ECLI:DE:BGH:2018:050618B2STR495.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 495/17 vom 5. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2. auf de ssen Antrag am 5. Juni 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Marburg vom 10 . Juli 2017 im Fall II. 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugeh ör i- gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Jugend schutz kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2 . Die we itergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuelle n Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestüt z- te Revision des Angeklagten hat in dem aus de r Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . 1 - 3 - 1. Der Schuld spruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Übe r- prüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Oktober 1998 und dem 24. Oktober 2002 abends oder nachts in das Zimmer seiner noch nicht 14 Jahre alten Stieftochter S . , zog die Bettdecke, unter der S . lag, zur Seite und forder - te das Kind auf, sich auf den Bauch zu drehen. Nachdem S . dies getan hat - zu erregen . Anschließend setzte er sich an das Ende des Bettes und forderte das Kind auf, seine Unte r- hose herunterzuziehen und die Beine zu spreizen, was S . Angst vor dem Angeklagten auch tat . Anschließend betrachtete er den Intimb e- re ich des Kindes und masturbierte dabei. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte eine zu dem sexuellen Missbrauch eines Kindes hinzutretende sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. begangen hat , indem er sich auf den Rü cken des Kindes legte, um sich hierdurch sexuell zu erregen und sie in dieser Pos i- b) Die Feststellungen belegen nicht die für den Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. erforderliche finale Verknü pfung zwischen der Gewal t- anwendung und der Vornahme der sexuelle n Handlung . aa) Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB a.F. in der Variante der G e- waltanwendung erfordert, dass der Täter physische Kraft entfaltet, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden ( st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2017 2 StR 256/17, NStZ - RR 2017, 371; Urteil vom 4. März 2 3 4 5 6 - 4 - 2015 2 StR 400/14, NStZ RR 2015, 211; Beschluss vom 31. Juli 2 013 2 StR 3 1 8/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17). bb) Die sonach erforderliche finale Verknüpfung zwischen Gewaltanwe n- dung und sexueller Handlung ist weder ausdrücklich festgestellt noch kann sie de m Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei en tn om men werden . Die Feststellungen belegen lediglich, dass der Angeklagte bei Vornahme der sexuellen Handlung p hysische Kraft entfaltet hat , indem er die Nebenklägerin mit seinem Körpergewicht fixierte . Darüber hinausgehende Handlungen des Angeklagten , die auf die Duldung des Sexualkontakts zielten, sind nicht festg e- stellt. Au s der Vornahme der sexuellen Handlung kann auch nicht zugleich auf die Anwendung von (weitergehender) Gewalt geschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 30. März 2016 2 StR 405/15, St V 2017, 42) . Dass der Angeklagte mit der sexuellen Handlung die für die Annahme von Gewalt erforderliche Zwangswirkung beim Opfer erzielen wollte, ist nicht dargetan und versteht sich angesichts des Umstands, dass die Geschädigte der Aufforderung des Ang e- k lagten, sich auf den Bauch zu drehen, ohne Weiteres wenngleich aus Furcht vor dem Angeklagten entsprach, nicht von selbst. 2. Die Sache bedarf d aher insoweit neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Dabei wird das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 17 7 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F., § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB n.F. in den Blick zu nehmen haben; hierfür könnte Anlass bestehen, wenn und soweit d er Angeklagte durch schlüssiges Verhalten auf frühere Gewaltan wendungen hingewiesen oder frühere Drohungen konkludent bekräftigt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2012 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467; Senat, Beschluss vom 7. Januar 2015 2 StR 463/14, NStZ 2015, 211, 212). 7 8 - 5 - 3 . Die Aufhebung des Schuldspr uchs im Fall II. 2 der Urteilsgründe en t- zieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Schäfer Appl Krehl Eschelbach Bartel 9
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