ECLI:DE:BGH:2017:251017U2STR495.12.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 495/12 vom 25. Oktober 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 2017 , an der teilgenommen haben: Ri chter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rec htsanwalt als Verteidiger des Angeklagten L . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten E . , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Angeklagten gegen d as Urteil des Landg e- richts Meiningen vom 30. Mai 2012 werden mit der Maßgabe ve r- worfen, dass jeweils sechs Monate der verh ä ngten Gesamtfre i- heitsstrafe als vollst r eckt gelten. Die Beschwerdeführer ha ben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tr a- gen. Von Rechts we gen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten L . unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in neunzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. D en Angeklagten E . hat es unter F reisprechung im Übrigen wegen Diebstahls oder ge - werbsmäßiger Hehlerei in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich d ie Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge . Ihre Rechtsmittel sind unbegründet ; sie führen lediglich zu einer Kompensationsentscheidung wegen überlanger Dauer des Revisionsve r- fahrens . 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stahlen oder hehlten die Angeklagten seit dem Jahr 2008 in erheblichem Umfang Gegenstände, vor a l- le m Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Werkzeuge und andere Hilfsmittel, die bei der Montage oder Demontage von Fahrzeugen Verwendung finden kon n- ten. Ob die Angeklagten in den abgeurteilten Fällen als Mittäter jeweils Die b- stähle begangen oder die später bei i hnen sichergestellten Gegenstände als Hehler erworben haben, konnte die Strafkammer nicht klären. Sie hat ausg e- führt, es sei auch möglich, dass die Angeklagten in den einzelnen Fällen g e- trennt voneinander Beutestücke aus den Diebstählen angekauft oder eine r von beiden neben Dritten an den Diebstählen beteiligt gewesen sei und danach Beutegegenstände an den jeweils anderen abgegeben habe. Der Angeklagte E . mietete zur Lagerung der Gegenstände ein Werkstattgebäude an. Dort reparierte er auch fr emde Fahrzeuge, wozu biswe i- len Fahrzeugteile aus der Diebesbeute verwendet wurden . Ferner trieb er mit Fahrzeugteilen Handel. Der Angeklagte L . verfügte im Tatzeitraum über ein Grundstück mit Garagen und einen Container, wo er auch Gegenstände, die a us Diebstählen herrührten, lagerte und Fahrzeuge bearbeite te . Nach einer anonymen Strafanzeige wurden die Räume der Angeklagten jeweils am 23. und 24 . Juni 2009 durchsucht. Dabei wurden zahlreiche Gege n- stände sichergestellt, die in dem für Einzeltaten n äher konkretisierten Tatzei t- raum zwischen dem 26. März 2007 und dem 20. Juni 2009 gestohlen worden f- grund der Menge des Diebesgutes und der Schwere der einzelnen Gegenstä n- de gar nic a- ten aufgrund des professionellen Vorgehens zu erwarten, dass zumindest ein 2 3 4 - 5 - Das Landgericht hat den Angeklagten nur entweder Diebstahl oder g e- werbsmäßig e Hehlerei zugerechnet, soweit bei ihnen selbst Gegenstände aus solchen Taten aufgefunden wurden. Soweit bei dem jeweils anderen Angekla g- ten Beutestücke festgestellt wurden, hat es die Angeklagten freigesprochen. Mit Ausnahme zweier Fälle (Fälle 6 und 1 1 bei dem Angeklagten L . ) handelte es sich bei den Diebstählen von gewerbsmäßiger Tatbegehung g e- mäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB abgesehen um Taten im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB. Bei den Diebstählen war regelmäßig e rheblicher Sachschaden veru r- sacht und umfangreiche Beute erzielt worden, während die sichergestellten Gegenstände, deren Erlangung den Angeklagten zugerechnet wurde, Einze l- stücke aus der Diebesbeute darstellten. 