BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 495/09 vom 25. November 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 19. Mai 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung und mit N366tigung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Kammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Einen nicht revidierenden Mitangeklagten hat es we-gen schweren Raubes in Tateinheit mit N366tigung und unerlaubtem F374hren einer Schusswaffe zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 1 - 3 - Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten S. den Gesch344digten D. auf, um eine tat-s344chlich nicht bestehende angebliche "Schadensersatz"-Forderung von 17.000 200 geltend zu machen. Der Angeklagte rechnete nicht damit, von D. eine Zahlung erlangen zu k366nnen. Der Mitt344ter S. nahm irrig an, die Forderung be-stehe tats344chlich; auf Bitte des Angeklagten f374hrte er zur Einsch374chterung des D. eine nicht geladene Pistole und einen Teleskopschlagstock mit sich. 3 In der Wohnung des D. wurde dieser vom Angeklagten und S. bedroht und geschlagen: der Angeklagte forderte die Zahlung von 20.000 200, wobei er wusste, dass ein solcher Anspruch gegen D. tats344chlich gar nicht bestand. Un-ter Drohungen erreichte er, dass D. ihm einen "Schuldschein" aush344ndigte und die Zahlung von monatlich 2.000 200 zusagte. Hierbei nahm der Angeklagte nach den Feststellungen nicht an, dass D. sofort oder sp344ter zahlen (k366nnen) werde. Da sich in der Wohnung kein Bargeld fand, nahmen die Angeklagten eine Reihe von technischen Ger344ten des Gesch344digten mit; der Mitangeklagte S. nahm D. zudem 50 200 Bargeld weg. D. wurde durch die fortbestehenden Drohungen dazu gezwungen, eine "Quittung" 374ber einen angeblichen Verkauf der Ger344te an den Angeklagten f374r 500 200 auszustellen. 4 2. Das Landgericht hat die N366tigung zur Erstellung des Schuldscheins und den Abtransport der Ger344te als (einheitliche), durch den Einsatz des Teles-kopschlagstocks gem344337 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierte schwere r344uberi-sche Erpressung angesehen. Dies ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, hinsichtlich des Schuldscheins schon deshalb unzutreffend, weil nach den Feststellungen des Landgerichts mit einer Verwendung dieser Urkun- 5 - 4 - de zur rechtlichen Durchsetzung der angeblichen Forderung nicht ernstlich zu rechnen war; der Angeklagte beabsichtigte solches auch nicht. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts liegt aber auch kein Versuch der schweren r344uberischen Erpressung vor. Das Landgericht hat aus-dr374cklich festgestellt, dass der Angeklagte weder mit einer sofortigen noch einer zuk374nftigen Zahlung des D. rechnete (UA S. 17/18). Der erforderliche Tatvor-satz ist damit nicht festgestellt. Die Erpressung des "Schuldscheins" und der "Quittung" ist als N366tigung gem344337 247 240 Abs. 1 StGB zu werten. 6 Hinsichtlich der Wegnahme der Sachen liegt nicht r344uberische Erpres-sung, sondern schwerer Raub vor, den der Angeklagte gemeinsam mit S. be-gangen hat. 7 Der Schuldspruch war entsprechend zu 344ndern. 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte, der das festgestellte Tatgeschehen im Wesentlichen einger344umt hat, sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 8 3. Der Strafausspruch war aufzuheben. Entgegen der Ansicht des Gene-ralbundesanwalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unzutreffende rechtliche Bewertung sich auf den Strafausspruch zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat, denn der Tatrichter hat seiner Zumessung einen wesentlich 9 - 5 - abweichenden Schuldumfang - vollendeter Erpressungsschaden von 374ber 20.000 200 statt Raubschaden von etwa 500 200 - zugrunde gelegt. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verh344ngt h344tte. Fischer Roggenbuck Appl RiBGH Cierniak ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert. Fischer Schmitt
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