BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 493 /11 vom 14. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo ssen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 28. Juni 2011 wird mit der Feststellung als unbegründet verworfen, dass die im Verantwortungsbereich der Justiz liegende Verfahrensverzögerung ein en Verstoß g e- gen Art. 6 Ab s. 1 Satz 1 MRK begründet . 2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung und zur tateinheitlich begangenen schweren Brand - stiftung sowie w egen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; im Übrigen ist s ie offensich t- lich unbegründet. Das Verfahren ist - wie die Revision zutreffend darlegt - beim Landgericht aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, nahezu zwei Jahre lang nicht angemessen ge fördert worden, was die Kammer in ihrem Urteil nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. Die beanstandete Verfa h- rensverzögerung begründet einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, den der Senat hiermit ausdrücklich feststellt. Einer weitergehenden Kompens a- tion bedarf es trotz der erheblichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzög e- 1 2 - 3 - rung, bei der eine darüber hinausgehende Berücksichtigung grundsätzlich im Raum steht, vorliegend noch nicht. Der Senat kann angesichts der Besonde r- heiten des Falles letztlich ausschließen, dass das Landgericht über die bloße Feststellung des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hinaus zu einer weiter reichenden Kompensation gelangt wäre. Die Angeklagte, die dauerhaft auf freiem Fuß war, war nach den Urteilsfeststellungen besonderen Belastu n- gen nicht ausgesetzt; das Landgericht hat zudem im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, dass das " sehr lange Ermittlungs - und Strafverfahren nicht auf di e Angeklagte zurückzuführen ist" . Ernemann Fischer Appl Schmitt Kreh l
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