2. Die Strafkammer hat die Angeklagten au f wahldeutiger Grundlage w e- gen Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB oder g e- werbsmäßiger Hehlerei im Sinne der §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB ve r- urteilt. Die Voraussetzungen einer Postpendenzfeststellung der gewerbsmäß i- gen Hehl erei hat es verneint, weil es eine zumindest einseitig sichere Festste l- lung der Hehlereivoraussetzungen hier hinsichtlich der Tatbegehung in Bezug nicht treffen konnte . Dazu hat es ausgeführt ngeklagten bei den jeweiligen abgeurteilten Fällen gemeinschaftlich die Diebstähle begangen oder Gegenstände angekauft haben, konnte nicht geklärt werden. So ist es auch möglich, dass in diesen Fällen be i- de getrennt voneinander von derselben Quelle gekauft haben oder einer der beiden den Diebstahl begangen hat und an den anderen Diebesgut abgegeben 5 6 7 8 - 6 - 3. Weil der Strafrahmen für gewerbsmäßige Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 StGB eine höhere als die in § 243 Abs. 1 StGB angedrohte Mindeststr a- fe vorsieht, i st das Landgericht vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen. Bei der mit einheitlicher Begründung vorgenommenen Strafz u- messung hat es den regelmäßig geringeren Schaden für die Diebstahlsgesch ä- digten zu Grunde gelegt, der gegebenenfalls beim Erwerb einzelner Beutest ü- cke durch Hehlerei verursacht wurde . Im Übrigen hat es auf allgemeine Stra f- zumessungsgesichtspunkte abgestellt. II. Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Januar 2014 (StV 2014, 580 ff. mit Anm. Bauer, wistra 2014, 475 ff.; Fr eund/Rostalski, JZ 2015, 164 ff.; Frister, StV 2014, 584 ff.; Kotsoglou, ZStW 127 [2015], 334 ff.; Kröpil, JR 2015, 116 ff.; Schuhr, NStZ 2014, 437 ff.; Stuckenberg, ZIS 2014, 461 ff. und JZ 2015, 714 ff.) gemäß § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenate n angefragt, ob diese an der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer gesetzesalternativen Verurteilung festhalten. Die anderen Strafsenate haben dies bejaht (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 1 ARs 14/14, NStZ - RR 2014, 308 f.; Beschluss vom 30. September 20 14 3 ARs 13/14, NStZ - RR 2015, 39 f.; Beschluss vom 11. September 2014 4 ARs 12/14, NStZ - RR 2015, 40 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 5 ARs 39/14, NStZ - RR 2014, 307 f. ; zum Ablauf SK - StGB/Wolter, 9. Aufl., Anh. zu § 55 Rn. 5 ff. ). Mit Beschluss vom 11. März 2015 (StV 2016, 212 ff. mit Anm. Haas, HRRS 2016, 190 ff. und Pohlreich, ZStW 128 [2016], 676 ff.) hat der Senat erstmals dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vorgelegt, ob die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG ve r- einbar ist. Der Senat hat diese Vorlage am 9. August 2016 zur Klärung der e r- 9 10 11 - 7 - gänzenden Frage des Verhältnisses zwischen Geldwäsche und einer Wahlfes t- stellung von Katalogtaten zurückgenommen. Nachdem der 5. Strafsenat durch Urteil vom 16. August 2016 5 StR 182/16 (BGHSt 61, 245 ff.) diese Frage d a- hin entschieden hat, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen g e- werbsmäßig begangenen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleic h- zeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche ein en Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließe, hat der Senat durch Beschluss vom 2. November 2016 gemäß § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafs a- chen die Fragen vorgelegt, ob die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewe rbsmäßiger Hehlerei verfassungsgemäß ist, bejahendenfalls, ob sie bei gleichzeitiger Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche ausgeschlossen ist. Der Große Senat für Strafsachen hat durch Beschluss vom 8. Mai 2017 GSSt 1/17 (NJW 2017, 2842 ff. mit An m. Jahn, für BGHSt bestimmt) entschieden begangenen ) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den Bundesgerichtshof entw i- ckelten G rundsätzen weiterhin zulässig; sie schließt bei gleichzeitiger Verwirkl i- chung eines Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldw ä- I I I. Die Revisionen der Angeklagten sind auf der Grundlage der vom Großen Senat für Strafsachen mit bindender Wirkung bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbegründet , soweit sie sich gegen den Schuldspruch ric h- ten . 1. Die Beweiswürdigu ng des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei . 