BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 495/08 vom 5. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Dezember 2008 gem344337 247247 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2008 zu gew344hren, wird auf seine Kosten als unbe-gr374ndet verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzul344ssig verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen dessen Zul344ssigkeit bereits Bedenken bestehen, ist jedenfalls unbegr374ndet, denn der Beschwerdef374hrer hat auf die Einlegung von Rechtsmitteln gem344337 247 302 StPO wirksam verzichtet. Er wurde im Anschluss an die Verk374ndung des auf einer mit seiner Zustimmung zustande gekommenen Absprache beruhenden Urteils vom Vorsitzenden qualifiziert belehrt. Nach R374cksprache mit seinem Verteidiger hat er sodann auf die Einlegung von Rechtsmitteln ausdr374cklich verzichtet. Die Un-wirksamkeit dieser Erkl344rung ist weder in dem Wiedereinsetzungsantrag darge-tan noch sind Anhaltspunkte daf374r ersichtlich. Soweit mit dem Antrag vorgetra-gen wird, der Angeklagte sei "374berfordert" gewesen, ist damit eine zur Unwirk- 1 - 3 - samkeit des Verzichts f374hrende Einschr344nkung der Verhandlungsf344higkeit nicht behauptet. Anhaltspunkte f374r einen unzul344ssigen Zwang bei Abgabe der Ver-zichtserkl344rung sind nicht gegeben. 2. Die Revision war daher gem344337 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig zu verwerfen. 2 3. Der Senat merkt an: 3 Anklage und Er366ffnungsbeschluss legten den Angeklagten einen ge-meinschaftlich begangenen Mord zur Last. Das Landgericht hat in der Haupt-verhandlung Anlass gesehen, einen rechtlichen Hinweis auf die M366glichkeit des Vorliegens weiterer Mordmerkmale zu erteilen. 4 Nach den Feststellungen der Urteilsgr374nde war den Angeklagten be-wusst, dass das von ihnen zur Durchf374hrung des Raubs gefesselte und gekne-belte Tatopfer ersticken konnte; "dies war ihnen aber gleichg374ltig, da sie sich einen zeitlichen Vorsprung verschaffen wollten" (UA S. 7). 5 Die Verurteilung nur wegen Raubs mit Todesfolge, bei fahrl344ssiger Ver-ursachung des Todes, ist unverst344ndlich und offensichtlich rechtsfehlerhaft. Sie beruht auf einer Verfahrensabsprache, deren Inhalt der Vorsitzende nach dem Protokoll der Hauptverhandlung wie folgt dargestellt hat: 6 "Vor Beginn der Hauptverhandlung fand ein Gespr344ch 374ber eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens statt. Dies mag 374berraschen. Gleichwohl war dies bereits zu Beginn des Verfahrens angezeigt, weil die Aktenlage eine solche Vorgehens-weise aufdr344ngte, dies im Hinblick auf die gest344ndigen Einlassun-gen beider Angeklagter. - 4 - Unter Ber374cksichtigung dessen konnte zwischen allen Verfahrens-beteiligten und der Kammer die gebotene z374gige Beendigung des Verfahrens ins Auge gefasst werden im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe gegen beide Angeklagte in H366he von h366ch-stens 12 Jahren und einer Unterbringung nach 247 64 StGB, dies un-ter der Voraussetzung, dass sich beide Angeklagte des mitt344ter-schaftlich begangenen Raubes mit Todesfolge gem. 247 249, 250, 251 StGB schuldig gemacht haben." Im Anschluss an diese Erkl344rung des Vorsitzenden lie337en die Angeklag-ten erkl344ren: 7 "Wir sind mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden. Das Ur-teil ist schmerzhaft f374r uns, aber als S374hne f374r das von uns began-gene Unrecht in dieser H366he angemessen." Der Schuldspruch und der Rechtsfolgenausspruch von zw366lf Jahren Freiheitsstrafe entsprachen den 374bereinstimmenden Antr344gen von Staatsan-waltschaft, Verteidigern und Nebenkl344gervertreter. 8 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Absprache, die auf einen "Vergleich" 374ber den Schuldspruch gerichtet ist, rechtswidrig und unzul344ssig (vgl. BGHSt 43, 195, 204; 50, 40, 50; BGH, Urt. vom 16. Juni 2005 - 3 StR 338/04, bei Becker NStZ-RR 2007, 2). 9 Eine im Einverst344ndnis der Beteiligten getroffene Vereinbarung 374ber die Verfahrenserledigung darf sich weder 374ber das auch verfassungsrechtliche Ge-bot der umfassenden Wahrheitsermittlung noch 374ber das Gebot gerechten Stra-fens hinwegsetzen. Geschieht dies - ggf. unter gleichfalls unzul344ssiger informel-ler Verabredung eines Rechtsmittelverzichts - gleichwohl, so sind solche Er- 10 - 5 - gebnisse der Erf374llung der rechtsstaatlichen Aufgaben gleichm344337iger und ge-rechter Strafverfolgung abtr344glich und geeignet, das Vertrauen der 326ffentlich-keit in die Strafjustiz zu ersch374ttern. Vorliegend war nicht ersichtlich, welche Anliegen der Verfahrens366kono-mie es in dem tats344chlich und rechtlich einfach gelagerten Fall h344tten nahele-gen k366nnen, die zitierte Vereinbarung zu treffen. Die Einholung und Protokollie-rung von Erkl344rungen zum Rechtsmittelverzicht durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die Nebenklagevertreterin, die Angeklagten und ihre Ver-teidiger war nicht nahe liegend. 11 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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