BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 494/06 vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 31. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 18. August 2006 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass im Fall I. der Betrug in 813 und nicht in 978 tateinheitlichen F344llen begangen wurde. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in f374nf F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zwar 1 - im Komplex G. in 1127 tateinheitlichen F344llen, - im Komplex I. in 978 tateinheitlichen F344llen, - im Komplex K. in 1948 tateinheitlichen F344llen, davon in 11 F344llen als Versuch, - im Komplex P. in 908 tateinheitlichen F344llen, davon in 15 F344llen als Versuch, - im Komplex GI. in 957 tateinheitlichen F344llen, davon in 9 F344llen als Versuch. - 3 - Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ma337gabe unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die f374r den Betrug erforderlichen T344uschungshandlungen und der daraus folgende Irrtum der Gesch344digten ergibt sich noch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde. In allen F344llen haben die von dem Angeklagten ma337geblich mitbetriebenen Firmen nach der "K366lner Masche" Werbeleistungen angeboten, in Rechnung gestellt und von den Gesch344digten bezahlen lassen, die in Wahrheit nicht erbracht werden sollten. 3 Soweit das Landgericht auf UA S. 313 annimmt, die Verm366gensvorteile, die den von dem Angeklagten betriebenen Gesellschaften durch die Betrugs-handlungen zugeflossen sind, seien stoffgleich mit den Vorteilen, die der Ange-klagte aus dem Verm366gen dieser Gesellschaften bezogen habe (u. a. Geh344lter, sonstige Entnahmen und Pkw-Nutzung) ist dies rechtsfehlerhaft; denn insoweit sind die Zahlungen der Gesch344digten und die Vorteile des Angeklagten gerade nicht stoffgleich. Dies schlie337t aber die Verwirklichung des Betrugstatbestands nicht aus, weil auch der Betrug zugunsten eines Dritten, hier der von dem An-geklagten betriebenen Gesellschaften, den Tatbestand erf374llt. 4 2. Im Komplex I. hat das Landgericht jedoch die Zahl der tatein-heitlich verwirklichten Teilakte aufgrund eines Z344hlfehlers um 165 zu hoch an-gesetzt: 5 a) Bei den 726 angenommenen Teilakten ohne nachtr344gliche Stornie-rung (UA S. 111-138) hat das Landgericht 37 F344lle zuviel angenommen. In die-sen F344llen wurde jeweils ein gesonderter weiterer Teilakt des Betrugs ange-nommen, obwohl die zugrunde liegenden Zahlungen der Gesch344digten dieselbe Rechnung betrafen, die bereits im Fall zuvor als betr374gerischer Teilakt ber374ck- 6 - 4 - sichtigt wurde. So betreffen beispielsweise die auf UA S. 111 als Teilakte 7 und 8 ausgewiesenen beiden F344lle jeweils Zahlungen auf die Rechnung Nr. 6054 vom 31. Oktober 2002. Mangels dar374ber hinausgehender konkreter Feststel-lungen ist davon auszugehen, dass die Gesch344digten in derartigen F344llen nicht vor jeder einzelnen Zahlung auf dieselbe Rechnung erneut get344uscht wurden, sondern nur einmal get344uscht wurden und die Leistungen auf dieselben Rech-nungen auf dieser einmaligen T344uschung beruhen. Damit sind aber alle auf ei-ne Rechnung geleisteten Zahlungen jeweils nur als ein Teilakt des Betrugs zu werten. Dies hat zur Folge, dass die 37 Teilakte 8, 18, 105, 145, 147, 172, 180, 256, 322, 355/356, 411, 427, 453/454, 476, 519, 544-548, 576, 582/583, 608/609, 631, 641/642, 695-699 und 721/722 dem Angeklagten nicht als ge-sonderte tateinheitlich verwirklichte Betrugstaten zur Last gelegt werden k366n-nen, sondern jeweils mit der vorangegangenen Zahlung auf dieselbe Rechnung eine Einheit bilden. Deshalb ist die Zahl der Teilakte ohne Stornierung um 37 zu reduzieren. b) Die Zahl der Teilakte mit Stornierung oder R374ckbuchung des Rech-nungsbetrags ist ebenfalls fehlerhaft um 128 zu hoch angesetzt. Hier wurden jeweils die betr374gerisch erwirkte Zahlung und die R374ckzahlung als gesonderte tateinheitlich verwirklichte Teilakte des Betrugs gewertet. Nach den Feststellun-gen des Landgerichts wurden aber nur die Zahlungen an die I. betr374ge-risch erlangt, w344hrend die R374ckbuchung der erlangten Betr344ge nicht zus344tzlich als Betrug gewertet werden kann. Insoweit handelt es sich vielmehr um die Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Schadens. Dies hat zur Folge, dass alle 126 Teilakte mit einer geraden Fallnummer (2, 4, 6 usw.) nicht als ge-sonderter tateinheitlicher Betrug zu werten sind, sondern nur die 126 Teilakte, bei denen Zahlungen der Gesch344digten erlangt wurden. 7 - 5 - Auch insoweit sind aber des Weiteren die F344lle 27 und 47 nicht als ge-sonderte Teilakte des Betrugs zu werten, weil die Zahlungen der Gesch344digten in diesen F344llen auf Rechnungen geleistet wurden, auf die die Gesch344digten bereits in den F344llen 25 und 45 Zahlungen geleistet hatten. Ebenso wie in den unter 2 a) er366rterten F344llen sind auch hier alle Leistungen der Gesch344digten auf dieselbe Rechnung jeweils nur als ein Teilakt des Betrugs zu werten. Damit ist die Zahl der Teilakte mit Stornierung um 128 zu hoch angesetzt. 8 c) Die vom Landgericht angenommene Gesamtzahl der im Komplex I. tateinheitlich verwirklichten 978 Teilakte ist daher um 165 (37 + 128) auf 813 zu reduzieren. Da der Unrechts- und Schuldgehalt sowie die vom Landge-richt zugrunde gelegte Schadenssumme im Komplex I. hierdurch nicht ber374hrt werden, kann die f374r diese Tat festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe beste-hen bleiben. 9 3. Auch im 334brigen l344sst die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Da der Angeklagte wegen vollendeten Be-trugs in f374nf F344llen verurteilt wurde, ist f374r eine Strafrahmenmilderung nach 247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB kein Raum. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamt- 10 - 6 - freiheitsstrafe die einschl344gige Vorstrafe und das Bew344hrungsversagen erheb-lich zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat mit der Folge, dass die Strafen gegen den Beschwerdef374hrer h366her ausfielen als die gegen den Mitangeklag-ten. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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