12 13 14 - 8 - a) Soweit die Beschwerdeführer d ie Beweiswürdigung zur Fr age der d e- liktischen Herkunft der Gegen stände und zur inneren Tatseite beanstanden, zeigen ihre Ausführungen keinen Rechtsfehler im Sinne einer widersprüchl i- chen, unklaren oder lückenhaften Würdigung der wesentlichen Gesichtspunkte oder eines Verstoßes geg en Denk gesetze oder gesicherte Erfahrungs sätze auf . Die Angriffe der Revisionen erschöpfen sich in eine r eigene n Würdigung der Beweise . b) Das Landgericht war auch nicht auf Gru nd des Zweifelssatzes ge ha l- ten, von der Beschaffung der Diebstahlsgegenständ e durch eine einzige H e h- lereih andlung der Angeklagten oder eine geringere Zahl von Handlungseinhe i- ten als der Zahl der Diebstahlstaten auszugehen . D eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst anzuwenden hat, wenn es nach abgeschlossener Gesamtwürd i- gung aller Tatsachen und Beweise nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld - oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidung s- erheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. Senat, Urteil vom 12. Oktobe r 2011 2 StR 202/11, NStZ 2012, 171, 172 ). Er fordert nicht, dass auch dann zwingend von der einem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auszugehen ist, wenn hierfür keine konkreten Anhaltspunkte bestehen ( vgl. Senat , Urteil vom 20. Mai 2009 2 StR 576 /08, NStZ 2009, 630, 631 ). Deshalb gebietet es der Zweifelssatz hier ni cht, von einer einheitliche n Tat im Sinne einer Bewertungseinheit auszugehen, da sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Einzelhandlungen der Angeklagten zugleich mehrere Gegenstände betroffen haben , die aus verschiedenen Diebstählen herrühren . Handlungen bei Erwerbs - oder Absatzgeschäften sind nicht schon deswegen zu einer Tateinheit zusammenzufassen, weil die nicht näher konkr e- tisierte Möglichkeit besteht, dass E inzel objekte aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren. E ine willkürliche Zusammenfassung zu einer Einheit 15 16 17 18 - 9 - oder zu mehreren Bewertungseinheiten ist nicht geboten (vgl. zum Betä u- bungsmittelhandel etwa BGH, Beschluss vom 26. September 2012 4 S tR 345/12, NStZ - RR 2013, 46 f.). Nach diesen Grundsätzen erweist si ch die Annahme von Tatmehrheit auch bei der Alternative der Hehlerei entsprechend der Zahl der insoweit zu Grunde liegenden Diebstahlsvortaten als rechtsfehlerfrei. Konkrete Anhalt s- punkt e für einen oder mehrere zusammenfassende Erwerbsvorgänge sind nicht festgestellt worden . Besteht mithin lediglich eine theoretische, nicht konkretisie r- te Möglichkeit eines einheitlichen Erwerbsvorgangs, so zwingt der Zweifelssatz nicht da zu, einen solchen zu Gunsten der Angeklagten zu unterstellen. Darauf, ob die Erwägungen des Landgerichts gegen einen einheitlichen Erwerbsvo r- gang in vollem Umfang tragfähig sind, kommt es nicht entscheidend an. 2. D ie gesetzesalternative Verurteilung der Angeklagten au f wahldeutiger Tatsachengrundlage wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder g e- werbsmäßiger Hehlerei ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dafür ist nach der bindenden Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen von den Maßst ä- ben auszugehen, die bish er in der Rechtsprechung entwickelt wurden. a ) Die Voraussetzungen einer vorrangigen Verurteilung wegen Hehlerei im Wege einer Postpendenzfeststellung hat das Landgericht zu Recht verneint. aa) E ine Postpendenzfeststellung ist nur möglich , wenn fes tsteht, dass der Angeklagte faktisch alle Tatbestandsmerkmale der Hehlerei erfüllt, also auch, dass er das Hehlgut von einem a nderen als Täter der Vortat erlangt hat, und nur offenbleibt, ob er selbst an der Vortat beteiligt war . Ist aber eine Beg e- hung der Vortat durch die Angeklagten als Allein - oder Mittäter, gegebenenfalls neben Dritten, nicht auszuschließen, kommt eine Postpendenzfeststellung ni cht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1987 2 StR 506/87, BGHSt 35, 86, 88 f.; Urteil vom 14. September 1989 4 StR 170/89, BGHR 19 20 21 22 - 10 - StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 3; Urteil vom 29. März 1990 4 StR 681/89, BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 4; Beschluss vom 19. Januar 2000 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfes t- stellung 1; Beschluss vom 27. November 2012 