrauch und dissozialer Persönlichkeitsstörung hervorgerufen werde.Die Kammer ist der Auffassung, daß der Angeklagte wegen seines Hangeszum Konsum von Alkohol und Drogen die Taten begangen habe, wenn auchunter Mitverursachung durch seine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Sie hatdie Maßregel nach § 64 StGB angeordnet, da zu befürchten sei, daß der Ange-klagte derartige Taten wieder begehen werde. Zur Begründung des teilweisenVorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel hat die Kammer "vor allem" auf diedissoziale Persönlichkeitsstörung abgestellt.Danach ergibt sich weder aus den getroffenen Feststellungen noch ausden Ausführungen der Kammer hierzu, daß der Angeklagte den Hang hat, al-koholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Feststellungen legen vielmehr nahe, daß ein derartiger Hangnicht gegeben ist. Daß ein Täter sich gelegentlich oder auch öfter betrinkt unddann im Rausch Straftaten begeht, reicht genauso wenig aus, wie wenn er ge-legentlich oder häufig Rauschgift konsumiert (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB51. Aufl. § 64 Rdn. 7). - 5 -Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus auch der erforderliche sympto-matische Zusammenhang zwischen Tat und Hang nicht hinreichend dargetan,da ersichtlich die dissoziale Persönlichkeitsstörung eine wesentliche Ursachefür die Begehung der Taten darstellte.Die Maßregelanordnung hat daher keinen Bestand.3. Unter den hier gegebenen Umständen kann der Senat ausschließen,daß eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die ein anderesErgebnis rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. auch BGH, Beschl.v. 6. November 2003 - 1 StR 451/03 m.w.N.).Die - rechtlich ebenfalls bedenkliche - Bestimmung über die Vollstre-ckungsreihenfolge wird dadurch gegenstandslos.4. Trotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbil-lig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473Abs. 4 StPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteilnicht angefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wä-re. Hier ist es vielmehr so, daß der Angeklagte die Maßregelanordnung nicht - 6 -angreifen wollte, so daß sich der Erfolg des Rechtsmittels als sehr gering dar-stellt.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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