BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 496/06 vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Juni 2006 1. mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung (in 80 F344llen) verurteilt worden ist ausgenommen die beiden Taten - vom 20. Dezember 2004 und - im Februar 2005 b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe; 2. im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte a) wegen der im Februar 2005 begangenen Tat der besonders schweren Vergewaltigung (247 177 Abs. 4 StGB) und b) in den F344llen 88 und 89 jeweils der versuchten N366tigung (statt Bedrohung) schuldig ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 80 F344l-len, gef344hrlicher K366rperverletzung in f374nf F344llen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, K366rperverletzung in einem Fall und Bedrohung in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf eine Verfahrensr374ge und die Sachr374ge st374tzt. 1 Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Um-fang mit der Sachr374ge Erfolg, im 334brigen ist es aus den Erw344gungen in der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Oktober 2006 unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte seine Ehefrau, die Zeugin T. in der Zeit vom 4. Juli 1997 bis zum 13. Juni 1999 ca. alle zwei Wochen - unter Ber374cksichtigung eines Sicherheitsabschlags - in 30 F344llen vergewaltigt. Eine weitere Tatserie von 50 F344llen - ebenfalls nach Abzug eines Sicherheitsabschlags - hat das Landgericht f374r die Zeit von Anfang 2002 bis 1. M344rz 2005 angenommen. Dabei habe er die Zeugin am 20. Dezember 2004 auf die Couch geworfen, sie mit den Knien und H344nden festgehalten, an den Haaren gezogen und gesch374ttelt und sie zur Aus374bung des Oralverkehrs und zum Anal- und Vaginalverkehr gezwungen. Im Februar 2005 habe der Angeklagte, der des 326fteren gegen die Zeugin gewaltt344tig wur-de, sich mit einem Stock bewaffnet auf die Zeugin gest374rzt und sie zum Oral-verkehr gezwungen. 3 Soweit das Landgericht den Angeklagten dieser am 20. Dezember 2004 und im Februar 2005 begangenen Vergewaltigungen f374r schuldig befunden und 4 - 4 - jeweils Einzelstrafen von zwei Jahren und acht Monaten verh344ngt hat, hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Da der Angeklagte jedoch bei der im Februar 2005 begangenen Ver-gewaltigung einen Stock verwendete, liegt die Qualifikation gem344337 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB vor. Dies ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen beson-ders schwerer Vergewaltigung kenntlich zu machen (vgl. BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Nr. 1 Urteilsformel 4; BGH StraFo 2005, 516; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 177 Rdn. 78). Der Senat hat den Urteilstenor entsprechend ge344ndert. Keinen Bestand haben kann dagegen die Verurteilung des Angeklagten wegen 78 weiterer Vergewaltigungen. Das Landgericht hat insoweit ausgef374hrt, dass vergleichbare Vorf344lle wie die am 20. Dezember 2004 und im Februar 2005 festgestellten Vergewaltigungen auch im 334brigen stattgefunden haben. Der Angeklagte habe "seine k366rperliche 334berlegenheit und die Angst der Zeu-gin vor k366rperlicher Z374chtigung und der Wegnahme ihres Sohnes (ausgenutzt), um sie f374r seine Zwecke gef374gig zu machen". Die Zeugin habe ihren Wider-stand immer sp344testens dann aufgegeben, wenn der Angeklagte damit drohte, ihr den Sohn wegzunehmen. 5 Damit ist weder eine finale Gewaltanwendung noch eine Drohung mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben f374r jeden Einzelfall ausreichend kon-kretisiert und individualisiert. Wenn auch bei Serienstraftaten nach 247 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten keine 374ber-spannten Anforderungen zu stellen sind, bleibt hier nach den Feststellungen schon offen, ob der Angeklagte stets ein N366tigungsmittel im Sinne des 247 177 Abs. 1 StGB eingesetzt hat. Zwar hat der Angeklagte bei den Vergewaltigungen am 20. Dezember 2004 und im Februar 2005, auf die das Landgericht auch f374r die weiteren Vergewaltigungen verweist, Gewalt angewandt. Bedenken, ob da- 6 - 5 - mit der Einsatz von Gewalt auch f374r die pauschal in Bezug genommenen F344lle ausreichend konkretisiert ist, bestehen schon deshalb, weil der Handlungsab-lauf und die Gewaltanwendung bei den einzelnen Taten offensichtlich unter-schiedlich war. Zudem bedarf es generell hinsichtlich der tatbestandlichen Vor-aussetzungen des 247 177 Abs. 1 StGB auch bei Serientaten wegen der erfah-rungsgem344337 nicht gleichen Handlungsabl344ufe hinsichtlich des Ob und Wie des Einsatzes des N366tigungsmittels n344herer Feststellungen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.8.2002 - 2 StR 274/02). Insbesondere ist im vorliegenden Fall nach den unklaren Feststellungen aber auch nicht auszuschlie337en, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen teilweise ohne Gewaltanwendung oder qualifizierte Drohungen im Sinne von 247 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein durch die Drohung er-zwungen haben k366nnte, der Zeugin den Sohn wegzunehmen. Dann l344ge ein N366tigungsmittel nach 247 177 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB nicht vor. Das Urteil unter-liegt deshalb der Aufhebung, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in 78 F344llen verurteilt ist. Weitere Feststellungen, die zur Konkretisierung und Indi-vidualisierung wenigstens einiger weiterer F344lle f374hren k366nnen, erscheinen m366glich. 2. Soweit der Angeklagte in den F344llen 88 und 89 wegen Bedrohung ver-urteilt worden ist, war der Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Gene-ralbundesanwalts jeweils auf versuchte N366tigung umzustellen, da der Angeklag-te mit seinen Drohungen die R374ckkehr seiner Ehefrau zu ihm erreichen wollte. Auswirkungen auf die insoweit verh344ngten Einzelstrafen von je drei Monaten sind angesichts des h366heren Strafrahmens f374r die versuchten N366tigungen aus-zuschlie337en. 7 - 6 - 3. Die teilweise Aufhebung des Urteils mit dem Wegfall von 30 Einzel-strafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten und 48 Einzelstrafen von je-weils zwei Jahren und acht Monaten f374hrt auch zur Aufhebung der Gesamtstra-fe. 8 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy