ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR495.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 495/13 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 11. Mai 201 7 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 22. März 2013 wird verworfen, auch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richtet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Ko sten seines Rechtsmittels und die der Neben - und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 22. März 2013 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Ve r- gewaltigung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter N ö- tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verur teilt. Ferner hat es den Angeklagten dazu verurteilt, an die Neb enklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Auße r- dem hat es festgestellt, dass der Angeklagte dazu verpflichtet ist, ihr allen kün f- tigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit nicht Anspr ü- che auf Sozialv ersicherungsträger übergegangen sind. Der Senat hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten durch Urteil vom 25. Februar 2015 (NJW 2015, 2055 f.) verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Zugleich hat er die Entscheidung über die Rev i- 1 - 3 - sion gegen die im vor genannten Urteil des Landgerichts getroffene Adhäsion s- entscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 2 StR 137/14 u.a. (NStZ - RR 2015, 3 82) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurüc k- gestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der En t- scheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 VGS 1/16 (JR 2017, 179 ff. ), denen der Senat mit B e- schluss vom 14. April 2016 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14 die Frage vorg e- legt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Gesch ä- digten berücksichtigt werden dürfen , und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen. I. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der B e- messung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und de s Geschädigten nicht von vornherein au s- geschlossen werden können ( BGH , Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Leben s- hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll 2 3 - 4 - aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem G e- schädigten für das, was er i hm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugt u- ungsfunktion, st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1992 VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.). Dabei steht der Entschädigungs - oder Ausgleichsgedanke im Vorde r- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und En t- stellungen die wesentlichste Gr undlage bei der Bemessung der billigen En t- schädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immat e- rielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Sch a- densfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und G e- schädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umst ände des Falles gebietet (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; Urteil vom 16. Januar 1996 VI ZR 109/95, NJW 1996, 1591 ). Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeein trächtigung im Vordergrund. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem ei n- zelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereinigte Große Senate, aaO, Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei 4 5 6 - 5 - einem außergewöhnlichen "wi rtschaftlichen Gefälle" sein (Vereinigte Große S e- nate, aaO, Rn. 57). Indem der Tat r ichter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewic h- tet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Ve rhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große Senate, aaO, R n. 56, 70). Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig ge halten, die für die Schmerzensgeldbemessung präge n- den einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der L e- bensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander ab zuwägen und daraus ein de m einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzuse t- zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sin d dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Gr o- ße Senate, aaO, Rn. 72). Für die Überprüfung eines Ausspr uchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ang e- klagte m und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Stra f- senate des Bunde sgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Au s- nahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Fall ein "besonderes Gepräge" geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen da zu, dass die wirtschaftl i- 7 8 9 - 6 - chen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge g eben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erw ä- gungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einb e- ziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erh ö- hung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat. II. An diesen Maßstäben gemessen begegnet die Adhäsionsentscheidung des angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich für die Bemessung des Schmerzensgeldes an dem A usmaß des begangenen Tatu n- rechts und den Folgen für das Opfer orientiert; die wirtschaftlichen Verhältnisse 10 11 - 7 - des Angeklagte n , der e- wertet, dass diese keinen Einfluss auf die Bemessung des Schmerzensgeldes haben. Dies ist nicht zu beanstanden. Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube 12
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