BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 493/08 vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts gem344337 247 349 Abs. 4 StPO am 27. November 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 19. Juni 2008 mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunf344higkeit freige-sprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt, richtet sich gegen den Ma337regelausspruch. Sein Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO). 1 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt beim Angeklagten, der bisher nur geringf374gig wegen Verkehrsdelikten zu Geldstrafen verurteilt wurde, eine krankhafte seelische St366rung vor. Er leidet an einer akuten Psychose aus 2 - 3 - dem schizophrenen Formenkreis, die zur vollst344ndigen Aufhebung seiner Steu-erungsf344higkeit f374hrt. Es kam wiederholt zu Konflikten zwischen dem Angeklag-ten und seinem Stiefvater. Im Oktober und im November 2006 schlug der An-geklagte jeweils in der irrigen Annahme, er werde angegriffen, mit einem Metall-rohr bzw. einer Eisenstange auf seinen Stiefvater ein, der nicht unerheblich ver-letzt wurde, jetzt aber keine Bestrafung des Angeklagten will. Der Zustand des Angeklagten verschlechterte sich und er verhielt sich gegen374ber Dritten ag-gressiv. Das Landgericht hat im Rahmen der Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB seine Gef344hrlichkeitsprognose darauf gest374tzt, dass in "unbe-handelten Zustand auch vergleichbare Gewalthandlungen gegen374ber Dritten - als neuen 'Feindbildern' m366glich und in Anbetracht des medizinisch gesicherten Umstands, dass bei an schizophrener Psychose Erkrankten die Gewaltbereit-schaft um das f374nffache erh366ht ist, auch wahrscheinlich" sei (UA S. 14). II. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Zutreffend weist der Generalbundes-anwalt darauf hin, dass die Gef344hrlichkeitsprognose rechtlichen Bedenken be-gegnet. Bei der Pr374fung der Wahrscheinlichkeit der Begehung vergleichbarer Taten h344tte vom Tatrichter erkennbar in die 334berlegungen einbezogen werden m374ssen, dass der Angeklagte, der schon mehrere Jahre an dieser Krankheit leidet, in fr374herer Zeit keine derartigen Delikte begangen und auch nach den Taten zum Nachteil des Stiefvaters nichts Vergleichbares getan hat. Soweit der Tatrichter in diesem Zusammenhang auf das "aggressive" Opponieren und "ein hochaggressives" Verhalten des Angeklagten abstellt, kann das Revisionsge-richt, ohne n344here Darlegung, ob es sich nur um verbale oder k366rperliche (und gegebenenfalls wie geartete) Aggressionen handelte, nicht nachpr374fen, ob vom 3 - 4 - Landgericht die Ma337st344be f374r die Beurteilung der Gef344hrlichkeit des Angeklag-ten rechtsfehlerfrei angewandt wurden. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung, in der entsprechende Feststellungen zu treffen sein werden. 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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