BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 497/05 vom 24. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zum Mord u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. April 2006 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 1. September 2004 im Strafausspruch da-hingehend abge344ndert, dass die verh344ngten Einzelstrafen um jeweils einen Monat und die Gesamtfreiheitsstrafe um vier Mo-nate auf acht Jahre und zwei Monate herabgesetzt werden. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer Schusswaf-fe und Aus374ben der tats344chlichen Gewalt 374ber eine Schusswaffe (Ziffer V. der Urteilsgr374nde; Einzelstrafe vier Jahre), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer III.6 der Urteilsgr374nde; Ein-zelstrafe sechs Jahre und sechs Monate), wegen unerlaubter Ausfuhr in Tat-einheit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer III.3 der Urteilsgr374nde; Einzelstrafe ein Jahr und sechs Monate), vors344tzlichen unerlaub-tem Erwerbs in Tateinheit mit F374hren und mit 334berlassen einer halbautomati-schen Selbstladekurzwaffe an einen Nichtberechtigten (Ziffer IV.1 der Urteils- 1 - 3 - gr374nde; Einzelstrafe ein Jahr und drei Monate), vors344tzlichen Aus374bens der tats344chlichen Gewalt 374ber eine Schusswaffe (Ziffer IV.2 der Urteilsgr374nde; Ein-zelstrafe neun Monate) und wegen vors344tzlichen unerlaubten Erwerbs von Mu-nition sowie eines verbotenen Gegenstands in Tateinheit mit unerlaubtem F374h-ren einer Schusswaffe und mit Aus374ben der tats344chlichen Gewalt 374ber einen verbotenen Gegenstand (Ziffer III.3 der Urteilsgr374nde; Einzelstrafe ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sei-ne auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Zu den Verfahrensr374gen des Versto337es gegen 247 275 Abs. 2 und 247 261 StPO ist nur Folgendes auszuf374hren: 2 a) Die R374ge eines Versto337es gegen 247 275 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unbe-gr374ndet. Soweit der von dem Vorsitzenden der Strafkammer zwei Wochen vor Ablauf der Frist gem344337 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO angebrachte Verhinderungs-vermerk als Verhinderungsgrund angab, der beisitzende Richter sei "nach Ab-ordnung an den Bundesgerichtshof ortsabwesend und daher an der Unter-zeichnung gehindert" (UA S. 66), ergibt sich hieraus entgegen der Ansicht der Revision gerade nicht, der Vorsitzende habe die Abordnung als rechtlichen Hin-derungsgrund angesehen. 3 Der von der Revision behauptete Verfahrensversto337 ist auch im 334brigen nicht bewiesen. Aus den auf Anforderung durch den Senat abgegebenen dienstlichen Erkl344rungen des Vorsitzenden und des beisitzenden Richters ergibt sich, dass der Vorsitzende Bem374hungen unternommen hat, um eine Unter-schriftsleistung durch den abgeordneten Beisitzer herbeizuf374hren. Bei der Fest-stellung, ob eine Verhinderung im Sinne von 247 275 Abs. 2 Satz 2 StPO gege- 4 - 4 - ben war, stand dem Vorsitzenden ein Beurteilungsspielraum zu, der hier nicht rechtsfehlerhaft 374berschritten wurde. Im Hinblick auf die ihm erteilte Auskunft, der Richter sei entweder krank oder im Erholungsurlaub und der Zeitpunkt sei-ner voraussichtlichen R374ckkehr sei nicht bekannt, war die Feststellung einer Verhinderung zu diesem Zeitpunkt zwei Wochen vor Ablauf der Urteilsabset-zungsfrist von hier 37 Wochen vertretbar. In dem Umstand allein, dass konkrete Vereinbarungen 374ber die Erreichbarkeit des beisitzenden Richters zum Zeit-punkt seiner Abordnung und 374ber seine Mitwirkung an der Absetzung der Ur-teilsgr374nde nicht getroffen wurden, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht schon ohne Weiteres ein Versto337 gegen 247 275 Abs. 2 Satz 2 StPO gese-hen werden. b) Die R374ge eines Versto337es gegen 247 261 StPO durch Verwertung einer (teilgest344ndigen) Einlassung des Angeklagten, die dieser nach dem Vortrag der Revision nicht abgegeben hat, ist entgegen der Auffassung des Generalbun-desanwalts zul344ssig erhoben, aber im Ergebnis unbegr374ndet, da das Urteil auf einem m366glichen Versto337 jedenfalls nicht beruhen k366nnte. Das Landgericht hat der Einlassung, die es nur am Rande erw344hnt hat, ausdr374cklich "geringen Be-weiswert" beigemessen (UA S. 27 f., 37); die den Angeklagten belastende Ein-lassung der Mitangeklagten S. hat es auf Grund umfassender W374rdigung als glaubhaft angesehen. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landge-richt Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt h344tte, wenn es die zus344tzli-che best344tigende Einlassung nicht verwertet h344tte. Auf die Frage, ob die Be-weiskraft des Protokolls (247 274 StPO) hier auf Grund der unklaren Formulierun-gen durchbrochen und das Vorliegen des Verfahrensfehlers im Freibeweisver-fahren zu pr374fen war, kam es daher nicht an. 5 c) Auch hinsichtlich eines von der Revision ger374gten Versto337es gegen 247 261 StPO durch Verwertung des Telefongespr344chs vom 9. September 1999 6 - 5 - (UA S. 45) kann jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf einem m366glichen Verfah-rensfehler ausgeschlossen werden. Das genannte Telefongespr344ch befasste sich inhaltlich nur mit Nebens344chlichkeiten; die 334berzeugung von der T344ter-schaft des Angeklagten im Fall V der Urteilsgr374nde hat das Landgericht wesent-lich auf den Inhalt anderer, rechtsfehlerfrei eingef374hrter Gespr344che gest374tzt (insbesondere Gespr344che vom 15. September, 10. und 28. Oktober und 2. No-vember 1999; UA S. 45 ff.). 2. Die R374ge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gem344337 Art. 6 Abs. 1 MRK ist begr374ndet, denn das Verfahren ist aus Gr374nden, die allein den Strafverfolgungsbeh366rden zuzurechnen sind, in dem vom Bundesverfassungs-gericht in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 - in die-ser Sache festgestellten Umfang verz366gert worden. Das Landgericht hat die sehr lange Dauer des Verfahrens nur allgemein bei der Strafzumessung be-r374cksichtigt (UA S. 55, 57); die nach Urteilserlass eingetretenen Verz366gerungen konnte es gar nicht ber374cksichtigen. Die auf Grund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung gebotene Kompensation konnte der Senat hier gem344337 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO durch Herabsetzung der im 334brigen rechtsfehlerfrei zugemessenen Strafe selbst vornehmen. Die vom Generalbundesanwalt bean-tragte Herabsetzung der verh344ngten sechs Einzelstrafen um jeweils einen Mo-nat sowie der Gesamtfreiheitsstrafe um vier Monate auf acht Jahre und zwei Monate erscheint in jeder Hinsicht angemessen und geeignet, die auf Grund der Verfahrensverz366gerung entstandene Belastung des Angeklagten auszuglei-chen. F374r die Feststellung eines von der Verteidigung in diesem Zusammen-hang angenommenen Verfahrenshindernisses fehlt es an jedem Anhaltspunkt. 7 3. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der erhobenen Sachr374gen hat im 334brigen weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 8 - 6 - 4. Der im Ergebnis nur geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO nicht. 9 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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