BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 496/13 vom 5. März 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raub s u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitz ender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als V erteidiger des Angeklagten , Rechtsanwältin als Vertreter in des Nebenklägers , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. April 201 3 wird a) der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Ang e- klagt e wegen besonders schweren Raub s in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, b) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellunge n au f- gehoben. 2. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angekl agten wegen schweren Raub s in Tatei n- heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwal t- schaft, die den Strafausspruch beanstandet, hat Erfolg. 1 - 4 - I. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Der Angeklagte arbeitete in den Jahren 2009 bis 2010 sowie Anfang . . als Barkeeper. Als im Juli 2012 seine finanziellen Mittel knapp zu werden begannen, entschloss er sich, seine frühere Arbeitsstätte zu überfallen. Deshalb betrat er am 29. Juli 2012 kurz vor 7.30 Uhr durch eine geöffnete Hinterhoftür das Gebäude, in dem sich die Diskothek befindet, zog sich eine Maske über den Ko pf und begab sich in das erste Obergeschoss, wo er auf den Zeugen K . traf, der mit der A b- rechnung der Einnahmen aus der vergangenen Nacht beschäftigt war. Er schlug ihm mit der flachen Hand gegen den Brustkorb und drehte ihn mit dem Rücken zu sich. Er versuchte sodann, diesen mittels eines arteriellen Würg e- griffs kurzfristig kampfunfähig zu machen, was allerdings misslang, weil sich dieser unerwartet heftig wehrte. Der Angeklagte und sein Opfer taumelten u m- her und fanden sich vor dem Spiegel in einem B ad wieder, wo der Geschädigte mit ansehen musste, wie ihm angesichts der länger dauernden Komprimierung der Venen und einer damit verbundenen Störung des Blutabflusses aus dem Kopf Blut aus Augen, Nase und Mund lief. Der Angeklagte erkannte, dass mit der s chweren körperlichen Misshandlung des Zeugen K . dessen Leben gefährdet wurde, würgte jedoch weiter. Als dieser schließlich seine Gegenwehr aufgab, konnte der Angeklagte seinen Würgegriff fixieren, so dass das Opfer bewusstlos wurde. Der Angeklagte l ieß den erschlaffenden Körper des G e- schädigten fallen und fesselte dessen Hände mit dem mitgebrachten Kabelbi n- der auf dem Rücken. Er vernahm seine Atmung und ging davon aus, dieser werde in absehbarer Zeit das Bewusstsein wieder erlangen. Alsdann packte de r Angeklagte sämtliches in Reichweite befindliches Geld - zumindest 18.345 - zusammen und verließ damit den Tatort. 2 3 - 5 - 2. Der Zeuge K . erlitt unmittelbar durch die Tat Schädelprellungen, ein beiderseitiges Würgetrauma, Einblutungen in den Augen, einen Rippe n- bruch, einen kleinen Bruch der Kniescheibe, Schädigungen der Fron tzähne s o- wie durch die längerfristige Fesselung Schädigungen des Nervus Radialis an beiden Händen. Er litt bis zur Hauptverhandlung unter einem Taubheitsgefühl der Hände und anhaltenden Schmerzen im Knie. Zudem hatte er mit Angstz u- ständen , Depressionen und Schlafstörungen zu kämpfen und war deshalb in psychotherapeutischer Behandlung. Im Hinblick auf diese Erkrankungen war er längerfristig krankgeschrieben, schließlich erhielt er deshalb die Kündigung in seinem Beruf als Friseur. 3. Der Geschädigte ist i m Rahmen seiner privaten Haftpflichtversich e- rung auch gegen Forderungsausfall versichert. Um den Jahreswechsel 2012/2013 trat er über seine anwaltliche Vertreterin an den Verteidiger des A n- geklagten heran mit der Bitte, der Angeklagte möge sich in einem no tariellen Schuldanerkenntnis zur Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der von ihm verursachten Schäden verpflichten und zugleich seine Ei n- kommens - und Vermögenslosigkeit an Eides Statt versichern. Der Geschädigte verfolgte damit die Absicht , das Schuldanerkenntnis mit der eidesstattlichen Versicherung seiner Forderungsausfallversicherung zur Zahlung vorzulegen. Der Angeklagte kam dieser Bitte nach und unterzeichnete vor dem Ende der Hauptverhandlung ein notarielles Schuldanerkenntnis, in wel chem er sich zur Zahlung von 60.000 unterwarf. Zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kam es vor dem E n- de der Hauptverhandlung nicht, weil nach Ansicht des Gerichtsvollziehe rs der Ablauf einer noch laufenden Wartefrist abgew artet werden m usste . Ob die Ve r- sicherung in die Regulierung eintreten wird, ist offen. 4 5 - 6 - Zusätzlich hat der Angeklagte dem Geschädigten, bei dem er sich für seine Tat entschuldigt hat, 3.000 welche er aus Mitt eln seiner Familie aufbringen konnte. Außerdem hat er der Aushändigung der in seiner Wohnung sichergestellten Tatbeute, die nach v o- rangegangener Überweisung von 450 eigenes Konto noch 17.895 betrug, an die Betreibergesellschaft der Diskothek na ch Abschluss des Verfa h- rens zugestimmt. 4. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3a und Nr. 3b StGB in Tateinheit mit Körperve r- letzung verurteilt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Angeklagte das Opfer körperlich schwer misshandelt und in die Gefahr des Todes gebracht hat . Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen eines Täter - Opfer - Ausgleichs nach § 46a StGB angenommen und insoweit von der fakultativ en Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf den Geschädigten K . seien die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 2. Alt. StGB gegeben. Der Angeklagte habe mit der Abgabe des notarie l- len Schuldanerkenntnisses über 60.000 vierstelligen Betrages alles ihm derzeit Mögliche getan. Auch habe der in § 46a Nr. 1 StGB geforderte kommunikative Kontakt zwischen Täter und Opfer stat t- gefunden; der Angeklagte habe die Forderungen des Geschädigten a kzeptiert, sich bei ihm entschuldigt und damit Verantwortung für das Tatgeschehen übe r- nommen. Mit Blick auf die durch die Tat finanziell geschädigte Betreibergesel l- schaft der Diskothek seien zwar die Voraussetzungen des insoweit in Betracht kommenden § 46a Nr. 2 StGB nicht gegeben, da es trotz überwiegender En t- schädigung durch Rückgabe der Tatbeute an der dort geforderten erheblichen 6 7 8 - 7 - persönlichen Leistung des Angeklagten bzw. einem erheblichen persönliche n Verzicht fehle. Die Kammer ist aber der Ansicht, da ss § 46a StGB hier gleic h- wohl anzuwenden sei. Es widerspräche dem Sinn und Zweck dieser Norm, e i- nem Täter die Möglichkeit des Täter - Opfer - Ausgleichs insgesamt zu versagen, wenn ein Opfer ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 46a StGB überwi e- gend entschä digt sei, hinsichtlich eines weiteren Opfers die Voraussetzungen eines Täter - Opfer - Ausgleichs aber vorlägen. § 46a StGB diene nicht nur der Förderung von Verantwortungsübernahme des Täters, sondern auch und ganz entscheidend dem Interesse des Opfers an Sch adenskompensation. I I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Stra f- ausspruch beschränkt. Dies hindert nicht, den Tenor der landgerichtlichen En t- scheidung wie geschehen klarzuste llen. Dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen ist und das Landgericht auch insoweit verurteilen wollte, ergibt sich unmissve r- ständlich aus den Urteilsgründen. 2. Der landgerichtli che Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtl i- chen Bedenken. D ie (zur Strafrahmenverschiebung führende) Anwendung von § 46a StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht hinsichtlich des Geschädigten K . zu Recht - was in Betracht kommt - vom Vorliegen eines erfolgreichen Täter - Opfer - Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB ausgegangen ist. Denn die Strafkammer durfte nicht - soweit nicht auch hinsichtlich der Betreibergesel l- 9 10 11 12 13 - 8 - schaft der Diskothek die Vorausse tzungen für eine Alternative des § 46a StGB anzunehmen sind - zu einer Anwendung der Vorschrift gelangen. Werden durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen, muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein. Da ss dies hinsichtlich der Betreibergesellschaft nicht der Fall ist, hat die Stra f- kammer zutr effend gesehen (vgl. Senat, Urteil vom 11. September 2013 - 2 StR 131/13, NStZ - RR 2013, 372). Ob darauf - wie das Landgericht meint - verzichtet werden kann, wenn ei n Geschädigter ohne erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht des Täters im Sinne von § 46a Nr. 2 StGB vollstä n- dige oder überwiegende Entschädigung erlangt hat und hinsichtlich eines weit e- ren Opfers die Voraussetzungen eines Täter - Opfer - Ausgleichs gegeben sind, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Denn eine solche Au s- nahme kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein Täter wie hier der Angeklagte eine ihm mögliche vollständige Schadenswiedergutmachung unte r- lässt, in dem er Teile der Beute für sich behält, und der Schaden nur dadurch vollständig ausgeglichen wird, dass eine Versicherung Entschädigung in Höhe des verbleibenden Restschadens leistet. Bei dieser Sachlage fehlt es trotz Z u- stimmung zur Aushändigung der bei d em Angeklagten fast vollständig siche r- gestellten Tatbeute jedenfalls an der nach dem Willen des Gesetzgebers erfo r- derlichen Übernahme von Verantwortung für die Tat, auf die grundsätzlich auch in Fällen vollständiger Entschädigung des materiell Geschädigten ohne erhebl i- che persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht des Täters nicht ve r- zic h tet werden kann. Entgeg en der Ansicht des Landgerichts bedeutete dies im Übrigen auch nicht, dem Angeklagten in diesen Fällen die Möglichkeit eines Täter - Opfer - Ausgleichs von vornherein zu versagen. Der Angeklagte wäre als n icht gehinde rt gewesen, sich mit der Betreibergesellschaft oder auch mit der den Restschaden abdeckenden Versicherung, auf die mit ihrer Leistung die Ansprüche gegen den Angeklagten 14 - 9 - übergegangen sein dürften, ins Benehmen zu setzen und den von ihm aus der Beute verein nahmten Betrag zum Schadensausgleich zumindest anzubieten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Anwendung des § 46a StGB mit ihrer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB z u- gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat, auch wenn den Umständen, die die Strafkammer zur Begründung der Anwendbarkeit des § 46a StGB herangez o- gen hat, im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung ein größeres als das bi s- lang von ihr beigemessene Gewicht zukommt. Er hebt deshalb den Stra f- ausspruch mit den zuge hörigen Feststellungen auf und gibt damit dem neuen Tatrichter auch Gelegenheit zu prüfen, ob mit dem Einsatz des Kabelbinders die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB gegeben sind und dies g e- gebenenfalls in der Strafzumessung zu berücksichtigen. F ischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 15
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