BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 495/06 vom 1. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Limburg an der Lahn vom 19. Juli 2006 a) im Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass die Verurteilung wegen versuchter r344uberischer Erpres-sung entf344llt; b) im Strafausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall 3 der Urteils-gr374nde und 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung, gef344hrli-cher K366rperverletzung, versuchter r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit Bedrohung sowie wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden F344llen, rechtlich zu-sammentreffend mit N366tigung in f374nf tateinheitlich zusammentreffenden F344llen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sei- 1 - 3 - ne auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision hat in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen (tateinheitlicher) versuchter r344uberischer Er-pressung im Fall 3 der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte den von ihm zuvor erheblich miss-handelten Gesch344digten R. auf, ihm am n344chsten Tag 100 Euro zu 374bergeben; andernfalls werde er ihn erneut schlagen. Zu einer Geld374bergabe kam es in der Folgezeit offenbar nicht; Gr374nde daf374r sind nicht festgestellt. Dass eine erneute Hauptverhandlung zu weitergehenden Feststellungen f374hren w374rde, h344lt der Senat f374r ausgeschlossen. Es ist daher zugunsten des Angeklagten davon aus-zugehen, dass er vom Versuch der (r344uberischen) Erpressung strafbefreiend zur374ckgetreten ist; ein Fehlschlag des Versuchs ist nicht ersichtlich. 2 2. Der Rechtsfehler f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs und zur Auf-hebung des Einzelstrafausspruchs im Fall 3 sowie des Gesamtstrafenaus-spruchs. Ein Beruhen der Strafzumessung auf dem Rechtsfehler war nicht aus-zuschlie337en, da das Landgericht die Strafe gerade dem (gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 gemilderten) Strafrahmen des 247 249 Abs. 1 i.V.m. 247 255 StGB entnom-men und die tateinheitliche Begehung ausdr374cklich strafsch344rfend gewertet hat 3 - 4 - (UA S. 43). 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO war im Hinblick darauf, dass der Ein-zelstrafenbemessung ein anderer Strafrahmen zugrunde zu legen ist, nicht an-wendbar. Die Aufhebung der Einzelstrafe f374hrt auch zur Aufhebung der Ge-samtstrafe. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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