BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 495/13 vom 12. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2014 beschlossen: Der Adhäsionsklägerin S . D . wird für das Adhäsionsve r- f ahren im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshaup t- verhandlung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Be i- ordnung von Rechtsanwalt W . aus O . bewi l- ligt . Gründe: Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewillig ung von Prozesskostenhilfe für die Neben - und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders . Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ve r- hältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäs i- onsanspruchs nicht z u klären, da der Angeklagte als Prozessgegner das Rechtsmi t- tel eingelegt hat. Nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO ist der 1 2 - 3 - Neben - und Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt W . beizuordnen, da der Ang e- klagte in der Revisionsinstanz auch durc h einen Verteidiger vertreten wird. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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