BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 493/05 vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. November 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Juni 2005 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Bode Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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