ECLI:DE:BGH:2017:180117B2STR496.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 496/16 vom 18. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 20 1 7 beschlo s- sen: Die weitere Beratung der Sache wird zurückgestellt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperve r- letzung in Tateinheit mit vorsätzli cher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe ist u.a. die schwere räuber ische Erpressung von Betäubungsmitteln. Sie betrifft dieselbe Rechtsfrage, die dem Anfragebeschluss des Senats vom 1. Juni 201 6 - 2 StR 3 3 5/15, NStZ 2016, 596 , zugrunde liegt . Mit diese m hat der Senat bei den a n- deren Strafsenaten angefragt, ob sie der Rech tsansicht, die Nötigung zur He r- ausgabe von Betäubungsmitteln richte sich nicht gegen das Vermögen und e r- fülle daher nicht den Tatbestand der Erpressung , zustimmen oder an etwa en t- gegenstehender Rechtsprechung festhalte n . 1 2 - 3 - Dies führt dazu, die Beratung die ser Sache bis zum Abschluss des A n- frage - bzw. Vorlageverfahrens zurückzustellen. Fischer Appl Krehl Eschelbach Bartel 3
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