5 StR 377/12 ; NK - StGB/Altenhain, 5. Aufl., § 259 Rn. 85; MüKo - StGB/Schmitz, 3. Aufl., Anh . zu § 1 Rn. 47; SK - StGB/Wolter, 9. Aufl., Anh. zu § 55 Rn. 55) . In diesem Fall fehlt es an der für eine Verurteilung wegen Hehlerei erforderlichen Sicherheit , dass der Angeklagte die Diebesbeute von einem anderen erlangt hat . bb) Daran g emessen hat das Landgericht eine Postpendenzfeststellung zu Recht abgelehnt. Soweit es darauf abstellt, das s nicht ausgeschlossen we r- den könne, der jeweilige Angeklagte sei auch Mitt äter der Vortat gewesen , ist dies allerdings ungenau . E ntscheidend kommt es darauf an, ob fest steht , dass die Angeklagten die gestohlenen Gegenstände von einem Anderen und sei es von dem jeweils anderen Angeklagte n als Mittäter erlangt haben. D as Lan d- gericht hat aber nicht klären können, ob die Angeklagten die Diebstahlstaten gemeinschaftlich began gen haben . Damit kommt auch die Möglichkeit in B e- tracht, dass der jeweilige Angeklagte das Diebesgut schon im Rahmen der g e- meinschaftlichen Begehung der Vortat selbst unmittelbar durch Diebstahl und damit nicht von einem anderen erlangt hat. Ist deshalb nicht sicher, dass alle Voraussetzungen der Hehlerei , einschließlich des Kriteriums der Erlangung der Sache von einem Anderen , erfüllt sind, scheidet eine eindeutige Verurteilung wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei aus. b ) Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeut i- ger Grundlage sind gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 1 StR 613/12, wistra 2013, 271 ). Das Landgericht hat auf der Grund lage einer rechtsfehlerfreien Bewei s- würdigung festgestellt, dass die Angeklagten in den abgeurteilten Fällen fremde bewegliche Sachen auf strafbare Weise erlangt haben, und zwar entweder 23 24 25 - 11 - durch Diebstahls - oder du rch Hehlereihandlungen . D ie Möglichkeit eines redl i- chen Erwerbs hat es sicher ausgeschlossen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Widersprüche in den Feststellungen zu den Tatzeit räum en erkennt , liegt kein durchgreifen der Rechtsfehler vor . Die vo m Landgericht in den Fällen 4, 11, 13, 17, 18 und 19 betreffend den Angeklagten L . und im Fall 3 betreffen d den Angeklagten E . für die jeweilige Hehlerei festgestellten Tatzeiträume liegen zwar mit ihrem jeweiligen Anfang vor der festgestel lten Tatzeit des jeweiligen Diebstahl s , aus dem die Gegenstände herrühren . Jedoch handelt es sich hierbei ersichtlich um ein Fassungsv ersehen . I n diesen Fällen wurde der Beginn des Tatzeitraums der Hehlerei im Urteilstext von der vorherigen Tat übernom men, ohne zu b e- ac h ten, dass der festgestellte Zeitpunkt des vorausgegangenen Diebstahls sp ä- ter liegt . Der Bestand des Urteils wird durch dieses Fassungsversehen nicht in Frage gestellt. D em Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entne h- men, dass das Landge richt jeweils den Zeitraum von der Begehung des Die b- stahls bis zur Auffindung der Gegenstände im Rahmen der Durchsuchung als Tatzeit der Hehlerei zu Grunde legen wollte. c) Die Annahme, dass Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psych o- logisch verglei chbar sind und deshalb Gegenstand einer gesetzesalternativen Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage sein können, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt. Danach ist auch eine Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßig begangenem Di ebstahl nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB und gewerbsmäßiger Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2012 5 StR 377/12). 26 27 - 12 - An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass das Landgericht meist außer in den Fällen 6 und 11 betreffend den Angeklagten L . zusätzlich die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StG B angenommen hat. Denn das Landgericht hat bei seiner rechtlichen Wü r- digung eine Wahlfeststellung nur zwischen gewerbsmäßigem Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei vorgenommen ; d ies ist nicht zu beanstanden. In Fä l- len, in denen die in Betracht kommenden Al ternativen nicht in vollem Umfang den Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage genügen, ist es ausreichend, die Würdigung auf das rechtsethisch und psychologisch Vergleichbare zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1960 2 S tR 508/60, BGHSt 15, 266, 267; Urteil vom 15. Mai 1973 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 184 f.; Beschluss vom 19. Januar 2000 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2011 5 StR 377/12 ; MüKo - StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 194 ). Das zusätzliche Vorliegen einer Verhaltensweise, welche die Voraussetzungen eines weiteren Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt, dem bei der Hehlerei kein rechtsethisch und psychologisch vergleichbares Merkmal gegenübersteht, steh t einer gese t- zesalternativen Verurteilung mit Blick auf die vergleichbaren Grundkonstellati o- nen nicht im Wege (vgl. für Wohnungseinbruchsdiebstahl oder Hehlerei BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 3 StR 53/08, NStZ 2008, 646). 3. Der Senat stellt klar, dass sich der Teilfreispruch auch auf die jeweils nicht begründete Alternative der Anklagevorwürfe erstreckt. Wenn verschiedene Taten im prozessualen Sinn zum Gegenstand zweier Anklagen gemacht we r- den, wovon nur eine begründet, aber die jeweils andere unbegründ et ist, wird nämlich auch zur Klarstellung der Reichweite des Strafklageverbrauchs ein Tei l- freispruch hinsichtlich des überschießenden Teils erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 173; Beschluss vom 14. Juli 1998 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635 f.; NK - StGB/Frister, 5. Aufl., Nachbem. zu § 2 Rn. 103; SSW - StGB/Satzger, 28 29 - 13 - 3. Aufl., § 1 Rn. 96; MüKo - StGB/Schmitz, Anh . zu § 1 Rn. 66; SK - StGB/Wolter, Anh. zu § 55 Rn. 98 ). IV. Die Strafzumessung ist rechtlich nic ht zu beanstanden . Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des mildesten Gesetzes in der Wahlfeststellungssituation k ein abstrakter Strafra h- menvergleich vorzunehmen . Vielmehr hat der Tatrichter auf der Grundlage der Sachverha ltsalternativen jeweils zu erörtern, welche Strafe er für angemessen gehalten hätte, wenn zweifelsfrei die eine oder die andere Handlung nachg e- wiesen wäre , um hiernach die niedrigere der hypothetisch in Frage kommenden Strafen zu verhängen ( vgl. RG, Urteil vom 24. Sep t ember 1936 1 D 671/35, RGSt 69, 369, 374 f.; Senat, Urteil vom 29. Oktober 1958 2 StR 375/58, BGHSt 13, 70, 72; BGH, Beschluss vom 11. September 2014 4 ARs 12/14 , NStZ - RR 2015, 40, 41 ; Beschluss vom 16. Juli 2014 5 ARs 39/14, NStZ - RR 2 014, 307, 308 ; NK - StGB/Frister, aaO, Nachbem. zu § 2 Rn. 73; Gaede in Festschrift für U. Neumann, 2017, S. 811, 812 ; BeckOK - StGB/von Heintschel - Heinegg, 35. Ed., § 1 Rn. 52; SK - StGB/Wolter, aaO, Anh. zu § 55 Rn. 84 ) . Das Landgericht hat diese Vorgabe z war nicht beachtet. Nachdem es aber bei seiner einheitlich begründeten Strafzumessungsentscheidung die j e- weils günstigsten Faktoren aus beiden Alternativen herangezogen hat, ist au s- zuschließen, dass der Strafausspruch darauf zum Nachteil der Angeklagten be ruht. 30 31 32 - 14 - V. Die zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führende Ve r- letzung des Beschleunigungsgebotes gebietet eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 , 135 ff. ). Eine Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht scheidet aus, weil weder das landgerichtliche Verfahren noch dessen Urteil an einem Rechtsfehler leidet. 1. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK fordert eine Erledigung des St rafverfahrens in angemessener Zeit ; wird das hieraus folgende Beschleunigungsgebot ve r- letzt, ist eine Kompensation angezeigt . Nicht jede im Strafprozess vorkommende Verzögerung führt zu einer derartigen Verletzung des Beschleunigungsgebots . D ies gilt a uch für besondere Verfahrensvorgänge, die das Gesetz vorsieht, wie das Verfahren zum Dive r- genzausgleich gemäß § 132 GVG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 1 StR 429/09 , StV 2011, 407 f.) . Demnach sind hier die Zeiträume für das A n- frageverfahren und die Vorlageverfahren für sich genommen kein Grund für eine Kompensation . Etwas anderes gilt bei einer überlangen Verfahrensdauer, die das Maß des Angemessenen überschreitet. