BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 493/06 vom 20. Juni 2007 Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja StPO 247247 344 Abs. 2, 345 Abs. 1; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Auch eine nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene rechtsstaats-widrige Verfahrensverz366gerung ist nur auf Verfahrensr374ge hin zu pr374fen, wenn das Urteil erneut zugestellt werden musste und der Revisionsf374hrer dadurch die M366glichkeit hatte, die ihm bekannte Verz366gerung innerhalb der neu in Gang gesetzten Frist des 247 345 Abs. 1 StPO geltend zu machen. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 StR 493/06 - Landgericht Frankfurt am Main in der Strafsache gegen - 2 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen - davon in einem Fall wegen Beihilfe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung von Rauschgift samt Verpa-ckungsmaterial angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-ten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Einer Er366rterung bedarf nur die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruch344nderung und die Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung. 1 1. Dem Antrag des Generalbundesanwalts bei drei Taten (Tatzeiten: 15. Dezember 2004, 22. April 2005 und 9. Mai 2005), den Schuldspruch dahin zu 344ndern, dass jeweils zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubter Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht ge- 2 - 4 - ringer Menge in Tateinheit steht, weil der Angeklagte das Opium teilweise zum Selbstkonsum erworben habe, war nicht nachzukommen. Zwar wird in den Urteilsgr374nden vor Konkretisierung dieser Taten die Gesch344ftsbeziehung des Angeklagten zu M. und L. dargestellt und hierbei auch allgemein ausgef374hrt, dass der Angeklagte das Opium zum eigenen Gewinn weiterverkaufte und teilweise zum Selbstkonsum verbrauchte. Bei den einzelnen Taten wird dann aber konkret festgestellt, dass der Ange-klagte das Opium ausschlie337lich zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwarb. 3 Wenn der Angeklagte im Rahmen der Gesch344ftsbeziehung auch (weite-res) Opium zum Selbstkonsum bezog oder sich nach dem Erwerb zum gewinn-bringenden Weiterverkauf doch zum teilweisen Selbstkonsum entschloss, l344sst dies den Schuldspruch nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge unber374hrt. 4 Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten 304nderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach 247 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (st. Rspr. vgl. u. a. BGHR StPO 247 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 4; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 349 Rdn. 29 m.w.N.). 5 Dass der Angeklagte f374r die Tat vom 15. November 2003 nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde, obwohl er die tats344chliche Verf374gungsgewalt 374ber die 10 kg Opium hatte und damit tateinheitlich ein t344terschaftlich begangener uner-laubter Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben ist, be-schwert ihn nicht. 6 - 5 - 2. Ob das Verfahren in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK versto337en-den Weise verz366gert worden ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die erforderliche Verfahrensr374ge nicht erhoben ist. 7 Ein kompensationspflichtiger Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kommt hier zwar grunds344tzlich in Betracht, weil das Verfahren nach Urteilser-lass in einer der Justiz anzulastenden Weise verz366gert wurde. Das Urteil vom 27. April 2006 wurde dem Verteidiger in einer mit dem Original nicht 374berein-stimmenden "beglaubigten" Leseabschrift zugestellt. Dieser Fehler wurde erst-mals vom Senat bemerkt und die Zustellung des Original-Urteils veranlasst, welche dann am 13. Februar 2007 erfolgte. Durch die Zustellung des Original-Urteils begann die Revisionsbegr374ndungsfrist des 247 345 Abs. 1 StPO neu zu laufen. 8 Will der Beschwerdef374hrer die Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend machen, erfordert dies grunds344tzlich die Erhebung einer Verfahrensr374-ge (st. Rspr. vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07 m.w.N.; vgl. auch BVerfG Kammerbeschluss vom 27. September 2006 - 2 BvR 1377/06). Ein Ausnahmefall, f374r den der Bundesgerichtshof angenommen hat, das Revi-sionsgericht habe wegen eines Er366rterungsmangels auf die Sachr374ge hin ein-zugreifen, liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Verz366gerung erst nach Urteilserlass eingetreten ist. 9 Allerdings kann f374r Verz366gerungen nach Urteilserlass ein Eingreifen des Revisionsgerichtes von Amts wegen geboten sein, wenn der Angeklagte diese Gesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht r374gen konnte (st. Rspr., vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2007 - 2 StR 78/07 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 11. April 2007 - 3 StR 115/07 und vom 21. November 2006 - 3 StR 10 - 6 - 329/06), weil die Verz366gerung erst nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 2001, 52). Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass durch die Zustellung des Original-Urteils die Begr374ndungsfrist des 247 345 Abs. 1 StPO wieder er366ffnet wurde und der anwaltlich vertretene Angeklagte die ihm bekannte Verletzung des Beschleunigungsgebotes unschwer r374gen und seine dadurch m366glicherweise entstandenen zus344tzlichen Belastungen geltend ma-chen konnte (vgl. auch BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 11). 11 Deshalb h344tte es hier zur Geltendmachung eines Versto337es gegen das Beschleunigungsgebot einer Verfahrensr374ge bedurft. Eine solche R374ge ist nicht erhoben. 12 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Ri'inBGH Roggenbuck Appl ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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