BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 496/11 vom 17. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2012 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Gießen vom 27. Mai 2011 wird das Verfahren eing e- stellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 5, II.6 und II.25 der Urteilsgrün de verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange klagten. Er ist daher schuldig des Betruges in 27 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Beruf s- verbot, s owie wegen versuchten Betruges . 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen, d a- von in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ve r- 1 - 3 - urteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revis ion des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfa h- renseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist es unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO . Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag der Generalbundesanwal t- schaft gemäß § 1 54 Abs. 2 StPO ein , soweit dem Angeklagten in den Fällen II. 5, II.6 und II.25 der Urteilsgründe jeweils ein weiterer Fall des Betruges zur Last gelegt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruches sowie den Wegfall der für diese Fälle festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Soweit die Kammer hinsichtlich der weiteren Einzelstrafen entgegen der jüngeren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3209 ff. ; BVerfGE 126, 70 = NJW 2012, 3209 ff.; NJW 2012, 907 ff. ) die Höhe des jewei ligen Gefährdungsschadens im Einzelfall nicht näher beziff ert hat , kann der Senat ausschließen, dass die Straf kammer bei genügender Konkret i- sierung des jeweiligen Schadens zu milderen Strafen gelangt wäre. Auch die gegen den Angeklagten verhängte Gesamts trafe kann best e- hen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden Einzeltaten 2 3 4 - 4 - aus, dass die Strafkammer ohne die eingestellten Fälle auf eine geringere G e- samtstrafe erkannt hätte. Becker Fischer Krehl Eschelbach Ott
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