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist durch ein e auf die Verhältnisse des konkreten Ei nzelfalles bezogene Gesam t- würdigung zu prüfen . Dabei sind vor allem die durch Verhalten der Justizorgane eingetretene n Verzögerungen, aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen (BGH aaO, BGHSt 52, 124, 147) . 2. Nach diesem Maßstab war d as Revisionsverfahren überlang . 33 34 35 36 - 15 - a) Das angefochtene Urteil ist am 30. Mai 2012 ergangen . Zugleich wu r- de der Haftbefehl gegen die Angeklagten aufgehoben, so dass sie sich wä h- rend des Revisionsverfahrens in Freiheit befanden . Die Sache ist am 7. November 2012 mit dem Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesg e- richtshof eingegan gen. Hiernach haben die Beschwerdeführer am 28. November und am 7. Dezember 2012 weitere Ausführungen zur Begrü n- dung der Sachrüge eingereicht . Die Zuteilung der Sache an den Berichterstatter ist am 20. Januar 2013 erfolgt. Nach einer ersten Beratung wurde die Sache zur Revision sh auptverhandlung a m 4. Dezember 2013 terminiert. An diesem Tag wurde eine Fortsetzung der Revisionshauptverhandlung auf den 11. Dezember 2013 bestimmt, die später auf den 22 . Januar 2014 verlegt wurde. Sodann erging der Anfragebeschl uss des Senats vom 28. Januar 2014 , der nach Fa s- sungsberatungen am 4. Juni 2014 an die Verfahrensbeteiligten abgesandt wu r- de. Die Antworten der anderen Senate gingen am 24. Juni, 16. Juli, 11. und am 30. September 2014 beim Senat ein. Darauf erging am 11. März 2015 der erste Vorlagebeschluss des Senats, de r nach Fassungsberatungen am 17. Deze m- ber 2015 an die Verfahrensbeteiligten versandt wurde. Die Beratung des Großen Senats für Strafsachen wurde am 17. Februar 2016 auf den 13. Juni 2016 verfügt. Am 1. Apr il 2016 ging die Stellungnahme des Generalbundesa n- walts beim Großen Senat für Strafsachen ein. Nach der ersten Beratung des Großen Senats für Strafsachen nahm der Senat seine Vorlage mit Beschluss vom 9. August 2016 zur Prüfung einer ergänzenden Frage zurü ck. Am 18. Oktober 2016 wurde die Fortsetzung der Revisionshauptverhandlung auf den 2. November 2016 bestimmt. Dort wurde erneut eine Vorlage der Sache an den Großen Senat für Strafsachen mit erweiterter Fragestellung beschlossen. Am 2 7 . Februar 2017 ging die Stellungnahme des Generalbundesanwalts hie r- zu ein. Die Beratung des Großen Senats für Strafsachen wurde am 1. Februar 2017 auf den 8. Mai 2017 verfügt. Der so dann ergangene Beschluss wurde am 1. August 2017 an die Verfahrensbeteiligten versandt. Die ne ue Revision s- 37 - 16 - hauptverhandlung des Senats wurde hiernach auf den 25. Oktober 2017 b e- stimmt. b) Bei diesen Abläufen war zunächst der Zeitraum von einem Jahr zwischen dem Eingang der Sache beim Bundesgerichtshof und der Durchfü h- rung der ersten Revisionshaup tverhandlung überdurchschnittlich lang; insoweit ist von einer Verzögerung des Verfahrens von vier Monaten auszugehen. Ferner ist die Zeit spanne von rund neun Monaten zwischen Beschlussfassung und Absendung des ersten Vorlagebeschlusses unbeschadet zwische nzeitlich erfolgter Besetzungsänderungen im Senat als überlang zu bezeichnen; insoweit ist die Verzögerung auf sechs Monate zu veranschlagen. Darüber hinaus ist bei der Prüfung einer qualifizierten Überlänge auch die Gesamtdauer des Revis i- onsverfahrens von rund fünf Jahren und vier Monaten in den Blick zu nehmen, selbst wenn im Übrigen einzelne Verfahrensschritte jeweils für sich genommen nicht zu beanstanden sind. Daraus ergibt sich im Ganzen eine überlange Dauer des Revisionsverfahrens. 3. Nach der Re chtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung nicht mit dem Umfang der Ver fahrensver zögerung gleichzusetzen, sondern sie hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geri ngen Bruchteil der verhängten (Gesamt - ) Strafe zu betragen (vgl. BGH, aaO, BGHSt 52, 124, 38 39 - 17 - 147 ). Um jede Benachteiligung auszuschließen erklärt der Senat u nter Berüc k- sichtigung aller Umstände jeweils sechs Monate der gegen die Angeklagten verhängten Gesamt freiheitsstrafen als bereits vollstreckt. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube
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