BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 496/03 vom27. Februar 2004in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u. a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. März 2003 wirddem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt.2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteilwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Daß das Landgericht - wie es einer auch im übrigen zuneh-mend zu beobachtenden Praxis der Gerichte entspricht - dieoffensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuche des Ange-klagten als unzulässig zurückgewiesen hat, begegnet rechtli-chen Bedenken, denn eine offensichtliche Unbegründetheit desAblehnungsantrags ist mit seiner Unzulässigkeit nicht gleichzu-setzen (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. § 26 aRdn. 4). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsdie Behandlung von Ablehnungsgesuchen nach wie vor nachBeschwerdegrundsätzen zu überprüfen ist, sieht sich der Senatjedoch nicht gehindert, selbst über die Begründetheit der An-träge zu befinden. Danach haben die Rügen hier keinen Erfolg. - 3 -4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Fischer
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